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Informationen zum Dokument  BGer U 381/2000  Materielle Begründung
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BGer U 381/2000 vom 19.11.2003
 
{T 7}
 
U 381/00
 
Urteil vom 19. November 2003
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz
 
B.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband Q.________,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 28. Juli 2000)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der 1947 geborene gelernte Schreiner B.________ war ab 1981 als
 
Küchenmonteur bei M.________, Vertretung X.________, tätig. Er verletzte sich
 
am 26. Oktober 1984 beim Tragen von Marmorplatten am Rücken und musste sich
 
im Januar 1985 einer Chemonucleolyse L4/L5 und L5/S1 unterziehen. In der Zeit
 
bis Februar 1997 traten vier Rückfälle ein. Im Mai 1997 wurde eine
 
mikrotechnische Fenestration und Diskektomie L4/L5 rechts vorgenommen. Die
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer
 
Unfallversicherer erbrachte für den Grundfall und die Rückfälle die
 
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach medizinischen und
 
erwerblichen Abklärungen stellte sie das Taggeld per 30. Juni 1998 ein und
 
sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 1999 für die
 
Unfallrestfolgen eine ab 1. Juli 1998 laufende Invalidenrente auf der
 
Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % sowie eine
 
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Mit
 
Einsprache hiegegen verlangte B.________ eine höhere Rente.
 
Am 19. Januar 1999 erlitt der Versicherte einen fünften Rückfall. Die SUVA
 
richtete vorübergehend erneut Taggeld aus. Am 13. April 1999 eröffnete sie
 
B.________ schriftlich die Einstellung dieser Leistung auf den 25. April
 
1999. Dies beanstandete der Versicherte mit Schreiben vom 16. April 1999.
 
Der Unfallversicherer behandelte dieses Schreiben als Einsprache gegen seine
 
als materielle Verfügung qualifizierte Mitteilung vom 13. April 1999 und wies
 
sie, wie auch die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Januar 1999, ab
 
(Einspracheentscheid vom 28. Mai 1999).
 
A.b Im März 1997 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum
 
Rentenbezug an. Darüber wurde nach Lage der Akten bislang nicht verfügt.
 
B. Die von B.________ gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Mai 1999
 
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach
 
zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 28. Juli 2000 ab.
 
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung
 
von Einspracheentscheid und kantonalem Gerichtsentscheid sei die Sache zur
 
ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz resp. den Unfallversicherer
 
zurückzuweisen, und es seien ihm Rentenleistungen in gesetzlicher Höhe
 
auszurichten.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
 
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der am 27. Januar 1999 vom
 
Unfallversicherer verfügten, mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 1999 und dem
 
hier angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid vom 28. Juli 2000 bestätigten
 
Invalidenrente.
 
Hinsichtlich der Integritätsentschädigung blieb bereits die Verfügung vom 27.
 
Januar 1999 unangefochten, und mit dem im Einspracheverfahren noch
 
umstrittenen Taggeldanspruch setzt sich weder die kantonale Beschwerde noch
 
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde substanziiert auseinander, weshalb darauf
 
nicht weiter einzugehen ist.
 
2. Im kantonalen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid sind die
 
Gesetzesbestimmung zum Anspruch auf eine Invalidenrente der
 
Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 [in der hier massgebenden, bis 30. Juni
 
2001 gültig gewesenen Fassung] und 2 UVG) sowie die Grundsätze über den für
 
die Bejahung der anspruchsbegründenden Tatsachen mindestens erforderlichen
 
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa, 118
 
V 289 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b und 125 V 195 Erw. 2), die
 
Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V
 
314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; ferner BGE 125 V 261 Erw. 4) und die
 
Schadenminderungspflicht des Versicherten (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 107 V 20 f.
 
Erw. 2c; zudem BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400 je mit
 
Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass
 
die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten
 
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
 
(Krankheit, Invalidität, Tod) voraussetzt (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit
 
Hinweisen).
 
Anzufügen bleibt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
 
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
 
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
 
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 28. Mai
 
1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
 
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
 
121 V 366 Erw. 1b).
 
3. 3.1In Bezug auf die trotz der unfallbedingten Gesundheitsschädigung noch
 
vorhandene Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheides geht die
 
SUVA davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, vorzugsweise
 
sitzende Tätigkeiten mit kurzen Stehpausen ganztags bei voller Leistung
 
auszuüben. In Betracht kommen etwa Arbeiten mit kleinen Gewichten, das
 
Bedienen von Tastaturen, Kleinmontagen und Botengänge, wobei auch längere
 
Gehstrecken bewältigt werden können. Hingegen sind ausgiebige
 
Rotationsbewegungen sowie Arbeiten mit vornübergeneigtem Sitzen oder
 
vornübergeneigtem Stehen zu vermeiden.
 
Diese Beurteilung stützt sich auf die überzeugenden kreisärztlichen
 
Untersuchungsberichte vom 11. Mai 1998 sowie - den fünften Rückfall mit
 
berücksichtigend - 8. April 1999 und ist mit der Vorinstanz nicht zu
 
beanstanden. Zu Recht haben Unfallversicherer und kantonales Gericht auch die
 
Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen verneint, da hievon keine
 
für die hier zu beantwortenden Fragen wesentlichen neuen Ergebnisse zu
 
erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw.
 
3.4 mit Hinweisen, 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c mit Hinweis).
 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der Versicherte
 
habe im Juni 1999 eine Stelle als Verkaufsberater angetreten. Dieses
 
Anstellungsverhältnis sei aber von der Arbeitgeberin am 22. März 2000
 
gekündigt worden, da er die geforderte Leistung nicht habe erbringen können.
 
Grund hiefür seien Rückenbeschwerden und eine berufsbedingte Schwerhörigkeit
 
gewesen, welche Leiden die SUVA bei ihrer Beurteilung der verbliebenen
 
Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt habe.
 
Dass der Beschwerdeführer eine volle Leistung nur in einer in der zuvor
 
dargelegten Weise dem Rückenschaden angepassten Tätigkeit erbringen kann, ist
 
unbestritten. Diesem Erfordernis konnte im besagten Anstellungsverhältnis
 
offensichtlich nicht entsprochen werden. Denn nach Darstellung in der
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führten lange Autofahrten ohne Pausen sowie das
 
Vornüberbeugen des Rumpfes und Rotationsbewegungen, also gerade die
 
Körperhaltungen und Bewegungsabläufe, welche gemäss der kreisärztlichen
 
Zumutbarkeitsbeurteilung zu vermeiden sind, zu den die Leistungsfähigkeit
 
beeinträchtigenden Rückenschmerzen. Wenn der Versicherte in diesem
 
Arbeitsverhältnis gesundheitsbedingt nicht eine volle Leistung erbringen
 
konnte, ergibt sich daraus mithin nicht, dass Gleiches auch für andere, der
 
Behinderung besser angepasste Tätigkeiten gilt.
 
Von Gehörproblemen ist in den Akten erstmals im Bericht des Hausarztes vom
 
21. Mai 1997 die Rede, worin anamnestisch ein Tinnitus und eine
 
Hochtonschwerhörigkeit aufgeführt werden. Sodann klagte der Beschwerdeführer
 
gegenüber der Berufsberatung der Invalidenversicherung über eine
 
Höreinschränkung im Sinne störender Geräusche bei bestimmten hohen Tönen
 
(Bericht vom 24. Juli 1997), und es wird in einem Schreiben der Rehaklinik
 
Y.________ vom 11. August 2000 eine Schwerhörigkeit diagnostiziert. In keinem
 
der zahlreichen Arztberichte wird aber erwähnt, dass die Arbeitsfähigkeit des
 
Versicherten wegen einer Gehörschädigung beeinträchtigt sei, geschweige denn
 
ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem solchen Leiden sowie einer
 
dadurch bedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens einerseits und dem
 
versicherten Unfallereignis anderseits dargetan. Soweit mit dem - nicht näher
 
begründeten - Hinweis auf eine berufsbedingte Schwerhörigkeit eine allenfalls
 
unfallversicherungsrechtliche Leistungen auslösende Berufskrankheit im Sinne
 
von Art. 14 UVV geltend gemacht werden sollte, hat es mit dem Hinweis sein
 
Bewenden, dass ein solcher Sachverhalt nicht Gegenstand von
 
Einspracheentscheid und vorinstanzlichem Verfahren bildete.
 
3.3 Das bereits erwähnte Schreiben der Rehaklinik Y.________ vom 11. August
 
2000 ist an den behandelnden Dr. med. A.________, Spez. Arzt für Psychiatrie
 
und Psychotherapie FMH, gerichtet. Die Klinikärzte schliessen sich darin der
 
Einschätzung dieses Arztes an, wonach der Beschwerdeführer aus körperlichen
 
Gründen zu 70-75 % und wegen einer Depression resp. einer depressiven
 
Verstimmung vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Dr. med. A.________ bestätigt
 
in verschiedenen Eingaben im vorliegenden Verfahren, dass er den Versicherten
 
weiter behandle und sich die physischen und psychischen Beschwerden, welche
 
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten, nicht verändert hätten.
 
Der Beschwerdeführer hat gemäss eigener Darstellung Dr. med. A.________ erst
 
im Januar 2000 zur Behandlung aufgesucht. Der Bericht der Rehaklinik beruht
 
auf einer noch späteren Hospitalisation des Versicherten vom 15. März bis 5.
 
April 2000. Dies wirft bereits die Frage auf, ob Psychiater und Klinikärzte
 
überhaupt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier massgebenden
 
Zeitpunkt des Einspracheentscheides (Erw. 2 in fine hievor) vom 28. Mai 1999
 
beschreiben, zumal sie sich nicht entsprechend äussern, und ein psychisches
 
Leiden in den vorhergehenden, immerhin einen Zeitraum von rund 16 Jahren
 
umfassenden Arztberichten auch nirgends erwähnt wird. Die Stellungnahmen von
 
Psychiater und Klinik sind sodann sehr kurz gehalten, und es wird darin in
 
keiner Weise ein kausaler Zusammenhang zwischen den aufgeführten Leiden und
 
dem versicherten Unfallereignis hergestellt. Sie vermögen schon von daher
 
ebenfalls nicht, die eingehend begründeten kreisärztlichen Feststellungen in
 
Frage zu stellen, oder in Bezug auf die hier zu beurteilende unfallbedingte
 
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheides die
 
Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen zu begründen.
 
4. Streitig und zu prüfen bleiben mittels Einkommensvergleich die erwerblichen
 
Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Massgebend hiefür sind
 
die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginnes (BGE 129 V 222,
 
128 V 174).
 
4.1 SUVA und kantonales Gericht gehen von einem mutmasslichen
 
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ohne unfallbedingte
 
Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) im Jahr 1998 (Rentenbeginn) von Fr.
 
81'000.- aus. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein
 
wesentlich höheres Valideneinkommen geltend gemacht.
 
4.1.1 Im Zeitpunkt des Unfalles vom 26. Oktober 1984 arbeitete der
 
Beschwerdeführer als Küchenmonteur bei M.________, Vertretung X.________.
 
Danach war er beim gleichen Arbeitgeber (resp. dessen Rechtsnachfolgerin
 
Z._________ AG mit dem ehemaligen Arbeitgeber M.________ als Direktor) im
 
Aussendienst, später als Verkaufstechniker tätig. Ab 1. September 1989 war er
 
als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma R.________ und vom 1. September
 
1990 bis 30. Juni 1992 als Verkaufsleiter Region Bern bei der Firma
 
K.________ AG angestellt. In der Folge war er arbeitslos.
 
Der Bruttojahresverdienst des Versicherten als Küchenmonteur belief sich im
 
Unfallzeitpunkt auf Fr. 43'550.- im Jahr (Unfallmeldung vom 29. Oktober 1984)
 
und als Verkaufstechniker beim Rückfall vom 26. August 1987 auf Fr. 63'552.(einschliesslich Provision; Unfallmeldung vom 15. September 1987). Im Jahr
 
1998 hätte der Beschwerdeführer als bewährter Küchenmonteur bei der
 
Z.________ AG mutmasslich einen Bruttolohn von Fr. 78'000.- bezogen (Angabe
 
des Direktors M.________ vom 24. Februar 1998). Diese Einkommenszahlen lassen
 
die Annahme eines Einkommens ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung von
 
Fr. 81'000.- nicht als unrealistisch tief erscheinen. Nichts anderes ergibt
 
sich aus den - teilweise auch vom erzielten Umsatz abhängig gemachten -Lohnangaben für Küchenmonteure und -verkäufer, welche die SUVA bei
 
verschiedenen anderen Arbeitgebern eingeholt hat.
 
4.1.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung eines höheren
 
Valideneinkommens im Wesentlichen auf den im damaligen Anstellungsverhältnis
 
bei der K.________ AG bezogenen Jahreslohn von Fr. 104'000.- (13 x Fr.
 
8000.-), der bis zum Jahr 1998 weiter angestiegen wäre.
 
Gemäss Fax der K.________ AG vom 21. Juli 1998 an die SUVA wäre das
 
Monatseinkommen des Beschwerdeführers bei einer Fortführung der Anstellung
 
tatsächlich von Fr. 8000.- in den Jahren 1990-1992 auf Fr. 8470.- im Jahr
 
1998 angewachsen. Diese Lohnangaben wurden indessen in der Folge korrigiert.
 
Am 28. September 1998 hielt das Unternehmen fest, dass mit der
 
vorgezeichneten Lohnsteigerung einzig die Teuerung im besagten Zeitraum
 
aufgerechnet worden sei. Indessen hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1998
 
nicht einmal mehr das frühere Einkommen erzielen können. Dies sei auf eine
 
verschlechterte Auftragslage und eine Neueinteilung der Verkaufsregionen
 
zurückzuführen. Es gebe denn auch keine Vergleichspersonen im Betrieb mehr,
 
die einen solchen Lohn erzielten. Der beste Küchenverkäufer verdiene noch Fr.
 
5500.- (x 13). Bei einem Verbleib des Versicherten im Anstellungsverhältnis
 
hätte man seinen Lohn wohl herabgesetzt. Sodann führte die K.________ AG mit
 
Schreiben vom 29. September 1998 aus, der Monatslohn belaufe sich derzeit
 
beim "Verkaufschef Gebiet VD" auf Fr. 6000.-, bei einem
 
Aussendienst-Verkäufer für die ganze Schweiz auf Fr. 4500.- und bei einem
 
Aussendienst-Verkäufer im 25km-Umkreis auf Fr. 3500.-. Bei einem Umsatz von
 
Fr. 3'700'000.- und einer Provision von 0,8 % sei der erzielbare Monatslohn
 
realistischerweise auf etwa Fr. 7000.- anzusetzen.
 
Aus dem Gesagten wird deutlich, dass das in den Jahren 1990-1992 bei der
 
K.________ AG bezogene Gehalt keine zuverlässige Grundlage für die Annahme
 
eines Fr. 81'000.- übersteigenden Valideneinkommens im Jahr 1998 bilden kann.
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, er hätte ohne
 
gesundheitliche Probleme bei einem anderen Arbeitgeber einen solchen höherer
 
Lohn erzielt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Anstellung bei der
 
K.________ AG endete per 30. Juni 1992 durch Kündigung der Arbeitgeberin. Den
 
Anlass hiefür bildeten nicht etwa - gegebenenfalls durch den Unfall
 
verursachte - Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers, sondern eine
 
wirtschaftlich bedingte betriebliche Umstrukturierung, in deren Rahmen mit
 
dem Versicherten einer der vier Verkäufer entlassen wurde. Die der Entlassung
 
folgende Arbeitslosigkeit währte dann jedenfalls bis zur Berentung am 1. Juli
 
1998 und wurde nach Lage der Akten nur durch eine befristete Tätigkeit des
 
Beschwerdeführers in der Firma seiner Ehefrau unterbrochen. Es gelang ihm
 
mithin über Jahre hinweg nicht, eine Anstellung zu finden, die hinsichtlich
 
Funktion und Lohn mit der bei der K.________ AG innegehabten vergleichbar
 
gewesen wäre. Dass hiefür nicht Unfallfolgen verantwortlich waren, ergibt
 
sich schon daraus, dass der dritte Rückfall vom Februar 1991 die K.________
 
AG nicht zur Auflösung des damals noch bestehenden Anstellungsverhältnisses
 
veranlasste, und der vierte Rückfall erst im Februar 1997, mithin fast fünf
 
Jahre nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen war. Es erübrigt sich
 
daher auch, bei anderen Arbeitgebern nachzufragen, was ein Verkaufsleiter im
 
Jahr 1998 verdiente. Denn selbst wenn ein höheres Einkommen angegeben würde,
 
wäre damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass auch der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen - angestellt und entsprechend entlöhnt worden wäre.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht von einem Fr. 81'000.- übersteigenden
 
hypothetischen Valideneinkommen ausgegangen werden kann.
 
4.2 Das trotz Unfallfolgen zumutbarerweise erzielbare Einkommen
 
(Invalideneinkommen) hat die SUVA gestützt auf Beispiele aus ihrer
 
Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) auf Fr. 54'000.- festgesetzt.
 
4.2.1 Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der
 
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
 
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
 
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
 
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
 
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
 
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
 
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
 
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
 
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
 
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
 
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
 
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
 
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sog. DAP (Dokumentation
 
von Arbeitsplätzen der SUVA)-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b
 
mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden
 
Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil
 
festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein genereller Vorrang gegenüber den
 
Tabellenlöhnen zu (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Offen blieb, auf
 
welche Methode im Einzelfall abzustellen ist.
 
Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil C. vom 28.
 
August 2003, U 35/00 und U 47/00, räumte das Eidgenössische
 
Versicherungsgericht ein, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden
 
Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die
 
andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermag. Eine
 
einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine
 
Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen ist beim
 
gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig (eben zitiertes Urteil, Erw.
 
4.2.1). Nach Darstellung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart
 
ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das
 
Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, dass die
 
Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP
 
im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt
 
demnach voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf
 
DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der
 
gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über
 
den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der
 
entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen
 
nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden
 
(zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und 4.2.2). Schliesslich sind bei der
 
Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht
 
sachgerecht und nicht zulässig (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3; Urteil R. vom
 
1. Oktober 2003 Erw. 3.1, I 479/00).
 
4.2.2 Im Lichte dieser Grundsätze fällt die Ermittlung des
 
Invalideneinkommens gestützt auf die DAP der SUVA im hier zu beurteilenden
 
Fall bereits deshalb ausser Betracht, weil mit den bloss vier DAP-Blättern,
 
die bei den Akten liegen, die Basis für die Beurteilung der Repräsentativität
 
der verwendeten DAP-Dokumentationen zu schmal ist. Kann demnach, entgegen
 
Unfallversicherer und Vorinstanz, nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt
 
werden, sind die Durchschnittslöhne gemäss LSE heranzuziehen.
 
4.2.3 In den LSE werden je nach persönlicher Qualifikation des Arbeitnehmers
 
vier Anforderungsniveaus von Tätigkeiten unterschieden. Der Beschwerdeführer
 
verfügt über eine abgeschlossene Schreinerlehre und jahrelange
 
Berufserfahrung als Küchenmonteur und Aussendienstmitarbeiter. Er ist damit
 
nicht nur zur Verrichtung lediglich einfacher und repetitiver Tätigkeiten
 
(Anforderungsniveau 4) fähig. Anderseits steht der Einstufung im
 
nächsthöheren Anforderungsniveau entgegen, dass er zwar über Berufs- und
 
Fachkenntnisse verfügt, was hiefür vorausgesetzt wird, diese Fähigkeiten aber
 
in dem in Anbetracht der gesundheitlichen Unfallfolgen noch zumutbaren
 
Tätigkeitsspektrum (Erw. 3.1 hievor), welches beispielsweise den erlernten
 
Beruf eines Schreiners und die Arbeit eines Küchenmonteurs ausschliesst,
 
nicht tel quel umsetzen kann. Insgesamt ist es sachgerecht, auf den
 
Mittelwert zwischen den Durchschnittslöhnen der beiden Anforderungsniveaus 3
 
und 4 abzustellen. Dieser beträgt für Männer im gesamten privaten Sektor Fr.
 
4719.50 (Fr. 4268.- + Fr. 5171.- : 2; LSE 1998 Tabelle TA1 S. 25). Die
 
Umrechnung auf ein Jahr (x 12) und auf die betriebsübliche wöchentliche
 
Arbeitszeit (41,9 Stunden; Die Volkswirtschaft 7/2003 Tabelle B 9.2 S. 90)
 
ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 59'324.10 Trotz der Unfallfolgen ist der
 
Beschwerdeführer fähig, eine volle Leistung zu erbringen. Sein
 
Einsatzspektrum ist aber auf der Behinderung angepasste Tätigkeiten
 
beschränkt, was als lohnsenkender Faktor eine Herabsetzung des Tabellenlohnes
 
rechtfertigt (vgl. BGE 126 V 75). Wird dieser Abzug auf 10 % angesetzt, was
 
eher hoch erscheint, resultieren Fr. 53'391.70, womit sich das von der SUVA
 
angenommene und von der Vorinstanz bestätigte Invalideneinkommen von Fr.
 
54'000.- auch bei Anwendung der LSE nicht beanstanden lässt. Die
 
Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen
 
Invaliditätsgrad von 33,33 %. Einspracheentscheid und kantonaler
 
Gerichtsentscheid sind damit im Ergebnis rechtmässig.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
 
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 19. November 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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