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Informationen zum Dokument  BGer 2P.287/2003  Materielle Begründung
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BGer 2P.287/2003 vom 18.11.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.287/2003 /leb
 
Urteil vom 18. November 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Schlossmühlestrasse 15, 8500 Frauenfeld,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
 
Gegenstand
 
Revision (Steuerveranlagung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
 
1. Oktober 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
In einer Streitigkeit betreffend die kantonale Steuerveranlagung 2001 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 1. Oktober 2003 ein Revisionsgesuch von A.________ abgewiesen. Hiergegen hat A.________ am 12. November 2003 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben; gleichzeitig hat er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung ersucht.
 
2.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären: Eine staatsrechtliche Beschwerde muss neben den wesentlichen Tatsachen insbesondere eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Diesen Begründungsanforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen: Sie beschränkt sich darauf, den angefochtenen Entscheid mit wenigen Worten und in allgemeiner Form als unrichtig zu bezeichnen, ohne darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht gegen die Bundesverfassung verstossen haben soll. Der Beschwerdeführer hat zwar ein Gesuch um amtliche Verbeiständung gestellt, weil er nicht in der Lage sei, seine Interessen selbst wirksam zu vertreten. Das Gesuch hat er in der Beschwerdeschrift gestellt, die er der Post erst in den letzten Tagen vor Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 89 Abs. 1 OG) übergeben hat. Weil einerseits diese inzwischen abgelaufen und als gesetzliche Frist einer richterlichen Erstreckung nicht zugänglich ist und andererseits sowohl Anträge wie auch deren Begründung innert Frist einzureichen sind, hätte ein amtlicher Anwalt keine Möglichkeit mehr, sich anstelle des Beschwerdeführers zu äussern. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung ohne weiteres abzuweisen.
 
An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn die vorliegende Eingabe, weil es in der Sache um eine Steuerveranlagung für das Jahr 2001 geht, auf Grund von Art. 72 und 73 des Steuerharmonisierungsgesetzes als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln wäre. Die Eingabe vermöchte mangels einer sachbezogenen Begründung auch nicht den Anforderungen von Art. 108 OG zu genügen.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art.156 OG). Ihm kann für das bundesgerichtliche Verfahren nicht die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden, zumal die vorliegende Beschwerde der erforderlichen Erfolgsaussichten entbehrte (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art.159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. November 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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