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Informationen zum Dokument  BGer I 572/2002  Materielle Begründung
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BGer I 572/2002 vom 17.11.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 572/02
 
Urteil vom 17. November 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Traub
 
Parteien
 
A.________, 1980, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle X.________,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 25. Juli 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1980 geborene A.________ war von Mai 1998 bis Juli 2000 als Hilfsarbeiter in einem Gemüseanbaubetrieb beschäftigt. Bei einem Fahrradunfall erlitt er am 19. Juni 1999 eine proximal dislozierte Fraktur des rechten Oberschenkels, die einen operativen Eingriff notwendig machte. Als bleibende Beeinträchtigungen resultierten eine Beinlängendifferenz und sekundäre Rückenbeschwerden. Bei einem weiteren Verkehrsunfall vom 14. Juli 2000 trug A.________ unter anderem ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule davon. Nach Auffassung des Kreisarztes der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) war er mit Bezug auf die Ausübung leidensangepasster Tätigkeiten ab dem 12. März 2001 wiederum ganz arbeitsfähig.
 
Am 3. Mai 2000 hatte sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich stellte nach der Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen fest, der Versicherte habe Anspruch auf Arbeitsvermittlung, lehnte indes das Umschulungsbegehren ab (Verfügung vom 5. Dezember 2001).
 
B.
 
A.________ liess dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm, unter Aufhebung der strittigen Verfügung, eine Umschulung zuzusprechen. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 25. Juli 2002).
 
C.
 
A.________ lässt das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss erneuern.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG), insbesondere zu den Voraussetzungen für eine Umschulung (Art. 17 IVG, Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 124 V 108), richtig wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend dargelegt hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher und seitens der Berufsberatung erstatteter Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 107 V 20 Erw. 2b, 105 V 158 f. Erw. 1). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verfügung wenn auch nicht die angestammte Tätigkeit des Gärtners, so doch sämtliche leichteren Arbeiten unter anderem in den Bereichen Montage, Fabrikation, Verpackung oder Kontrolle zuliess. Diese Einschätzung steht im Einklang mit den ärztlichen Stellungnahmen und ist nicht zu beanstanden. Auffallend ist zwar, dass das medizinische Dossier vor allem Beurteilungen enthält, welche auf die Folgen der beiden Unfälle fokussiert sind. Die Auswirkungen der daneben bestehenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule - welche durch die unfallbedingte Beinlängendifferenz symptomatisch geworden sein könnten - werden daneben kaum thematisiert (vgl. immerhin die Berichte des Orthopäden Dr. N.________ vom 15. März 2000, des Orthopäden Dr. H.________ vom 25. August 2000 sowie des SUVA-Kreisarztes Dr. J.________ vom 13. März 2001). Jedoch geben die medizinischen Abklärungen keine Hinweise dafür, dass die funktionelle Leistungsfähigkeit mit Bezug auf die erwähnten leidensadaptierten und zumutbaren Tätigkeiten insgesamt massgebend eingeschränkt sein könnte. Diese Arbeiten sind dem Versicherten auch ohne Umschulung zugänglich, wie das kantonale Gericht mit umfassender Begründung dargelegt hat. Um dem Beschwerdeführer diese Erwerbsmöglichkeiten auch tatsächlich zu erschliessen, hat die Verwaltung richtigerweise den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) bejaht. Ebenfalls zutreffend ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die von der Rechtsprechung für den Anspruch auf Umschulung festgelegte quantitative Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht ist (vgl. BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b; Urteil J. vom 18. Oktober 2000, I 665/99, Erw. 4b); der Beschwerdeführer erleidet auch ohne Umschulung eine Erwerbseinbusse von deutlich weniger als 20 %.
 
3.
 
Für die richterliche Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der strittigen Verfügung massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; vgl. auch Erw. 1.1. hievor).
 
Der Versicherte reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen Bericht des Psychiaters Dr. F.________ vom 30. Juni 2002 ein, bei welchem er sich seit dem 20. Februar 2002 in Behandlung befindet. Dieser Bericht führt gestützt auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, der Betroffene sei in der Alltagsbewältigung wesentlich eingeschränkt. Diese Angaben werden durch die bisherigen Akten allerdings nicht gestützt: Einzig der Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 13. März 2001, der von einem etwas depressiv wirkenden Patienten spricht, enthält einen - wenn auch beiläufigen - Hinweis auf eine möglicherweise entstandene psychische Beeinträchtigung. Das fragliche Zeugnis vom 30. Juni 2002 erlaubt daher keine Rückschlüsse auf den hier entscheidmassgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2001. Hinzu kommt, dass, wie schon die Vorinstanz festhielt, die der erwähnten ärztlichen Beurteilung zugrunde liegende Anamnese unzutreffend erscheint; aktenkundig sind zwei Unfälle und nicht - wie im Bericht des Dr. F.________ erwähnt - deren vier.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 17. November 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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