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Informationen zum Dokument  BGer I 314/2003  Materielle Begründung
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BGer I 314/2003 vom 17.11.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 314/03
 
Urteil vom 17. November 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
P.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 26. März 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
P.________, geboren 1961, kroatische Staatsangehörige und verheiratete Mutter zweier Kinder (geboren 1984 und 1992) ist gelernte Krankenschwester und war zuletzt von September 1996 bis Ende April 2000 (letzter Arbeitstag am 30. September 1999) in einem Vollpensum als Arztsekretärin im Pflegeheim G.________ in X.________ angestellt. Ihr Hausarzt Dr. med. C.________ attestierte ihr nach eingehenden spezialärztlichen Abklärungen ab 30. Oktober 1999 wegen einer Diskushernie C 4/5 median und einer beidseitigen Zerviko-Brachialgie eine volle Arbeitsunfähigkeit. Am 1. November 1999 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Nach Einholung der medizinischen Unterlagen wurde P.________ im Zentrum für Medizinische Begutachtung in Y.________ (ZMB) exploriert. Gestützt auf das Gutachten des ZMB vom 2. Mai 2002 (nachfolgend: ZMB-Gutachten), wonach der Versicherten die Tätigkeit als Bürofachkraft zu 50 % entsprechend einer Halbtagstätigkeit zumutbar sei, sprach die IV-Stelle der Versicherten auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 18. Oktober 2002).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der P.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. März 2003 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ sinngemäss beantragen, ihr sei unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung und des kantonalen Entscheids eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache "zur Vornahme von psychischen und weiteren Abklärungen an die IV zurückzuweisen".
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Mit Eingabe vom 3. Juni 2003 (Datum Posteingang) lässt P.________ nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels beim Eidgenössischen Versicherungsgericht den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigten ausführlichen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom 27. Mai 2003 einreichen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 127 V 353 entschieden, dass es - selbst in Verfahren, in denen das letztinstanzliche Gericht nicht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG) - im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde (a.a.O., Erw. 3b und 4a). Namentlich ist es nicht zulässig, dass eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt (a.a.O., Erw. 3b in fine). Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (a.a.O., Erw. 4b).
 
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
 
1.2 Der ausführliche Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom 27. Mai 2003 basiert im Wesentlichen auf denselben Befunden wie die anlässlich der psychiatrischen Untersuchung im ZMB erhobenen (vgl. ZMB-Gutachten S. 15 f.). Im Vergleich zum ZMB-Gutachten abweichend fiel lediglich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. H.________ aus, welcher der Versicherten "aus psychiatrischer Sicht [...] eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 %" attestierte. Die sich nur geringfügig von den Ergebnissen des ZMB-Gutachtens unterscheidende Sachverhaltswürdigung des behandelnden Psychiaters hätte zu keinem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Deshalb bleiben die verspätet eingereichten Ausführungen des Dr. med. H.________ vom 27. Mai 2003 im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt.
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Hinweise zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zum weitgehend objektiv bestimmten Mass des Forderbaren im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen), zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 18. Oktober 2002 eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
3.
 
Streitig ist der Invaliditätsgrad. Während die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zusprach und dabei nach Massgabe des ZMB-Gutachtens (S. 19) hinsichtlich einer Bürotätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % - entsprechend einer Halbtagestätigkeit - ausging, lässt die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Ihr sei es "angesichts des Alters und der Herkunft [...] heute unmöglich, eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben" und sie könne auch "die angestammte Tätigkeit nicht mehr im Umfang von 50 %" ausführen. Zudem sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen.
 
4.
 
Vorweg ist demnach zu prüfen, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf das ZMB-Gutachten abgestellt haben.
 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Stelle sei nicht auf die rechtzeitige Stellungnahme zum Vorbescheid eingegangen und habe zu Unrecht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Dies sei nicht korrekt, da das ZMB-Gutachten fachspezifisch auf die psychiatrischen Probleme kaum eingegangen sei. Die Beurteilung der trotz Gesundheitsschaden noch zumutbaren Beschäftigung sei viel zu optimistisch ausgefallen. Sie könne nämlich gar nicht arbeiten, wie der behandelnde Hausarzt bestätige. Die Invalidenversicherung wolle einen Invaliditätsgrad von 50 % feststellen. Diese Feststellung stehe jedoch, wenn man die Krankengeschichte in Betracht ziehe, im krassen Widerspruch zur aktenkundigen Situation der Versicherten. Sie leide "nach wie vor an den immer gleich schlimmen physischen Beschwerden". Des Weiteren habe sich in psychiatrischer Hinsicht ihr Zustand drastisch verändert. Sie sei nun in der langen Zeit der ertragenen Qualen depressiv erkrankt. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Versicherte "bei dem von der IV in Auftrag gegebenen ZMB-Gutachten nicht psychiatrisch abgeklärt" worden sei.
 
4.2 Entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung beruht das ZMB-Gutachten auf allseitigen Untersuchungen der Versicherten - insbesondere auch einer psychiatrischen Exploration (ZMB-Gutachten S. 15-17) -, ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Unzutreffend ist sodann die sinngemäss vertretene Auffassung der Beschwerdeführerin, zur somatisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit müsse die geltend gemachte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen addiert werden. Demgegenüber ist festzuhalten, dass eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade aus psychischer und somatischer Hinsicht nicht zulässig ist, dass aber beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen der Grad der Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485; Urteil E. vom 3. März 2003, I 850/02, Erw. 6.4.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schlussfolgerungen des umfassenden ZMB-Gutachtens als unbegründet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz auf die nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und schlüssigen Ergebnisse der interdiziplinären ZMB-Begutachtung abgestellt haben, wonach der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als Bürofachkraft trotz gesundheitlicher Einschränkungen eine 50 %ige Leistungsfähigkeit entsprechend einem Halbtagespensum zumutbar ist.
 
5.
 
Es bleibt die Frage zu beantworten, ob die IV-Stelle und das kantonale Gericht zu Recht den von der Beschwerdeführerin erhobenen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente abgelehnt und ihr statt dessen eine halbe Invalidenrente zugesprochen haben.
 
5.1 Geht man von der bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens (Arbeitsunfähigkeit ab 30. Oktober 1999) uneingeschränkt vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit als Arztsekretärin aus, so hätte das ohne Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) gemäss Angaben der Arbeitgeberin bei 8,5 Arbeitsstunden pro Arbeitstag, fünf Arbeitstagen pro Woche und vier Wochen Ferien pro Jahr gestützt auf einen Stundenlohn von Fr. 32.- im Jahre 2000 Fr. 65'280.- (= 8,5 x 5 x 48 x Fr. 32.-) betragen.
 
5.2
 
5.2.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die Versicherte konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
 
5.2.2 Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die Versicherte wie vorliegend nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können für die Ermittlung des Invalideneinkommens die so genannten Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Hier ist wie üblich (vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht. Privater Sektor") der LSE auszugehen. Um ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht, ist vom statistischen Lohn gemäss Tabelle A1 der LSE ein Abzug von insgesamt höchstens 25 % (Bestätigung dieser Höchstgrenze in Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01, Erw. 4 [= AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4]) vorzunehmen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 78 Erw. 5).
 
5.2.3 Geht man von der neuesten Erhebung (LSE 2000) aus, belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die Frauen mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen (TA1, Anforderungsniveau 3) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2000 auf Fr. 4578.-, was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/2002 S. 88 Tabelle B 9.2 Zeile A-O "Total") für die in einer geeigneten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähige Beschwerdeführerin ein Gehalt von monatlich Fr. 2392.- ([Fr. 4578.- : 40 x 41,8] x 0,5) und jährlich Fr. 28'704.- (Fr. 2392.- x 12) ergibt. Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 rechtfertigt sich deshalb, weil die Versicherte über eine abgeschlossene Berufslehre als Krankenschwester verfügt und bereits während mehreren Jahren als Arztsekretärin arbeitete.
 
5.2.4 Selbst wenn man, um den besonderen Einschränkungen der Versicherten (leidensbedingte Einschränkungen, fehlendes Berufsdiplom in einer Bürotätigkeit und Mangelhaftigkeit im schriftlichen Ausdruck der deutschen Sprache) Rechnung zu tragen, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles einen Abzug von maximal angemessenen 10 % (vgl. BGE 126 V 79 ff. Erw. 5b) vornimmt, ergibt sich kein Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 %, welcher gegebenenfalls einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründen würde (Art. 28 Abs. 1 IVG).
 
5.2.5 Entgegen der Beschwerdeführerin ist der Umstand, dass sie in einer geeigneten Tätigkeit nur ein Pensum von 50 % zu leisten vermag, nicht als abzugserhöhende Tatsache zu berücksichtigen, weil Teilzeitbeschäftigung sich bei Frauen im Anforderungsniveau 3 insbesondere bei einem Pensum von 50-74 % gemäss Tabelle 9 der LSE 2000 (S. 24) im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional Lohn erhöhend auswirkt (vgl. Urteil W. vom 9. Mai 2001, I 575/00, zur LSE 1998).
 
5.3 Bei einem Abzug von 10 % beträgt demnach das Invalideneinkommen Fr. 25'833.- [Fr. 28'704.- x 90 %], sodass aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens auf der einen und des Valideneinkommens von Fr. 65'280.- (Erw. 4.1 hievor) auf der andern Seite ein Mindereinkommen von Fr. 39'447.- und ein Invaliditätsgrad von 61 % (Fr. 39'447.- ./. Fr. 65'280.- x 100) resultieren. IV-Stelle und Vorinstanz sind demnach im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine halbe, nicht aber auf eine ganze Invalidenrente zusteht.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 17. November 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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