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Informationen zum Dokument  BGer 1P.343/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.343/2003 vom 11.11.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.343/2003 /bie
 
Urteil vom 11. November 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Steiner.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Heinz O. Haefele,
 
Bahnhofstrasse 10, 8340 Hinwil,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Strafverfahren; SVG; willkürliche Beweiswürdigung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
 
29. April 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Urteil vom 15. April 2002 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon X.________ schuldig des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG und des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis (trotz Entzuges) im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG. Es bestrafte ihn mit 40 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie mit einer Busse von Fr. 500.--, teilweise als Zusatzstrafe zu der am 16. März 2001 vom Obergericht des Kantons Zürich ausgesprochenen Strafe von zehn Tagen Haft und Fr. 100.-- Busse.
 
B.
 
Mit fristgerecht erhobener Berufung beantragte der Angeklagte dem Obergericht des Kantons Zürich, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei weder in Bezug auf die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. April 2000 noch in Bezug auf jene vom 31. Januar 2001 erwiesen, dass eine rechtsgültige Zustellung erfolgt sei.
 
Die I. Strafkammer des Obergerichts hiess die Berufung mit Urteil vom 26. August 2002 teilweise gut. Im Zweifel sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass ihm die Verfügung vom 31. Januar 2001 nicht zugestellt worden sei. Demgegenüber erachtete sie die Verfügung vom 12. April 2000 als ordnungsgemäss zugestellt, womit die dagegen festgestellten Verstösse strafrechtlich zu ahnden seien. Von einem Rechtsirrtum des Angeklagten könne nicht ausgegangen werden. In Bezug auf das Strafmass wurde das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon bestätigt.
 
C.
 
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 26. August 2002 gelangte X.________ fristgerecht mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Er machte geltend, das Obergericht habe § 138 der kantonalen Strafprozessordnung willkürlich angewandt. Gestützt auf die Akten habe das Obergericht nicht darauf schliessen dürfen, die Verfügung vom 12. April 2000 sei ihm zugestellt worden. Der Schuldspruch wegen Verstosses gegen diese Verfügung sei verfassungsrechtlich nicht haltbar.
 
Mit Beschluss vom 29. April 2003 wies das Kassationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es sei nicht notwendig gewesen, den Stadtammann von U.________ als Zeugen einzuvernehmen. Aus den Akten gehe hinreichend klar hervor, dass der Stadtammann U.________ X.________ die strittige Verfügung zugestellt habe. Demnach sei das einschlägige kantonale Recht nicht willkürlich angewandt worden.
 
D.
 
Gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 29. April 2003 erhebt X.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2003 staatsrechtliche Beschwerde. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und rügt insbesondere die Verletzung des in Art. 9 BV statuierten Willkürverbots. Zudem beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
 
Mit Eingaben vom 10. bzw. vom 18. Juni 2003 haben das Obergericht, das Kassationsgericht wie auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
Am 24. Juni 2003 ist dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung entsprochen worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Beim angefochtenen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), gegen den auf Bundesebene für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 2 BStP). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde grundsätzlich materiell zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer allerdings verlangt, die kantonalen Instanzen seien anzuweisen, den Angeklagten vollumfänglich freizusprechen, verkennt er die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 1.2 S. 131 f. mit Hinweisen). Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
1.2 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf das Zustellungsprotokoll vom 27. Juli 2000 geltend, dieses sei lediglich mit einem unleserlichen Kürzel unterzeichnet, aus welchem nicht hervorgehe, wer das Protokoll erstellt habe. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat demgegenüber wie schon das Obergericht festgestellt, dass es sich bei der Unterschrift des protokollierenden Beamten nicht um ein unlesbares Kürzel, sondern um die Unterschrift des Stadtammanns von U.________, V.________, handle. Diese Unterschrift sei dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits seit längerer Zeit bekannt, was sich aus dem Vergleich mit diversen, den Akten beigefügten Zahlungsbefehlen ergebe, gegen welche der Beschwerdeführer jeweils Rechtsvorschlag erhoben habe. Da der Beschwerdeführer lediglich in appellatorischer Weise an seiner Darstellung festhält, ohne auf die Ausführungen des Kassationsgerichts einzugehen, ist auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1a/cc sowie E. 1b S. 495).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht des Kantons Zürich einerseits vor, es habe davon abgesehen, die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich zu beanstanden, was offensichtlich unhaltbar sei. Andererseits macht er geltend, das Willkürverbot sei dadurch verletzt, dass die Anwendung von § 138 des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO ZH; LS 321) im vorliegenden Fall als verfassungskonform bezeichnet worden sei.
 
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht greift erst ein, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 127 I 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Eine Beweiswürdigung ist insbesondere willkürlich, wenn einseitig einzelne Beweise berücksichtigt werden (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Eine derartige Prüfung läuft allerdings regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt habe (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 mit Hinweis).
 
2.2 Mit Schreiben vom 4. Juli 2000 hatte das Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, das Stadtammannamt U. gebeten, dem Beschwerdeführer die Entzugsverfügung vom 12. April 2000 zuzustellen. Die genannte Verfügung sei trotz dreimaliger Postzustellung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Behörde zurückgeschickt worden. Das Strassenverkehrsamt ersuche darum, die Verfügung dem Adressaten auszuhändigen und den Empfang bescheinigen zu lassen.
 
2.3 Der Beschwerdeführer macht zur Beweiswürdigung zunächst geltend, die Zustellungsbescheinigung vom 27. Juli 2000 wie auch der die Zustellung betreffende Amtsbericht des Stadtammannamts U.________ vom 23. Januar 2001 seien als Beweismittel untauglich. Es sei willkürlich, aus diesen Schriftstücken Schlüsse in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt zu ziehen.
 
Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der Zustellungsbescheinigung vom 27. Juli 2000 lediglich in appellatorischer Weise mit dem Argument angreift, diese sei nur mit einem unleserlichen Kürzel unterzeichnet, aus dem nicht hervorgehe, wer das Protokoll erstellt habe, hat der gerichtlich festgestellte Sachverhalt mangels einer genügend begründeten Rüge als erstellt zu gelten (vgl. E. 1.2 hiervor). Nach diesem ist der unterzeichnende Beamte V.________ entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers durchaus namentlich ersichtlich und ihm selbst bekannt. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, dass aus der Zustellbescheinigung nur hervorgehe, dass er die Unterschrift verweigert habe. Es könne aber keine Aussage darüber getroffen werden, ob die Verfügung tatsächlich ausgehändigt worden sei oder nicht. Dazu wird im Amtsbericht vom 23. Januar 2001 ausgeführt, V.________ habe dem Beschwerdeführer die in Frage stehende Verfügung anlässlich eines Pfändungsvollzuges übergeben, zu welchem der Beschwerdeführer polizeilich vorgeführt worden sei. X.________, der seit längerer Zeit die Unterschrift für den Erhalt der ihm zugestellten Dokumente verweigere, habe die Verfügung im Anschluss an den Pfändungsvollzug mitgenommen. Der Beschwerdeführer stellt auch diese Darstellung nicht substanziiert in Frage, sondern macht lediglich geltend, der Amtsbericht sei aus dem Gedächtnis erstellt worden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
2.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht weiter vor, die willkürliche Beweiswürdigung des Obergerichts in Bezug auf seine eigenen Aussagen nicht korrigiert zu haben.
 
Das Obergericht hat festgehalten, der Angeklagte habe gar nie konkret in Abrede gestellt, dass V.________ ihm die fragliche Verfügung ausgehändigt habe. Nach Vorhalt der entsprechenden Empfangsbescheinigung habe X.________ zwar vorerst die Antwort verweigert. Anlässlich einer weiteren Befragung habe der Angeklagte aber auf Vorhalt der Angaben im Amtsbericht vom 23. Januar 2001 von diesen mit den Worten "Wenn er [V.________] das behauptet" Kenntnis genommen. Die anschliessende Frage, was er mit der Verfügung gemacht habe, sei vom Angeklagten dahingehend beantwortet worden, dass er diese wahrscheinlich "in den Kübel geworfen" habe. Soweit der Beschwerdeführer nun behauptet, aus diesen Aussagen könne nur der Schluss gezogen werden, er habe dies nur so dahingesagt und damit stets sinngemäss bestritten, die Entzugsverfügung erhalten zu haben, ist er nicht zu hören. Denn das Kassationsgericht hat die Beweiswürdigung des Obergerichts mangels hinreichend substanziierter Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt nicht überprüft. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht geltend, dass auf seine Nichtigkeitsbeschwerde auch insoweit hätte eingetreten werden müssen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
Nach dem Gesagten ergibt die Zustellbescheinigung vom 27. Juli 2000, ergänzt durch den Amtsbericht vom 23. Januar 2001, im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers selbst, der nach den massgebenden Feststellungen des Obergerichts nicht konkret in Abrede gestellt hat, die strittige Verfügung erhalten zu haben, ein hinreichend schlüssiges Bild. Die genannten Beweiselemente lassen im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung den verfassungsrechtlich haltbaren Schluss zu, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. April 2000 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt worden ist, zumal die Zustellbescheinigung zweifellos nicht oder anders erstellt worden wäre, wenn die Annahme und nicht bloss die Unterschrift unter die Empfangsbestätigung verweigert worden wäre. Im Folgenden wird anhand der Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen sein, ob das gewählte Vorgehen selbst - die antizipierte Beweiswürdigung und damit der Verzicht auf die Befragung des Zustellbeamten - verfassungsrechtlicher Prüfung standhält.
 
2.5 Gemäss §138 StPO ZH sind Beamte mit Beziehung auf Wahrnehmungen und Verhandlungen, über welche sie ein Protokoll führen, in der Regel nicht zur Ablegung eines mündlichen Zeugnisses, sondern nur zur Einreichung des Protokolls oder eines Auszuges oder einer Abschrift desselben anzuhalten, sofern das Protokoll genügenden Aufschluss gibt. Damit wird eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht gemäss §128 StPO ZH statuiert, wobei die Mindestanforderungen betreffend die antizipierte Beweiswürdigung gemäss Verfassungs- und Konventionsrecht mit zu berücksichtigen sind (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996ff., §138 N1 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall laufe dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in unhaltbarer Weise zuwider. Dabei beruft er sich auf eine Lehrmeinung, nach welcher das in §138 StPOZH formulierte Prinzip, sobald wesentliche, bestrittene Sachverhaltselemente in Frage stehen, mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht zu vereinbaren sei (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3.Auflage, Zürich 1997, Rz.658). Eine Einschränkung dieser Maxime liegt jedoch nur insoweit vor, als mit der Anwendung von §138 StPO ZH zugleich die Vermutung der Richtigkeit der in von Amtspersonen verfassten Papieren enthaltenen Angaben verknüpft wird. Damit würde eine Beweisvermutung statuiert (vgl. dazu Niklaus Schmid, a.a.O., Rz.290). Dies haben aber weder das Obergericht noch das Kassationsgericht getan. Vielmehr wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass von einer derartigen Vermutung bei Amtsberichten der vorliegenden Art wohl nicht ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei für die richterliche Beweiswürdigung eines Protokolls im Sinne von §138 StPO ZH nicht die äussere, sondern allein die innere Autorität des Beweismittels massgebend (vgl.dazu Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., §138 N18). Diese Aussage entspricht der Zielsetzung der freien Beweiswürdigung. Damit erweist sich die erhobene Rüge insoweit als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zudem ableitet, er habe Anspruch auf Befragung des Zustellungsbeamten, selbst ohne einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die auch von Niklaus Schmid geforderte Befragung der Beamten als Zeugen würde sich nicht aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergeben. Vielmehr wäre allenfalls mit der angerufenen Lehrmeinung festzuhalten, dass diese Maxime Beweisbeschränkungen nicht entgegensteht, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz den Richter anhält, sich bei der Feststellung einer Tatsache gewisser Beweismittel zu bedienen (BGE 127 IV 172 E.3a S.174; Niklaus Schmid, a.a.O., Rz.292). Folglich gründet ein allfälliges Recht auf Befragung des Beamten gerade nicht im angerufenen Grundsatz. Damit aber stösst die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere. Auch ist nicht hinreichend dargetan, weshalb der Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel verletzt sein soll, obwohl das Kassationsgericht weder was das Zustellungsprotokoll vom 27.Juli 2000 betrifft noch in Bezug auf den Amtsbericht des Stadtammannamts U.________ vom 23.Januar 2001 von einer Richtigkeitsvermutung ausgegangen ist (Art.90 Abs.1 lit.b OG).
 
3.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Somit fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht (I. Strafkammer) und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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