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Informationen zum Dokument  BGer 1P.398/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.398/2003 vom 05.11.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.398/2003 /zga
 
Urteil vom 5. November 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 13. Mai 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Urteil vom 26. Februar 2002 bestätigte das Obergericht des Kantons Baselland ein Urteil des Strafgerichts vom 28. März 2001, welches A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hehlerei und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG) schuldig gesprochen hatte und ihm hierfür eine unbedingte Gefängnisstrafe von 2 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen sowie eine bedingte Landesverweisung von 5 Jahren - mit einer zweijährigen Probezeit - auferlegt hatte. Angerechnet wurde eine ausgestandene Untersuchungshaft von 72 Tagen. Die kantonalen Instanzen hielten es für erwiesen, dass der Beschuldigte u.a. beim von der Familie seines Cousins B.________ betriebenen Drogenhandel mitgewirkt habe, indem er
 
- dieser Familie C.________ als Drogentransporteur vermittelt habe,
 
- im März 1998 einen Kleinbus organisiert und damit, zusammen mit D.________, in Lausanne eine Hydraulikpresse zur Herstellung von Heroin- und Kokainbarren abgeholt und sie nach Basel transportiert habe, wo sie im Keller in der Liegenschaft X.________ untergebracht wurde,
 
- in der Zeit vom Februar 1998 bis zu seiner Verhaftung am 17. März 1998 dem B.________-Clan mehrmals geholfen habe, unbekannte Mengen von Kokain und Heroin zu pressen sowie Heroin abzuwägen und portionenweise abzufüllen.
 
B.
 
Die gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht am 6. September 2002 gut, weil die Konfrontation mit dem Belastungszeugen E.________ unterlassen worden war. Auf die Prüfung weiterer Rügen verzichtete das Bundesgericht.
 
C.
 
In der Folge beantragte der Verteidiger des Beschuldigten Freispruch vom Vorwurf der Mitwirkung beim Pressen von Drogen, unter Hinweis darauf, dass selbst die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme diesen Vorfwurf fallen gelassen habe. Im Weiteren wurde auf die Appellationsbegründung verwiesen. Sämtliche Beweisanträge, insbesondere derjenige der Konfrontation mit E.________, wurden aufrecht erhalten. Materiell beantragte der Beschuldigte, nur des Drogentransports von Frick nach Basel und des Abpackens von fünf Minigrips schuldig erklärt und in Bezug auf die übrigen Vorwürfe freigesprochen zu werden.
 
D.
 
Am 13. Mai 2003 fand die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, statt. Als Mitbeteiligte wurden C.________ und B.________ befragt, nachdem das Kantonsgericht mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 festgestellt hatte, dass eine Ladung E.________s als Zeuge nicht mehr möglich sei.
 
Das Kantonsgericht befand den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hehlerei sowie der Widerhandlung gegen das ANAG für schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, 11 Monaten und 23 Tagen, unter Anrechnung der vom 17. März 1998 bis 27. Mai 1998 ausgestandenen Untersuchungshaft. Von den Vorwürfen des Anstaltentreffens zum Betäubungsmittelhandel durch Transport einer Hydraulikpresse und des Pressens einer unbekannten Menge von Heroin und Kokain wurde er freigesprochen.
 
E.
 
Mit Eingabe vom 27. Juni 2003 erhebt A.________ staatsrechtliche Beschwerde und verlangt die Aufhebung des Entscheides vom 13. Mai 2003 wegen Verletzung des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung.
 
Das Kantonsgericht schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den auf Bundesebene die staatsrechtliche Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 269 Abs. 2 BStP; Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG). Hinsichtlich der Fristwahrung erscheint es seltsam, dass der Vertreter des Beschwerdeführers auf den Stempel des Eingangsdatums verweist, welcher auf dem angefochtenen Urteil angebracht worden sei: Auf dem zusammen mit der staatsrechtlichen Beschwerde eingereichten Exemplar findet sich kein Eingangsstempel. Erst auf der nachgereichten Kopie wurde als Eingangsdatum der 12. Juni 2003 vermerkt. Das Kantonsgericht hat in der Folge die Gerichtsurkunde gefaxt, welche den Poststempel vom 6. Juni 2003 trägt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Urteil entgegen der Behauptungen des Rechtsvertreters bereits am 7. Juni 2003 zugestellt wurde, ist die 30-tägige Frist indes gewahrt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das Kantonsgericht habe mit seiner Beweiswürdigung gegen das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung verstossen. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Verurteilung wegen verschiedener Drogentransporte (Transporte vom 19. Februar 1998 von ca. 100 bis 150 g Kokain von Basel nach Frick, 500 g Kokain von Basel nach Spreitenbach und Rücktransport von ca. 2 kg Heroin nach Basel sowie Transport vom 21. Februar 1998 von ca. 4,5 kg Heroin nach Mailand): Der Beschwerdeführer bestreitet, den Transporteur C.________ an D.________ und B.________ vermittelt zu haben.
 
2.1 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36 f.). Die Überprüfung des Sachverhalts auf dessen Richtigkeit erfolgt unter dem Gesichtswinkel der Willkür.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, C.________ habe bei der Gerichtsverhandlung vom 13. Mai 2003 ausgesagt, B.________ schon seit sieben Jahren zu kennen. Letzterer habe an derselben Verhandlung ebenfalls gesagt, er habe C.________ schon zwei bis drei Jahre vor dem Drogentransport als Taxichauffeur in Basel kennen gelernt. Es stimme nicht, dass er, der Beschwerdeführer, die beiden miteinander bekannt gemacht habe. Das Kantonsgericht habe auf eine Aussage des B.________ abgestellt, welche dieser bei der Einvernahme am 8. April 1998 gemacht habe. Damals habe B.________ zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe "diesen C.________ angefragt, ob er dies tun würde". Das Protokoll genüge den Anforderungen von § 34 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO; SGS 251) nicht. Es handle sich um eine zusammenfassende Form eines längeren Statements, welche nicht nachprüfen lasse, auf welche Frage welche Antwort gegeben worden sei. Es erscheine als willkürlich, wenn aus diesem einen Satz, der in riesigem Zusammenhang abgegeben worden sei, die Verurteilung des Beschwerdeführers abgeleitet werde.
 
3.2 Das Kantonsgericht hat B.________ und C.________ als Zeugen zur Verhandlung vom 13. Mai 2003 geladen und als Mitbeteiligte im Sinn von § 50 StPO befragt. Es mass deren Aussagen am Verhandlungstag keine Glaubwürdigkeit bei. C.________ habe am 13. Mai 2003 mehrmals deutlich zu verstehen gegeben, er sei nicht daran interessiert, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, dies sei Aufgabe der Polizei. In Bezug auf B.________ liege nahe, dass er den Beschwerdeführer in Anbetracht der verwandtschaftlichen Beziehungen nicht belasten wolle. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 27. Mai 1998 durch das Statthalteramt Sissach selber ausgeführt, dass er den an Drogentransporten interessierten C.________ mit B.________ bekannt gemacht habe, als dieser jemanden für die Arbeit gesucht habe. Dies habe der Beschwerdeführer allerdings nachträglich vor dem Strafgericht bestritten. Der nachträgliche Widerruf der ursprünglichen Aussage durch den Beschwerdeführer erscheine nicht glaubwürdig in Anbetracht dessen, dass er keine Gründe für sein widersprüchliches Aussageverhalten anführe. C.________ habe im Rahmen der Strafuntersuchung mehrmals ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ihn zum Drogentransport angeworben. Auch B.________ habe in der Aussage vom 10. Mai 1998 klar gesagt, der Beschwerdeführer habe C.________ als Transporteur aufgetrieben.
 
In der Folge untersuchte das Kantonsgericht die einzelnen Drogentransporte und die diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten anlässlich deren Einvernahmen.
 
3.2.1 Zu den Transporten vom 19. Februar 1998 von ca. 100 bis 150 g Kokain von Basel nach Frick und von 500 g Kokain von Basel nach Spreitenbach sowie zum Rücktransport von ca. 2 kg Heroin nach Basel habe B.________ am 8. April 1998 klar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - auf Anfrage von D.________ nach einem Transporteur - seinerseits C.________ angefragt habe, ob er diesen Transport übernehme. Auch am 10. Mai 1998 habe B.________ erklärt, der Beschwerdeführer habe C.________ als Transporteur für 150 g Kokain angeworben. Gemäss den Aussagen C.________s vom 1. Juni 1998 habe ihn der Beschwerdeführer kurz vor diesem Transport mit B.________ und D.________ bekannt gemacht und sei auch dabei gewesen, als der Transport besprochen worden sei. Zwar habe C.________ den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gleichentags durchgeführten Fahrt nach Spreitenbach und dem anschliessenden Rücktransport nicht ausdrücklich erwähnt. Die Anwerbung von C.________ habe sich jedoch laut Aussage B.________s vom 8. April 1998 auch auf diese Transporte bezogen.
 
3.2.2 Bei der Einvernahme vom 27. Mai 1998 habe der Beschwerdeführer zugegeben, vom Transport von ca. 4.5 kg Heroin nach Mailand am 21. Februar 1998 gewusst zu haben, wobei er allerdings eine Beteiligung an dessen Organisation bestritten habe. An der Hauptverhandlung habe er nicht nur erklärt, mit dem Transport nichts zu tun gehabt zu haben, sondern auch, er habe nicht gewusst, dass die anderen einen solchen Transport organisiert hätten. Demgegenüber habe C.________ am 31. Mai 1998 ausgeführt, der Beurteilte habe ihn für diesen Transport angefragt. Am 16. Juni 1998 habe er seine Aussagen vom 31. Mai und 1. Juni 1998 vollumfänglich bestätigt, mit der Ausnahme des Zeitpunkts der fraglichen Transporte. Diesen habe er nun präzis mit März 1998 bezeichnet, während er früher angegeben habe, diese hätten zwischen Januar und März 1998 stattgefunden. Aus dem Umstand, dass er seine früheren Aussagen mit Ausnahme der Tatzeit vollumfänglich bestätigt hatte, schloss das Kantonsgericht, C.________ habe auch an der Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Mailand-Transport festgehalten. Jedenfalls habe er diese Fahrt ausdrücklich erwähnt und sogar beigefügt, er habe von den dafür erhaltenen DM 9'900.-- und Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- übergeben. Selbst wenn umstritten sei, aus welchem Rechtsgrund der Betrag geleistet worden sei, erachtete es das Kantonsgericht als erwiesen, dass C.________ an seiner Behauptung, der Beschwerdeführer habe ihn für den Transport angefragt, festgehalten habe.
 
3.2.3 Zum Transport von 500 g Heroin von Frick nach Basel am 16. Februar 1998 hielt das Kantonsgericht fest, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkung eingestanden und auch zugegeben, C.________ im Auftrag B.________s Fr. 300.-- übergeben zu haben.
 
3.3 Bei seiner Beweiswürdigung stützt sich das Kantonsgericht somit in erster Linie auf frühere Einvernahme der involvierten Parteien. Insbesondere führt es die Aussagen C.________s vom 31. Mai 1998 an. Dieser hatte damals auf die entsprechende Frage der Drogenfahndung Baselland ausgeführt (Act. 523):
 
"Es stimmt, ich war im Auftrage von B.________ und D.________ in Italien. Ich wurde vorgängig durch A.________ danach gefragt. Ich weiss, dass ich Drogen nach Mailand transportieren sollte."
 
Am 1. Juni 1998 sagte C.________ aus, eines Tages, Ende Januar oder anfangs Februar 1998, sei der Beschwerdeführer zu ihm gekommen und habe ihm von einem E.________ aus Deutschland erzählt, der irgendwie mit Mischmitteln (Streckmitteln) in Baden oder sonstwo verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer habe ihn gefragt, ob er solche Transporte ausführen würde; er könne dabei Geld verdienen. Zirka zwei Tage später habe der Beschwerdeführer ihn mit B.________ und D.________ bekannt gemacht, bzw. er habe sie in einem Restaurant in Basel getroffen (Act. 525). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Juni 1998 auf dem Statthalteramt Sissach bestätigte C.________ seine Aussagen vom 31. Mai und 1. Juni 1998 vollumfänglich. Berichtigend fügte er hinzu, er erinnere sich jetzt wieder, dass die drei Fahrten nur im März 1998 stattgefunden hätten (Act. 533).
 
Bezüglich B.________ stellte das Kantonsgericht einerseits auf dessen Einvernahme vom 8. April 1998 ab, anlässlich welcher dieser aussagte:
 
"Es kommt mir noch in den Sinn, dass D.________ am selben Tag 100 bis 150g Kokain nach Frick, Parkplatz Hotel Enge, transportieren liess. A.________ hatte diesen C.________angefragt, ob er dies tun würde."
 
Andererseits nannte das Kantonsgericht die Einvernahme vom 10. Mai 1998, in deren Verlauf B.________ ausführte, der Beschwerdeführer habe "dann einmal C.________als Transporteur aufgetrieben" (Act. 603).
 
Diese Beweiswürdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 1998 selber noch zugestanden hatte, B.________ und C.________ miteinander bekannt gemacht zu haben, da C.________ sich ihm gegenüber früher zu Drogentransporten bereit erklärt hatte (Act. 469 f.). Es ist nicht unhaltbar, wenn das Kantonsgericht die früheren, übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten als glaubwürdiger einschätzt als deren plötzlich geändertes Aussageverhalten vom 13. Mai 2003. Nicht entscheidend ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - ob B.________ C.________ schon länger gekannt hat. Einzig aus dem Umstand, dass die beiden sich allenfalls bereits gekannt haben, lässt sich noch nicht schliessen, der Beschwerdeführer habe keine vermittelnde Rolle gespielt. Ausschlaggebend ist, ob der Beschwerdeführer C.________ für die Drogentransporte angefragt hat. Wenn das Kantonsgericht dies u.a. aus der Aussage B.________s, der Beschwerdeführer habe C.________als Transporteur aufgetrieben, schliesst, ist dies mitnichten stossend. Die dagegen angeführten Argumente des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen.
 
3.4 Sofern der Beschwerdeführer rügt, die Protokollierungen aus dem Jahre 1998 entsprächen nicht den Anforderungen von § 34 Abs. 2 StPO, verkennt er, dass zum damaligen Zeitpunkt noch die Strafprozessordnung vom 30. Oktober 1941 galt. Nach deren § 51 Abs. 1 waren über alle Verhandlungen und Verfügungen Protokolle zu führen, die über Zeit und Ort der Handlung, über die Namen der anwesenden Personen und die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften Auskunft gaben. Die Regelung von § 34 Abs. 2 der neuen StPO vom 3. Juni 1999, wonach Aussagen in der Regel in direkter Rede zu protokollieren sind und in entscheidenden Bereichen auch die gestellten Fragen protokolliert werden sollen, trat erst am 1. Januar 2000 in Kraft.
 
4.
 
Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses und in Hinblick auf den grossen Ermessensspielraum des Kantonsgerichtes, drängen sich - auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers - keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Beweiswürdigung des Kantonsgerichtes auf. Im Gegenteil, die kantonsgerichtliche Argumentation ist in sich schlüssig. In umfassender Abwägung sämtlicher im Strafverfahren gemachten Aussagen und des widersprüchlichen Verhaltens der Parteien an der Sitzung vom 13. Mai 2003 ist das Kantonsgericht zu einem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenen Urteil gekommen. Dagegen interpretiert der Beschwerdeführer den Tatbeitrag der Vermittlung in einem Sinn, der nicht haltbar ist.
 
5.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. November 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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