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Informationen zum Dokument  BGer 2A.504/2003  Materielle Begründung
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BGer 2A.504/2003 vom 03.11.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.504/2003 /leb
 
Urteil vom 3. November 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Ent-
 
scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
2. Abteilung, vom 27. August 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der türkische Staatsangehörige A.________, geb. 1969, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürichs, 2. Abteilung, vom 27. August 2003. Dieses hatte eine Beschwerde von A.________ im Zusammenhang mit einer ihm verweigerten Aufenthaltsbewilligung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei der von A.________ angerufenen ehelichen Beziehung mit einer Schweizerin handle es sich um eine Scheinehe. A.________ beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die ordnungsgemässe Erteilung der Aufenthaltsbewilligung; die ebenfalls verlangte Rückweisung an die Vorinstanz kommt nur als Eventualantrag in Frage. Zur Begründung macht A.________ hauptsächlich geltend, von seiner Ehefrau lediglich vorübergehend getrennt zu leben, mit ihr aber demnächst nach erfolgreicher Wohnungssuche wieder zusammenziehen zu wollen.
 
2.
 
2.1 Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (so genannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn wie hier eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat.
 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass gewichtige Indizien für eine Scheinehe bestünden. Namentlich habe die Ehefrau ausgesagt, die Heirat sei von einem Dritten organisiert und sie sei dafür bezahlt worden; sie habe den Beschwerdeführer kaum gekannt und nie mit ihm zusammen gewohnt. Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe die angebliche eheliche Wohnung nicht beschreiben können, sei dort gemäss dem Wohnungsvermieter nie gesehen worden und es hätten sich auch keine persönlichen Gegenstände von ihm dort befunden. Auch sei keine emotionale Bindung zwischen den Ehegatten erkennbar. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Feststellungen nicht auseinander. Er behauptet einzig, bloss vorübergehend von seiner Frau getrennt zu leben und (angeblich wieder) mit ihr zusammenziehen zu wollen. Diese Behauptung, so sie nicht als neue Tatsache ohnehin unzulässig sein sollte, ist aber nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz als im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert mangelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben seiner Frau nichts, das entweder als neues Beweismittel unzulässig ist oder dann bereits dem Verwaltungsgericht vorlag und von diesem, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch implizit als unmassgeblich beurteilt wurde. Im Übrigen datiert das Schreiben vom 25. November 2002, womit die angebliche Absicht, zusammenzuziehen, seit nunmehr beinahe einem Jahr nicht verwirklicht worden wäre. Das Verwaltungsgericht konnte daher ohne weiteres davon ausgehen, es liege eine Scheinehe vor, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt.
 
3.
 
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Beizug der Akten und ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
 
3.2 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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