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Informationen zum Dokument  BGer 2A.324/2003  Materielle Begründung
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BGer 2A.324/2003 vom 30.10.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.324/2003 /kil
 
Urteil vom 30. Oktober 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Müller,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Johann Burri, Burgerstrasse 22, 6000 Luzern 7,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern,
 
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 26. Mai 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 A.________ (früher: B.________), geb. am ... 1978, Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, reiste 1984 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. 1991 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Seit 1993 wurde er wegen verschiedener Straftaten (unter anderem Strassenverkehrs-, Betäubungsmittel- und Vermögensdelikte) mehrmals - zunächst durch Jugendstrafverfolgungsbehörden, später durch ordentliche Straforgane - bestraft (meist mit Bussen, teilweise auch mit Freiheitsstrafen von fünf bis 30 Tagen). Am 17. Mai 1999 verwarnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Luzern. Mit Urteil vom 25. Oktober 2001 verurteilte ihn das Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen Raubes, Entführung, versuchter Erpressung, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu drei Jahren Gefängnis sowie fünf Jahren Landesverweisung unter bedingtem Vollzug; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung aufgeschoben.
 
1.2 Am 6. August 2002 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Ausweisung von A.________. Mit Urteil vom 26. Mai 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
 
1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Juli 2003 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, er sei nicht aus der Schweiz auszuweisen und seine Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern.
 
Das Verwaltungsgericht und das Amt für Migration des Kantons Luzern sowie das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
 
2.
 
2.1 Gegen die sich auf Art. 10 ANAG stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2).
 
Auf die vorliegende Beschwerde kann hingegen nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung beantragt. Eine Niederlassungsbewilligung gilt unbefristet (Art. 6 Abs. 1 ANAG). Sollte sich die Ausweisung als unzulässig erweisen, wäre die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht erloschen (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG e contrario), sondern würde ohne weiteres bestehen bleiben, weshalb nicht erforderlich und auch nicht möglich wäre, sie zu verlängern; gegebenenfalls wäre einzig der Ausländerausweis (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 ANAV) zu erneuern bzw. zu verlängern, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
 
2.2 Der Beschwerdeführer ficht teilweise die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts an, legt aber nicht dar, inwieweit diese qualifiziert unrichtig sein sollten. Das Bundesgericht ist daher an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als richterliche Instanz gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 124 II 361 E. 2a S. 365; 122 II 385 E. 2 S. 390).
 
3.
 
Ein Ausländer kann unter anderem aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Die Behörde hat dabei namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; erscheint eine Ausweisung zwar rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht verhältnismässig, soll sie lediglich angedroht werden (Art. 16 Abs. 3 ANAV; vgl. BGE 125 II 105, 521; 122 II 433).
 
Der Beschwerdeführer macht nicht eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend. Es erscheint denn auch fraglich, ob er sich auf diese beiden Bestimmungen berufen könnte. Die entsprechenden Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer Ausweisung (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV) gehen freilich ohnehin in denjenigen gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV auf.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer ist wiederholt wegen Straftaten verurteilt worden und erfüllt den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Wenn es sich auch anfänglich eher um kleinere Delikte im Jugendalter handelte, so ist doch eine deutliche Zunahme der kriminellen Energie bis hin zur Gewaltanwendung im Erwachsenenalter zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer liess sich weder durch Vorstrafen noch durch die fremdenpolizeiliche Verwarnung unter Einschluss der Androhung schwerwiegender ausländerrechtlicher Massnahmen von weiteren Straftaten abhalten. Er behauptet zwar, die psychotherapeutische Behandlung sei erfolgreich, doch liess sich dies im Verfahren vor den Vorinstanzen nicht erhärten. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den entsprechenden Gutachten ausführlich auseinander gesetzt, und es ist nicht ersichtlich, weshalb seine Schlussfolgerungen unzulässig sein sollten. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst nur geltend, "weitgehend" - und damit eben nicht vollständig - vom Drogenkonsum Abstand genommen zu haben. Zwar trifft zu, dass die Verwicklung des Beschwerdeführers in eine Schlägerei im August 2002 nicht als gänzlich abgeklärt gelten kann. Die Vorinstanz hat aber nicht einzig darauf, sondern zusätzlich auch auf die persönliche und therapeutische Entwicklung des Beschwerdeführers abgestellt.
 
Die kantonalen Instanzen verweisen in ihren Eingaben an das Bundesgericht darauf, der Beschwerdeführer sei erneut in verschiedene Strafverfahren verwickelt. Dabei handelt es sich jedoch um im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigende Noven (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG sowie BGE 125 II 217 E. 3a S. 221, mit Hinweisen), zu denen sich der Beschwerdeführer nicht äussern konnte. Selbst ohne deren Berücksichtigung ist aber davon auszugehen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiegt und eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann.
 
4.2 Der Beschwerdeführer ist im Alter von sechs Jahren in die Schweiz eingereist, hat hier seine Kindheit und Jugend verbracht und die gesamte Schulbildung absolviert. Dennoch hat er sich nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert, wie nicht nur seine Straftaten belegen, sondern auch der Umstand, dass er keinen Beruf erlernt und lediglich in temporären Einsätzen gearbeitet hat. Dies traf im Übrigen bereits zu, bevor die hier angefochtene Ausweisung ausgesprochen wurde. Immerhin pflegt der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen hier lebenden Verwandten (Mutter, Stiefvater und Halbgeschwister) und anscheinend auch zu schweizerischen Freunden. Der Beschwerdeführer unterhält keine enge Beziehung zu seiner Heimat, hat diese aber offenbar nicht gänzlich abgebrochen. Er beherrscht die serbokroatische Sprache nicht schriftlich, wohl aber mündlich. Eine Ausreise in sein Heimatland würde ihn zweifellos hart treffen, sie erscheint aber nicht unzumutbar.
 
4.3 Insgesamt verstösst damit die Ausweisung angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers und der weiterhin von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung auch gemessen an seinen privaten Verhältnissen nicht gegen Bundesrecht. Ergänzend kann dazu auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
5.
 
5.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
 
5.2 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Oktober 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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