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Informationen zum Dokument  BGer 2A.511/2003  Materielle Begründung
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BGer 2A.511/2003 vom 28.10.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.511/2003 /kil
 
Urteil vom 28. Oktober 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Y.________,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
 
24. September 2003.
 
Nach Einsicht
 
- in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2003, mit dem das Nichteintreten auf das erneute Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für X.________ (Familiennachzug) geschützt wird,
 
- in die von Y.________ namens von A.________ am 24. Oktober 2003 gegen dieses Urteil und die vorangegangenen Entscheide der unteren kantonalen Instanzen eingereichte Beschwerde und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
wird in Erwägung gezogen
 
- dass ein gestelltes Gesuch um Familiennachzug für X.________ nach erfolgloser Anrufung des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts (Entscheide vom 7. November 2001 und vom 13. März 2002) vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2002 rechtskräftig abgewiesen worden ist,
 
- dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zum Schluss kommt, es sei keine wesentliche Änderung der Sachlage dargetan, welche eine Neubeurteilung des abgelehnten Gesuches gebieten würde,
 
- dass in der vorliegenden Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diese Schlussfolgerung, an welche das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden ist, in Frage stellen würde,
 
- dass für die in der Beschwerdeschrift beantragten Beweiserhebungen betreffend die behaupteten Ungleichbehandlungen bei "3 Monate-Visums mit anschliessend ausgehändigten C-Bewilligungen ohne vorheriger Zwischenausreise" (Herausgabe sämtlicher Unterlagen der in den letzten drei Jahren behandelten Fälle durch die Direktion für Soziales und Sicherheit zwecks Überprüfung durch eine neutrale Stelle) bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage kein Anlass besteht,
 
- dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) abzuweisen ist,
 
- dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden kann (Art. 152 OG),
 
- dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG),
 
- dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben dieser Art in der vorliegenden Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
 
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Oktober 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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