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Informationen zum Dokument  BGer 1P.628/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.628/2003 vom 28.10.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.628/2003 /bie
 
Urteil vom 28. Oktober 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
P.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonales Untersuchungsrichteramt, Abteilung Drogenkriminalität, Untersuchungsrichter 10, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. September 2003.
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass P.________ gegen den von der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 17. September 2003 gefassten Beschluss mit Eingabe vom 20. Oktober (Postaufgabe: 21. Oktober) 2003 der Sache nach staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) an das Bundesgericht führt;
 
dass nach Art. 89 OG die Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist;
 
dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 33 Abs. 1 OG);
 
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss laut Empfangsbestätigung am 19. September 2003 (Freitag) ausgehändigt erhalten hat;
 
dass mit Blick darauf die Beschwerdefrist am Montag, 20. Oktober 2003 abgelaufen ist (Art. 32 OG);
 
dass deshalb die laut Poststempel erst am Dienstag, 21. Oktober 2003, 18.00 Uhr, der Post als eingeschriebene Sendung (Lettre signature, LSI) übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden ist;
 
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben, womit das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt, Abteilung Drogenkriminalität, Untersuchungsrichter 10, und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Oktober 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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