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Informationen zum Dokument  BGer 1P.614/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.614/2003 vom 22.10.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.614/2003 /err
 
Urteil vom 22. Oktober 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Reeb, Bundesrichter Catenazzi,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Kloster Fahr, 8103 Unterengstringen,
 
Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Conrad, Schwertstrasse 1, Postfach 1760, 5401 Baden,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 25. September 2003 (1P.540/2003).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Urteil vom 25. September 2003 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ am 15. September 2003 erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht eingetreten.
 
Mit Eingabe vom 10. Oktober (Postaufgabe: 13. Oktober) 2003 verlangt X.________ die Revision des - ihr am 8. Oktober 2003 - zugestellten Urteils. Dabei stellt sie den Antrag, der Formfehler bezüglich des angefochtenen Urteils sei zu korrigieren, und es sei auf die staatsrechtliche Beschwerde vom 15. September 2003 einzutreten. Zur Begründung führt sie aus, die damalige Beschwerde sei klarerweise gegen das am 30. Juli 2003 ergangene Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich gerichtet gewesen. Im Kopf der Beschwerde sei bloss versehentlich das diesbezügliche - vorangegangene - Obergerichtsurteil als angefochtenes Urteil genannt worden. Das Versehen sei klar und offensichtlich; es sei entstanden, weil sich die Beschwerde gegen das Kassationsurteil faktisch gegen das Obergerichtsurteil habe richten müssen.
 
2.
 
Die Gesuchstellerin beruft sich nicht ausdrücklich auf einen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 136 f. bzw. Art. 139a OG). Der Sache nach stützt sie sich aber auf denjenigen nach Art. 136 lit. d OG. Danach ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Als gerichtliches Versehen wertet die Gesuchstellerin, dass das Bundesgericht im früheren Verfahren erwog, mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde vom 15. September 2003 habe sie ein vom Obergericht des Kantons Zürich am 1. Oktober 2002 gefälltes Urteil angefochten (Geschäfts-Nr. SB020093), und in Bezug auf dieses Urteil sei die Beschwerdefrist längstens abgelaufen, was Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge habe. In Tat und Wahrheit sei eben mit der betreffenden Beschwerde das nachfolgende, am 30. Juli 2003 ergangene Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angefochten worden, auf welches bezogen die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden sei.
 
Dem ist indes zu entgegnen, dass die staatsrechtliche Beschwerde vom 15. September 2003 ausdrücklich "gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2002 (Geschäfts-Nr. SB020093) betr. angeblichem Hausfriedensbruch im Kuhstall des Klosters Fahr" gerichtet worden ist, dies verbunden mit dem Antrag, das angefochtene, also das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben (Beschwerde S. 1). Mit keinem Wort wird dabei ein in der Sache ergangenes späteres Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erwähnt. Und die nachfolgende Beschwerdebegründung setzt sich einlässlich mit den dem obergerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen auseinander (Beschwerde S. 2-13). Nur am Rande ist vom genannten Urteil des Kassationsgerichts vom 30. Juli 2003 die Rede (etwa Beschwerde S. 5 und 7), wobei dieses Urteil in der Beschwerde vom 15. September 2003 nirgends als (mit-)angefochten bezeichnet und darauf bezogen denn auch kein Antrag formuliert worden ist. Dies wäre indes gemäss Art. 90 OG nötig gewesen, was der prozesserfahrenen Gesuchstellerin ohne weiteres hätte bekannt sein müssen. Unter den gegebenen Umständen lässt sich somit nicht sagen, das Bundesgericht habe in Bezug auf die Behandlung der Beschwerde vom 15. September 2003 versehentlich wesentliche Tatsachen ausser Acht gelassen. Vielmehr hat es sich an den klaren Wortlaut des von der Gesuchstellerin bzw. damaligen Beschwerdeführerin gestellten Antrags gehalten, laut dem (nur) das genannte Obergerichtsurteil als Anfechtungsobjekt der Beschwerde vom 15. September 2003 zu erachten war.
 
Im Übrigen sind die Ausführungen in der Revisionseingabe der Sache nach als Kritik an der dem bundesgerichtlichen Urteil vom 25. September 2003 zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung zu erachten. Solche Kritik ist indes im Revisionsverfahren nicht zulässig.
 
Nach dem Gesagten ist somit das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
 
Ein Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 35 OG hat die Gesuchstellerin nicht gestellt. Insbesondere hat sie es denn auch unterlassen aufzuzeigen, inwiefern sie unverschuldet im Sinne dieser Bestimmung nicht in der Lage gewesen sein soll, ihre staatsrechtliche Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend abzufassen.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Oktober 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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