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Informationen zum Dokument  BGer U 91/2002  Materielle Begründung
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BGer U 91/2002 vom 21.10.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 91/02
 
Urteil vom 21. Oktober 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Traub
 
Parteien
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
D.________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
(Entscheid vom 31. Januar 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der als Kranführer tätige D.________ (geb. 1958) zog sich am 4. März 1996 bei Schalungsarbeiten auf einer Baustelle durch einen Sturz aus mehreren Metern Höhe mehrfache Frakturen im Bereich des Hüftgelenks, am rechten Ellbogen und am Lendenwirbelkörper I sowie eine Kontusion der rechten Schulter zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte auf dieser Grundlage die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 1. Oktober 1998 teilte sie D.________ mit, dass sie die Taggeldleistungen per 1. September 1998 einstelle; ab diesem Datum bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 1999 bestätigt.
 
B.
 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, soweit es darauf eintrat, insofern gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die Verwaltung zurückwies. Der Unfallversicherer habe die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit über den 31. August 1998 hinaus zu gewähren; je nach medizinischem Verlauf sei später über den Fallabschluss bzw. über allfällige weitere Leistungen zu befinden (Entscheid vom 31. Januar 2002).
 
C.
 
Die SUVA reicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
 
Versicherter und kantonales Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
D.
 
Der Versicherte lässt mit Eingaben vom 25. Juli und 20. September 2002 neue Aktenstücke, vornehmlich zu den Folgen eines weiteren Unfallereignisses vom 13. Juli 1994, nachreichen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 24. Februar 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
Streitig ist, ob die SUVA zu Recht per 1. September 1998 die Ausrichtung von Taggeldern wegen Eintrittes voller Arbeitsfähigkeit eingestellt hat. Der Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung setzt eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit voraus (Art. 16 Abs. 1 UVG), deren Grad für die Bemessung des Taggeldes von Bedeutung ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 3 UVV; vgl. auch Art. 5 Abs. 4 UVAL [Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen, SR 837.171]). Der Anspruch auf Taggeld erlischt unter anderem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder mit dem Beginn einer Rente (Art. 16 Abs. 2 UVG).
 
3.
 
3.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden - formell - Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und - materiell - die darin geregelten Rechtsverhältnisse. Unter dem Streitgegenstand sind demgegenüber die auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen, somit als Prozessthema vor das (erst- oder zweitinstanzliche) Gericht gezogenen Rechtsverhältnisse zu verstehen. Was im konkreten Einzelfall den zu beurteilenden Streitgegenstand ausmacht, ist unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden (BGE 125 V 415 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
 
3.2 Die SUVA hat mit durch Einspracheentscheid bestätigter Verfügung einzig festgestellt, der Anspruch des Versicherten auf Taggeldleistungen sei am 31. August 1998 zufolge Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 UVG erloschen. Für das kantonale Beschwerdeverfahren waren damit Anfechtungs- und Streitgegenstand identisch und beschränkten sich auf die Frage nach dem zeitlichen Bestand des Taggeldanspruches. Die Vorinstanz hat indes - ausgehend von der Annahme, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis voller Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht - die SUVA verpflichtet, nicht nur Taggeldleistungen, sondern auch die Heilbehandlung über das erwähnte Datum hinaus zu gewähren, um über den Abschluss des Falles bzw. über allfällige weitere Leistungen zu befinden, sobald von der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei. Hinsichtlich der Übernahme weiterer Heilbehandlung (nach dem Naturalleistungsprinzip; vgl. Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 93 und 295) ging das kantonale Gericht über die Feststellungen im Einspracheentscheid hinaus, wurde doch weder in der Verfügung vom 1. Oktober 1998 noch im Einspracheentscheid auf Einstellung der Heilbehandlung erkannt, weshalb diese Frage grundsätzlich nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes bildet.
 
Es besteht kein Anlass, den Prozess kraft engen Sachzusammenhangs über den umrissenen Anfechtungsgegenstand hinaus auszudehnen (BGE 122 V 36 Erw. 2a; vgl. BGE 125 V 415 Erw. 1b). Immerhin ist festzustellen, dass die Frage des Erlöschens des Taggeldanspruches einerseits und diejenige nach dem (Weiter-)Bestand eines Anspruches auf Heilbehandlung anderseits unabhängig voneinander zu beurteilen sind; die Wiederherstellung voller Arbeitsfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit dem Wegfall jeglicher Indikation für Pflegeleistungen auf Grund einer (zumindest teilweise; vgl. Art. 36 Abs. 1 UVG) unfallkausalen Gesundheitsschädigung. Mit dem Rentenbeginn allerdings fallen unter dem Titel Heilbehandlung gewährte Leistungen (wie auch die Taggelder) grundsätzlich dahin (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG; zu den Voraussetzungen einer Weiterführung bzw. Wiederaufnahme der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente vgl. Art. 21 UVG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass stabile - oder relativ stabilisierte - Defekte, die als Folge von Unfällen entstehen, Anlass zu medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art. 12 IVG) geben können, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der primären Unfallbehandlung besteht (dazu BGE 102 V 70 f. Erw. 1).
 
3.3 Streitig und zu prüfen ist auf Grund des Gesagten nur, ob der Versicherte die volle Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 UVG erreicht und daher die Beschwerdeführerin ihre Taggeldleistungen zu Recht eingestellt hat oder ob ein Anspruch auf Taggelder über den 31. August 1998 hinaus besteht.
 
4.
 
4.1 Nach dem umfassenden Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 3. Mai 2001 ist der Versicherte bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Kranführer und Bauarbeiter sowie für Schwerarbeit allgemein noch zu 50 % arbeitsfähig; für die ausgewiesene Einschränkung seien sowohl somatische (herabgesetzte Belastbarkeit des Bewegungsapparats [Hüftgelenks-/ Leistenregion]) wie auch psychiatrische Unfallfolgen (depressiv-hypochondrisch gefärbte Anpassungsstörung mit zusätzlicher Veränderung des Sozialverhaltens) verantwortlich. Dagegen seien dem Betroffenen alle körperlich leichten und mittelschweren Arbeiten zu 75 % zumutbar; limitierend wirkten sich hier (allein) die psychischen Störungen aus. Diese Folgerungen können nach Lage der Akten ohne weiteres auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheides (24. Februar 1999), bis zu welchem der Sachverhalt zu berücksichtigen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2a), und darüber hinaus auch auf den verfügungsweise festgelegten Tag der Leistungseinstellung (1. September 1998) zurückbezogen werden (vgl. BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
 
4.2 Aus dem Gutachten der MEDAS, das alle praxisgemäss geforderten Merkmale eines beweiskräftigen Gutachtens aufweist (vgl. dazu etwa BGE 125 V 352 Erw. 3a), ergibt sich, dass die Arbeitsfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt unfallbedingt weiterhin eingeschränkt war. Dies bedeutet indes nicht, dass die Taggeldleistungen bis auf weiteres im bisherigen Umfang hätten weitergeführt werden müssen.
 
4.2.1 Fraglich ist zunächst, ob die psychischen Unfallfolgen in adäquat kausaler Weise auf das Unfallereignis vom 4. März 1996 zurückzuführen sind. Zwar werden gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG unter anderem die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise (anrechenbare) Folge eines Unfalles ist. Dabei ist indes zu beachten, dass somatische Befunde und psychische Störungen, die immerhin einen inneren Zusammenhang aufweisen, aber dennoch je selbstständige Gesundheitsschädigungen darstellen, im Rahmen der Adäquanzprüfung getrennt zu betrachten sind, zumal für die Adäquanz psychischer Unfallfolgen besondere Regeln gelten (BGE 126 V 118 f. Erw. 3c). Aus der erwähnten Bestimmung kann daher vorliegend nicht abgeleitet werden, dass die SUVA hinsichtlich des Taggeldes auch dann für den integralen Gesundheitsschaden aufzukommen habe, wenn sich die psychische Folgeschädigung als nicht adäquat erweisen sollte.
 
4.2.2 Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 129 V 53 Erw. 1.1, 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a). Massgebend ist grundsätzlich die auf Grund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b). Bei langdauernder (Teil-) Arbeitsunfähigkeit ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet indessen nur so lange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit unter Verminderung des Schadens in einem andern Berufszweig zu verwerten (BGE 115 V 133 Erw. 2 und 404 Erw. 2, 114 V 283 Erw. 1d; RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b; Urteil A. vom 28. März 2002, U 191/01, Erw. 1b und c; vgl. inskünftig Art. 6 Satz 2 ATSG). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so ist ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist - in der Regel von drei bis fünf Monaten - einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (BGE 114 V 289 Erw. 5b; Urteil A. vom 28. März 2002, U 191/01). Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad (vgl. RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b) der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 286 Erw. 3c; RKUV 1994 Nr. K 935 S. 115 Erw. 1; Urteil M. vom 28. August 2003, U 213/00, Erw. 3.1).
 
4.3 Solange die angestammte Tätigkeit massgebende Bemessungsgrundlage darstellt, dauert der Taggeldanspruch jedenfalls im Umfang der diesbezüglich bestehenden organisch bedingten Beeinträchtigung über den 31. August 1998 hinaus an, sofern nicht bereits ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. Erw. 5 hienach). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden wird es vom Ergebnis der Klärung der Adäquanzfrage (vgl. Erw. 4.2.1 hievor) abhängen, inwieweit diese einen Taggeldanspruch begründen. Da eine Rückkehr in den bisherigen Beruf mit dem Erfordernis der bestmöglichen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht zu vereinbaren ist, wird über kurz oder lang eine Erweiterung der in die Prüfung einzubeziehenden zumutbaren Tätigkeiten - auf alle körperlich leichten und mittelschweren Arbeiten - Platz greifen müssen (Erw. 4.2.2 hievor). In diesem Kontext spielen nach gutachtlicher Feststellung nur noch psychiatrische Einschränkungen eine Rolle. Ein Taggeldanspruch geriete freilich auch bei negativer Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 4. März 1996 und den natürlich kausalen psychischen Folgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht von vornherein ausser Betracht, da bei Zugrundelegung allein der somatischen Beeinträchtigung noch immer die allfällige Einkommensdifferenz zwischen der angestammten schweren und der nunmehr noch zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeit ins Gewicht fallen kann.
 
4.4 Die Sache ist mithin an die SUVA zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung der genannten Vorgaben über die strittige Taggeldleistung (sowie namentlich auch über einen allfällig vorgehenden Rentenanspruch; dazu Erw. 5 hienach) erneut verfüge.
 
5.
 
5.1 Ist von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, geht der Unfallversicherer zur Berentung über, soweit der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 116 V 44 Erw. 2c; RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 Erw. 2a) und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Sind solche Massnahmen ins Auge zu fassen oder noch nicht abgeschlossen, steht ein allfälliger Anspruch auf eine Übergangsrente (Art. 30 UVV) im Raum.
 
5.2 Nach Ansicht der MEDAS-Gutachter kann die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen bezüglich leichter und mittelschwerer Tätigkeiten "möglicherweise" noch verbessert, "sicher" aber auf dem aktuell attestierten Grad von 75 % stabilisiert werden. Im Vordergrund stünden psychotherapeutische Massnahmen. Die SUVA macht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Ziff. 4.1.3 und 4.2.4 in fine) unter Hinweis auf den allgemeinen Verlauf der Krankengeschichte geltend, von einer Heilbehandlung habe spätestens seit Ende 1997 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden können; wenn überhaupt weitere Geldleistungen zur Diskussion stünden, sei ab dem 1. September 1998 der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen gewesen. Für diesen Schluss spricht in der Tat viel; jedoch erlauben die medizinischen Entscheidungsgrundlagen, namentlich die in diesem Punkt keine klare Festlegung treffende interdisziplinäre Expertise, keine abschliessende Beurteilung, ob bzw. wann der Zeitpunkt für eine Prüfung des Rentenanspruchs gekommen war. Die SUVA wird nach Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen zu beurteilen haben, ob der Taggeldanspruch allenfalls bereits zum erwähnten, hier massgebenden Zeitpunkt zufolge Entstehung eines Rentenanspruches dahingefallen war. Dabei wird sie allfällige rechtserhebliche Folgen eines weitern vom Versicherten geltend gemachten Unfallereignisses vom 13. Juli 1994 einbeziehen; die Auseinandersetzung mit den seitens des Beschwerdegegners nachträglich eingereichten Dokumenten kann daher unterbleiben (vgl. dazu im Übrigen auch BGE 127 V 353).
 
6.
 
Soweit der vorinstanzliche Entscheid dem vorstehend Gesagten widerspricht, ist er aufzuheben. Im Grundsatz ist die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung aber zu bestätigen.
 
Demgemäss hat die Beschwerdeführerin dem Versicherten für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Einspracheentscheid der SUVA vom 24. Februar 1999 sowie Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit diese über den Leistungsanspruch im Sinne der Erwägungen erneut befinde.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die SUVA hat D.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 21. Oktober 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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