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Informationen zum Dokument  BGer 2A.492/2003  Materielle Begründung
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BGer 2A.492/2003 vom 21.10.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.492/2003 /leb
 
Urteil vom 21. Oktober 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
 
Gerichtsschreiber Merz.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 8. Oktober 2003.
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
 
- in die Akten der Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt und in die von ihnen am 7. Oktober 2003 verfügte Wegweisung und Ausschaffungshaft wegen Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG),
 
- in das Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 8. Oktober 2003, mit dem die Anordnung der Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung bis zum 5. Januar 2004 bewilligt wird,
 
- in die von A.________ hiegegen am 8. Oktober 2003 (Postaufgabe 9. Oktober 2003) erhobene Beschwerde,
 
in Erwägung,
 
- dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), als gegeben erscheinen,
 
- dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte,
 
- dass er sein Asylgesuch bereits am 14. August 2003 mit der Zusicherung der schnellstmöglichen Rückkehr in seine Heimat zurückgezogen hat,
 
- dass er sich seither aber völlig unkooperativ in Bezug auf seine Ausreise gezeigt hat und weitere Anzeichen, die die Annahme der Untertauchensgefahr rechtfertigen, bestehen,
 
- dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung und ohne Einholung von Vernehmlassungen zu befinden ist,
 
- dass es sich mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 156 OG),
 
- dass die Einwohnerdienste sicherzustellen haben, dass dem Beschwerdeführer das bundesgerichtliche Urteil verständlich gemacht wird,
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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