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Informationen zum Dokument  BGer 4P.164/2003  Materielle Begründung
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BGer 4P.164/2003 vom 20.10.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.164/2003 /dxc
 
Urteil vom 20. Oktober 2003
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
 
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
Parteien
 
B.________ AG,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,
 
gegen
 
A.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Höchli,
 
Handelsgericht des Kantons Aargau,
 
Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Zivilprozess; Willkür; faires Verfahren; rechtliches Gehör),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die A.________ AG (nachstehend: Klägerin) verpflichtete sich mit Vertrag vom 21. März 2001 gegenüber der B.________ AG (nachstehend: Beklagte) zu einem Pauschalpreis von Fr. 8'000.-- (exkl. MWST) Pläne für die Heizungs- und Lüftungsanlagen der Terrassenhäuser "An der Reuss" in Eggenwil zu erstellen. Die Klägerin liess den Planungsauftrag durch die Einzelfirma C.________ erfüllen.
 
Mit Werkvertrag vom 1. Mai 2001 versprach die Klägerin, die geplante Heizungs- und Lüftungsanlage für Fr. 130'000.-- (inkl. MWST) zu installieren. Während der Bauarbeiten kam es zu Verzögerungen gegenüber dem Terminprogramm. Die Beklagte trat daher am 27. September 2001 vom Werkvertrag zurück und beauftragte einen anderen Unternehmer mit der Installation der Heizungs-und Lüftungsanlage.
 
B.
 
Mit Klage vom 7. Juni 2002 belangte die Klägerin die Beklagte beim Handelsgericht des Kantons Aargau auf Zahlung von Fr. 28'818.50 nebst 5 % Zins seit dem 10. November 2001. Die Klägerin verlangte damit die Bezahlung des für die Errichtung der Pläne vereinbarten Pauschalpreises von Fr. 8'000.-- nebst Fr. 6'880.-- für weiteren in der Pauschalvereinbarung nicht enthaltenen Planungsaufwand zuzüglich Mehrwertsteuer. Zudem forderte die Klägerin wegen ungerechtfertigter Auflösung des Vertrages über die Installation der Heizungs- und Lüftungsanlage Schadenersatz in der Höhe von Fr. 12'807.60. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und beantragte widerklageweise die Rückgabe der von ihr geleisteten Sicherheit (Bankgarantie Nr. 08887-10111818 der Bank Z.________).
 
Das Handelsgericht ging gestützt auf das Beweisverfahren davon aus, die meisten Mehrleistungen im Zusammenhang mit der Planung der Heizungs- und Lüftungsanlagen seien ausgewiesen und nötig gewesen, weshalb der Klägerin für die Planunsarbeiten insgesamt Fr. 15'968.90 zustünden. Weiter nahm das Handelsgericht an, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, gemäss Art. 366 Abs. 1 OR vorzeitig vom Werkvertrag bezüglich der Installation der geplanten Anlagen zurückzutreten. Zum einen sei die Klägerin nicht in Schuldnerverzug gewesen, da die Verzögerungen auf von der Beklagten zu vertretende Umstände zurückzuführen gewesen seien. Zum anderen sei der vorzeitige Rücktritt auch deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weil die Beklagte eine Nachfristsetzung nicht habe nachweisen können. Das Obergericht ging daher von einer entschädigungspflichtigen Kündigung gemäss Art. 377 OR aus. Es erachtete den von der Klägerin geltend gemachten Schaden in der Höhe von Fr. 12'807.60 als ausgewiesen und hiess die Klage mit Urteil vom 3. Juni 2003 im Umfang von Fr. 28'776.50 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juni 2002 gut und wies die Widerklage ab.
 
C.
 
Die Beklagte focht das Urteil des Handelsgerichts vom 3. Juni 2003 sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Berufung an. Mit der Beschwerde beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gemäss Art. 57 Abs. 5 OG vor der Berufung behandelt.
 
2.
 
Gemäss Art. 90 Abs. lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich das Rügeprinzip. Demnach prüft das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen. So genügt es nicht, wenn in der Beschwerde angegeben wird, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung des Gehörsanspruchs ergangen oder verstosse gegen das Willkürverbot. Vielmehr ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern verfassungsmässige Mitwirkungsrechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 128 III 50 E. 1c; 125 I 492 E. 1b, je mit Hinweisen).
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht vor, den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben.
 
3.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 E. 2b; 127 III 578 E. 2c; 126 V 130 E. 2a). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch die Pflicht der Gerichte abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57, mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c).
 
3.2 Im Einzelnen rügt die Beschwerdeführerin, das Handelsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es ihrem Antrag, X.________ als Parteivertreter der Beschwerdegegnerin einzuvernehmen, nicht nachgekommen sei. Diese Rüge ist nicht hinreichend begründet, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, zu welchen rechtserheblichen Tatsachen X.________ hätte einvernommen werden sollen.
 
3.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin dem Sinne nach geltend, das Handelsgericht habe die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt. So setze sich das angefochtene Urteil nicht mit dem erhobenen Einwand auseinander, die Beschwerdegegnerin gehe von falschen Sachbehauptungen und damit von einer übersetzten Gewinnmarche aus. Diese Rüge ist insoweit ungenügend begründet, als die Beschwerdeführerin nicht angibt, auf welche Sachbehauptungen und welche Gewinnmarche sich ihr Einwand bezogen hat. Im Übrigen hat das Handelsgericht im angefochtenen Urteil die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der eingeklagten Ansprüche detailliert angegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass es die entgegenstehenden Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet erachtete. Damit ist erkennbar, von welchen Überlegungen sich das Handelsgericht hat leiten lassen, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist.
 
4.
 
Weiter bringt die Beschwerdeführerin dem Sinne nach vor, das Handelsgericht habe kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es die anlässlich der Hauptverhandlung neu aufgelegten Urkunden aus dem Recht gewiesen und die in diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf Einvernahme von Zeugen, Durchführung eines Augenscheins und Einholung einer Expertise als verspätet abgelehnt habe. Zwar sehe § 183 Abs. 1 ZPO/AG vor, dass die Parteien alle Angriffs- und Verteidigungsmittel in Klage und Antwort vorbringen sollten. Das Handelsgericht habe jedoch verkannt, dass diese Bestimmung nur eine "Soll-Norm" mit empfehlenden Charakter sei. Zudem habe das Obergericht § 184 Abs. 1 ZPO/AG willkürlich angewendet. Diese Norm sehe vor, dass nach Abschluss des Behauptungsverfahrens neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch vorgebracht werden können, wenn die Verspätung als entschuldbar erscheine. Mit den Angriffs- und Verteidigungsmittel seien jedoch nicht neue Beweisanträge innerhalb des bestehenden Beweisthemas, sondern nur neue tatsächliche Behauptungen gemeint, welche das Beweisthema erweiterten. Solche neue Behauptungen habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht.
 
Die Rüge ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht willkürlich, sondern durchaus vertretbar, unter den Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Sinne von § 138 f. ZPO/AG nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Beweismittel zu subsumieren (Andreas Edelmann, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 6 zu § 138 ZPO). Zwar trifft es zu, dass die Verpflichtung gemäss § 183 Abs. 1 ZPO/AG, alle Angriffs- und Verteidigungsmittel in Klage und Antwort vorzubringen, dadurch relativiert wird, dass die Parteien gemäss § 183 Abs. 2 ZPO/AG ihre Ausführungen in Replik und Duplik ergänzen können. Daraus ergibt sich jedoch, dass eine Ergänzung nach dem zweiten Schriftenwechsel grundsätzlich ausgeschlossen ist. So sind gemäss § 148 ZPO/AG nach dem Behauptungsverfahren eingereichte Angriffs- und Verteidigungsmittel verspätet und nur zulässig, wenn die Verspätung als entschuldbar erscheint. Das Handelsgericht ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn es die nach dem zweiten Schriftenwechsel gestellten Beweisanträge der Beschwerdeführerin als verspätet qualifizierte und es darauf mangels einer Entschuldigung der Verspätung nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin bringt zur Rechtfertigung der Verspätung zwar vor, sie habe deshalb nachträgliche Beweisanträge gestellt, weil der Präsident des Handelsgerichts anlässlich der Referentenaudienz erklärt habe, die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beweise würden seines Erachtens noch nicht ausreichen. Eine solche Erklärung vermag jedoch die Verspätung der Beweisanträge nicht zu entschuldigen. Die Ablehnung der nachträglich eingereichten Urkunden und Beweisanträge beruhte demnach nicht auf willkürlicher Anwendung kantonalen Prozessrechts, weshalb insoweit auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen ist.
 
5.
 
Alsdann wirft die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht vor, es habe gegen das Willkürverbot, das Prinzip des fairen Verfahrens und das Gleichbehandlungsverbot verstossen, indem es praktisch einseitig auf die Behauptungen der Beschwerdegegnerin bzw. auf Aussagen von Y.________ abgestellt habe, obwohl er auf Grund seiner fehlenden Präsenz auf der Baustelle gar keine "wirklichen" Aussagen habe machen können. Diese Rüge ist ungenügend begründet, da die Beschwerdeführerin nicht präzisiert, auf welche Aussagen zu welchen Beweisthemen das Handelsgericht nicht habe abstellen dürfen.
 
6.
 
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das noch durchzuführende Beweisverfahren werde zeigen, dass das Handelsgericht willkürlich vom fehlenden Nachweis der Inverzugsetzung der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, das beanstandete Beweisergebnis sei gestützt auf das bisherige Beweisverfahren nicht willkürlich. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
 
7.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang der Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Oktober 2003
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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