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Informationen zum Dokument  BGer I 480/2002  Materielle Begründung
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BGer I 480/2002 vom 15.10.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 480/02
 
Urteil vom 15. Oktober 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Widmer
 
Parteien
 
Z.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
 
(Entscheid vom 15. Mai 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1950 geborene Z.________ arbeitete seit 26. April 1995 als Isoleur bei der Firma X.________ AG. Am 26. September 1995 zog er sich bei einem Sturz eine Verletzung am rechten Arm und an der Schulter zu. Auf Ende November 1995 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis. Vom 16. Oktober 1996 bis 27. Januar 1997 war Z.________ als Monteur für die Firma Y.________ AG, tätig. Am 27. Januar 1997 erlitt er eine Schädelprellung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der Z.________ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte für beide Ereignisse die gesetzlichen Leistungen. Am 14. April 1998 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Gestützt auf die beigezogenen Auskünfte der Arbeitgeberfirmen, verschiedene Arztberichte, psychiatrische Gutachten des Dr. med. W.________, vom 3. Juli 1999 und des Dr. med. A.________, (vom 11. Februar 2000), sowie die Akten der SUVA, die u.a. eine Expertise des Prof. B.________, Chefarzt der Abteilung für Handchirurgie, vom 10. Mai 1999 veranlasst hatte, ermittelte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Invaliditätsgrad von 62 % (Vorbescheid vom 1. November 2000). Nachdem der Versicherte Einwendungen erhoben hatte, holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht des Psychiaters Dr. A.________ (vom 12. Februar 2001) ein. Mit Verfügung vom 17. August 2001 sprach sie Z.________ bei einem Invaliditätsgrad von 62 % rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine halbe Invalidenrente zu.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z.________ beantragen liess, unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung sei ihm ab 1. Januar 1998 an Stelle der halben eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 15. Mai 2002).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. August 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
 
3.
 
Auf Grund der medizinischen Unterlagen, namentlich der Stellungnahmen des Psychiaters Dr. A.________, vom 11. Februar 2000 und 12. Februar 2001, ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass es dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf seinen Gesundheitsschaden möglich und zumutbar wäre, eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung auszuüben.
 
3.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.1 und 4.2). Im vorliegenden Fall ist daher mit Blick auf den Rentenbeginn am 1. Januar 1998 auf die Lohnsituation im Jahre 1998 abzustellen. IV-Stelle und Vorinstanz gingen gestützt auf die Angaben der Firma X.________ AG davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 ohne Gesundheitsschaden ein Erwerbseinkommen von Fr. 62'250.- verdient hätte. Der Versicherte stellt diesen Betrag nicht in Frage, hält aber dafür, dass bereits für das Jahr 1998 von diesem Wert auszugehen sei. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Auch wenn dieser Auffassung gefolgt wird, ändert sich am Ergebnis nichts, wie aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt.
 
3.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Vorinstanz zwar die Löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bei, stellte jedoch auf Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA ab. Aus vier DAP-Löhnen errechnete sie einen Durchschnittslohn von Fr. 50'508.-, entsprechend Fr. 25'254.- für ein hälftiges Arbeitspensum. Von diesem Betrag nahm das kantonale Gericht einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor, wobei es festhielt, dass auch bei einem Abzug von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 21'466.- und damit - verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'250.- ein Invaliditätsgrad von unter zwei Dritteln resultieren würde.
 
3.3 In einem neuesten, zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dargelegt, das Abstellen auf DAP-Löhne setze voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Im Weiteren hat das Gericht entschieden, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig sind.
 
3.4 Die Voraussetzungen, unter denen auf DAP-Löhne abgestellt werden kann, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar hat die SUVA, auf deren Dokumentation die Vorinstanz zurückgegriffen hat, fünf DAP-Blätter aufgelegt; Angaben über die Gesamtzahl der in Betracht fallenden dokumentierten Arbeitsplätze fehlen aber ebenso wie nähere Feststellungen zum Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe.
 
3.5 Das Invalideneinkommen ist somit anhand der Tabellenlöhne gemäss den LSE zu ermitteln. Dabei ist praxisgemäss auf die standardisierten monatlichen Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 323 Erw. 3b/aa).
 
Im vorliegend massgebenden Jahr 1998 belief sich der Durchschnittslohn (Zentralwert) für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche auf Fr. 4'268.- (LSE 1998 S. 25). Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2001, Heft 12, S. 80 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 4'460.-, entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 53'520.-. Bei Ausübung einer Tätigkeit im Ausmass von 50 % resultiert ein Einkommen von Fr. 26'760.-. Von diesem Betrag ist nach der Rechtsprechung gegebenenfalls ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass der Lohn eines gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in der Regel unter dem Durchschnittswert liegt (BGE 126 V 78 Erw. 5a/aa). Sodann wird nach der Rechtsprechung berücksichtigt, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc). Der Einfluss der erwähnten Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb und cc).
 
3.6
 
3.6.1 Laut Gutachten des Psychiaters Dr. med. A.________ vom 11. Februar 2000 kommt für den Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit ohne repetitive Kraftanstrengungen der rechten oberen Extremität in Betracht. Dadurch ist er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne gesundheitliche Einschränkungen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Weiter dürfte sich das Alter des 1950 geborenen Versicherten eher nachteilig auf seine Verdienstmöglichkeiten auswirken. Hingegen hat der Beschäftigungsgrad kaum negative Folgen auf die Höhe des Invalideneinkommens (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b). Schliesslich finden sich keine Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner ausländischen Nationalität auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, erzielte er doch vor Eintritt der Invalidität Einkommen, die durchaus branchenüblichen Ansätzen entsprachen. Eine Reduktion des Invalideneinkommens um 15 % trägt den gesamten Umständen hinreichend Rechnung. Ein höherer Abzug ist entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gerechtfertigt.
 
3.6.2 Bei einem Abzug von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 22'746.- (Fr. 26'760.- x 0,85) und - verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'250.- (Erw. 3.1 hievor) - demzufolge ein Invaliditätsgrad von 63,46 %. Die vorinstanzlich bestätigte Zusprechung einer halben Invalidenrente gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 17. August 2001 erweist sich somit als rechtens.
 
4.
 
Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist stattzugeben (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Daniel Dietrich, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 15. Oktober 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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