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Informationen zum Dokument  BGer 2P.257/2003  Materielle Begründung
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BGer 2P.257/2003 vom 14.10.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.257/2003 /kil
 
Urteil vom 14. Oktober 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Müller, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kanton Bern, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, Münstergasse 3, 3011 Bern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Amtliche Liegenschaftsbewertung per 1. Januar 1999,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
 
27. August 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
A.________ ist Eigentümerin eines abparzellierten Teils eines ehemaligen Säumerhauses in B.________. Im Rahmen einer allgemeinen Neubewertung der Grundstücke wurde der amtliche Wert ihrer Liegenschaft, welche neben dem Wohnhaus eine Garage und einen Wintergarten umfasst, von der Steuerverwaltung des Kantons Bern auf Fr. 199'260.-- festgesetzt. Im Rechtsmittelverfahren reduzierte die kantonale Steuerrekurskommission den amtlichen Wert auf 162'460 Franken (Entscheid vom 17. Dezember 2002), was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Beschwerde von A.________ hin schützte (Entscheid vom 27. August 2003).
 
2.
 
Am 21. und 25./26. September 2003 gelangte A.________ an das kantonale Verwaltungsgericht, dem es sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 27. August 2003 beantragte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verwies sie an das Bundesgericht, welchem sie in der Folge die selben Schreiben einreichte. Diese sind als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen, weil eine amtliche Grundstücksbewertung für die Kantonssteuern und mithin kantonales Recht im Streit steht, so dass auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerde ist indessen offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären: Eine staatsrechtliche Beschwerde muss neben den wesentlichen Tatsachen insbesondere eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Diesen Begründungsanforderungen vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht zu genügen: Sie beschränkt sich darauf, den Entscheid und die diesem zugrundeliegende Sachverhaltsermittlung zu kritisieren, ohne darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht gegen die Bundesverfassung verstossen haben soll.
 
3.
 
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die staatsrechtliche Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre, wenn auf die Rügen der Beschwerdeführerin eingetreten werden könnte: Im vorliegenden Zusammenhang kommt einzig eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) in Frage. Gegen dieses verfassungsmässige Recht verstösst ein Entscheid nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er geradezu unhaltbar ist (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a S. 5; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem ausführlich begründeten Entscheid einlässlich mit jenen Einwendungen auseinandergesetzt, welche die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht wiederholt. Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Ausführungen falsch, geschweige denn geradezu willkürlich sein sollten: Insbesondere lässt sich nicht beanstanden, dass dem offenbar über zweihundertjährigen Haus ein "wirtschaftliches Alter" von bloss 46 Jahren zugeschrieben wird, auch wenn dieser Umstand auf den ersten Blick verwirrlich erscheinen mag: Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei der betreffenden Altersangabe um eine rein rechtliche Grösse handelt, die nur sehr bedingt vom effektiven Alter des Gebäudes abhängig ist. Nicht erstaunlich ist sodann, dass der amtliche Wert der Liegenschaft im Laufe der Jahre zu- und nicht abgenommen hat. Neben dem allgemeinen Kaufkraftzerfall sind dafür vorab die verschiedenen baulichen Verbesserungen verantwortlich, welche die Beschwerdeführerin am Haus vorgenommen hat; ins Gewicht fallen dabei vor allem die neu erstellten Anbauten (Garage und Wintergarten), welche zusammen immerhin knapp 40 Prozent zum amtlichen Wert der Liegenschaft beitragen. Schliesslich kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ursprünglich nicht die amtliche Bewertung der Liegenschaft anfechten, sondern sich zur Frage der Festsetzung des Eigenmietwerts äussern wollte: Das Rechtsmittelverfahren hat für sie insoweit positive Auswirkungen gezeitigt, als sie eine Reduktion des amtlichen Werts des Wohnhauses um immerhin gut 27 Prozent erreicht hat (die Bewertung von Garage und Wintergarten war nie umstritten). Im Übrigen hat sie den für sie günstigen Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission unbestrittenermassen an das Verwaltungsgericht weitergezogen.
 
4.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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