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Informationen zum Dokument  BGer U 31/2000  Materielle Begründung
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BGer U 31/2000 vom 08.10.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 31/00
 
Urteil vom 8. Oktober 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
 
Parteien
 
I.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Markus Hitz, Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
 
(Entscheid vom 23. Dezember 1999)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1958 geborene I.________ war seit 1986 als Bauarbeiter bei der S._______ AG sowie seit 1992 im Rahmen einer Nebenbeschäftigung bei der G._______ S.A. tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung fiel ihm am 20. Mai 1996 beim Abbrechen eines Kamins ein Stück Mauer auf das linke Knie. Im Spital X.________, wo I.________ vom 20. Mai bis 7. Juni 1996 hospitalisiert war, wurde eine Fraktur des medialen Femurcondylus links mit Desinsertion des lateralen Meniscushinterhorns diagnostiziert und operativ versorgt. Vom 24. September bis 17. Oktober 1997 fand in der Rehaklinik Y.________ eine stationäre Behandlung statt. Die SUVA stellte die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 1998 ein und sprach I.________ gestützt auf die medizinischen Berichte und das Ergebnis der erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 9. Dezember 1998 mit Wirkung ab 1. August 1998 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. März 1999 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher I.________ die weitere Gewährung der gesetzlichen Leistungen, die Zusprechung einer Rente auf Grund einer vollen Erwerbsunfähigkeit sowie die Erhöhung der Integritätsentschädigung auf mindestens 20 % beantragen liess, wies das Versicherungsgericht Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 23. Dezember 1999 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge erneuern.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Einspracheentscheid vom 29. März 1999 hat die SUVA die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und einem versicherten Ereignis zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie über die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zum UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV). Darauf kann verwiesen werden.
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 29. März 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen sind zunächst die medizinischen Folgen des Unfalls vom 20. Mai 1996.
 
2.1 In einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen haben SUVA und Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass die Knieverletzung des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, wohingegen ein Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen - nachträglich geltend gemachten - Schädeltrauma und Rückenbeschwerden sowie insbesondere auch deren Kausalzusammenhang mit dem Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Daran vermögen die bereits früher vorgebrachten Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. In der Unfallmeldung vom 31. Mai 1996 war nur vom Knie/Fuss links als betroffenem Körperteil die Rede. Obschon - was der Beschwerdeführer vorbringt - im Röntgenbericht des Spitals X.________ vom 20. Mai 1996 eine "Kontusion Schädel" vermerkt war, wurde eine solche Verletzung beziehungsweise Behandlungsbedürftigkeit im Abschlussbericht vom 10. Juni 1996 mit keinem Wort erwähnt. Auch in der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Oktober 1996 war davon keine Rede. Anlässlich einer Unterredung vom 16. Mai 1997 gab der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA im Rahmen der Krankengeschichte an, er habe seit ein paar Jahren eine Lähmung in der rechten Gesichtshälfte. Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierte am 30. Mai 1997 eine Gehörgangsentzündung und Verspannung der Gesichts- und Halsmuskulatur. Im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Juni 1997 findet sich sodann der Hinweis auf nachträglich geltend gemachte Ohrenbeschwerden und ein reduziertes Gehör rechts seit der Kopfkontusion, wohingegen im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 19. November 1997 im Rahmen der weiteren Diagnosen eine Facialispares rechts seit 1990 festgehalten wurde. Auf Grund dieser Berichte sind SUVA und Vorinstanz zu Recht nicht vom Vorliegen einer aus dem Unfall resultierenden dauernden Kopf- oder Rückenverletzung ausgegangen. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich.
 
2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter unfallbedingt nicht mehr verrichten kann. Sowohl im von der IV-Stelle Basel-Stadt eingeholten Gutachten des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 19. Dezember 1997 wie auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Januar 1998 wurde festgehalten, dass der Versicherte in der Lage sei, eine leichte Arbeit in wechselnder Position ganztags auszuführen. Nicht möglich seien eine ganztägig rein stehende oder gehende Tätigkeit sowie Extremstellungen des Knies im Kauern oder Knien und Leiterarbeit. Als Traglimit wurden stehend 20 kg und gehend knapp 10 kg angegeben. Der Kreisarzt hielt zudem fest, dass bei einer eingeschränkten Wechselbelastung etwa stündliche Pausen von drei Minuten zum Durchbewegen beziehungsweise Entlasten der unteren Extremitäten nötig wären. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer könne nicht den ganzen Tag eine rein stehende oder gehende Tätigkeit ausüben, stimmt dies mit den erwähnten schlüssigen Arztberichten überein. Auch diesbezüglich sind demzufolge keine weiteren Abklärungen erforderlich.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist sodann die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 1998 zugesprochene Rente.
 
3.1 Das hypothetische Valideneinkommen wurde von der SUVA unter Berücksichtigung der vor dem Unfall ausgeübten Haupt- und Nebenbeschäftigung für das Jahr 1998 auf Fr. 71'107.- festgesetzt, was unbestritten und auf Grund der Akten nicht zu beanstanden ist.
 
3.2 Das Invalideneinkommen hat die SUVA auf Grund von Lohnangaben aus der internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 53'000.- festgesetzt, indem sie den durchschnittlichen Minimallohn einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter, Monteur (DAP-Nr. 719), als Hilfsarbeiter, Verdrahter (DAP-Nr. 718), als Stampfer/Zuschneider (DAP-Nr. 974), als Betriebsangestellter, Staplerfahrer (DAP-Nr. 1059) sowie als Betriebsangestellter, Kontrolleur (DAP-Nr. 916), alles Tätigkeiten in der Industrie, von Fr. 53'846.- auf Fr. 53'000.- abgerundet hat. Die Vorinstanz hielt dieses Vorgehen für korrekt, verneinte die Möglichkeit eines Abzuges von auf Grund von DAP-Profilen festgesetzten Invalideneinkommen und bestätigte den aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ermittelten Invaliditätsgrad von 25 %. Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber wiederum eine mindestens 25 %ige Reduktion des von der SUVA ermittelten Einkommens.
 
3.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00; BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
3.2.2 Gemäss Rechtsprechung sind demzufolge beide Methoden zur Ermittlung des Invalideneinkommens möglich, wobei die Festlegung einer Prioritätenordnung beim gegenwärtigen Stand der Dinge schwierig ist. Im oben erwähnten Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, dass die Anwendung der DAP an sich eine gesamthaft verlässliche Grundlage darstellt. Für die Repräsentativität im konkreten Einzelfall fordert es indessen neben der Auflage von mindestens fünf DAP-Profilen im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht werden in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind gemäss Rechtsprechung grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinander setzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität auf Grund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es sodann Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder anstelle des DAP-Lohnvergleichs selber einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen.
 
3.2.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
 
Was die Möglichkeit von Abzügen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen anbelangt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im bereits zitierten Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo auf Grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann.
 
3.3 Im vorliegenden Fall bilden die von der SUVA verwendeten fünf DAP-Profile allein - ohne näher auf die Frage der vom Beschwerdeführer bestrittenen Zumutbarkeit der einzelnen Arbeitsplätze einzugehen - im Lichte von Erw. 3.2.2 hievor keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens, lässt sich doch mangels der verlangten zusätzlichen Angaben und entsprechenden Unterlagen in diesem Verfahren das Auswahlermessen der SUVA nicht überprüfen. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu ermitteln.
 
Gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor 1998 für eine 40-Stundenwoche auf Fr. 4268.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit für das Jahr 1998 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2003, S. 102 Tabelle B 9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 53'649.- ergibt. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkungen in Betracht, weil der Beschwerdeführer zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen einer angepassten leichten Tätigkeit eingeschränkt ist, indem er wechselbelastende Tätigkeiten mit Traglimiten ausüben muss und bei eingeschränkter Wechselbelastung vermehrt Pausen erforderlich sind. Dagegen entfällt ein Abzug wegen blosser Teilzeitbeschäftigung. Die weiteren Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie dürften sich sodann nicht wesentlich auf den Lohn auswirken, war doch der Versicherte bei Eintritt des Unfalles erst 38 Jahre alt und verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C. Es rechtfertigt sich daher, den Abzug auf insgesamt 10 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 48'284.- und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 71'107.- zu einem Invaliditätsgrad von 32 % führt. Auf dieser Grundlage hat der Versicherte mit Wirkung ab 1. August 1998 Anspruch auf eine Invalidenrente.
 
4.
 
Was schliesslich die Integritätsentschädigung anbelangt, hat der SUVA-Kreisarzt den unfallbedingten Integritätsschaden in Form einer leichten bis mässigen Arthrose am linken Knie unter Beizug von Tabelle 5 der von der SUVA in Ergänzung zu den in UVV Anhang 3 enthaltenen Richtwerten herausgegebenen Tabellen mit 5 % angesetzt. Diese Einschätzung ist - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - angesichts der Beurteilung der Knieschädigung durch Dr. med. H.________ vom 19. Dezember 1997 nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe vorbringt, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. Dezember 1999 und der Einspracheentscheid vom 29. März 1999 aufgehoben, soweit darin eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 25 % zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass I.________ mit Wirkung ab 1. August 1998 Anspruch auf eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 32 % hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die SUVA hat I.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 8. Oktober 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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