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Informationen zum Dokument  BGer I 463/2003  Materielle Begründung
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BGer I 463/2003 vom 08.10.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 463/03
 
Urteil vom 8. Oktober 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann
 
Parteien
 
B.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verband X.________,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 2. Juni 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________, geboren 1951 und ab August 1999 Arbeitslosenentschädigung beziehend, meldete sich am 23. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte einen Bericht des Dr. med. W.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 29. Mai 2000 sowie einen Zusammenzug der individuellen Konten ein und liess B.________ einen Fragebogen zur Statusfrage ausfüllen. Nachdem am 5. Oktober 2000 eine Abklärung im Haushalt stattgefunden hatte, veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals Y._________ (Gutachten vom 20. März 2001 mit psychiatrischem Teilgutachten vom 8. Februar 2001 und rheumatologischem Konsilium vom 15. Februar 2001). Wegen mangelnder subjektiver Eingliederungsfähigkeit stellte die Verwaltung ihre Bemühungen in beruflicher Hinsicht ein und sprach B.________ - nach erfolgtem Vorbescheid - mit Verfügung vom 16. Juli 2002 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode bei einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab dem 1. August 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügungen vom 29. Oktober 2002 gewährte die IV-Stelle für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2002 ebenfalls eine halbe Rente.
 
B.
 
Die dagegen erhobenen Beschwerden vereinigte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und hiess sie mit Entscheid vom 2. Juni 2003 in dem Sinne gut, dass die Verwaltungsverfügungen aufgehoben wurden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie einen Arbeitsversuch in die Wege leite und - nach Vornahme weiterer Abklärungen - über den Status der Beschwerdeführerin neu entscheide.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Sie reicht gleichzeitig je einen Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 29. Juni 1993, des Dr. med. C.________, Facharzt Neurologie FMH, vom 25. März 1999, des Dr. med. H.________, Bezirksarzt, vom 19. Juni 2003, des Dr. med. R.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Juni 2003 sowie des Dr. med. A.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 26. Juni 2003 zu den Akten.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: Juli und Oktober 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
1.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), den Rentenbeginn zufolge einer ohne wesentlichen Unterbruch dauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Letztinstanzlich streitig ist allein der Beginn des Rentenlaufes resp. des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Über den Invaliditätsgrad kann - entgegen dem Antrag der Versicherten auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente - jedoch nicht entschieden werden, da diese Frage vom Resultat diverser, durch die Vorinstanz veranlasster (und hier nicht angefochtener) Abklärungen abhängt; insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
 
2.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Angaben der MEDAS ab, wonach die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ab dem Jahr 1999 bestehe, und schützt in der Folge den von der IV-Stelle auf August 1999 gelegten Beginn des Wartejahres. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sie bereits lange vor August 1999 arbeitsunfähig gewesen sei und reicht in dieser Hinsicht diverse Arztberichte ein, die - zum Teil über Jahre rückwirkend - von einer Arbeitsunfähigkeit ausgehen.
 
2.2 Die MEDAS nimmt in ihrem Gutachten vom 20. März 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % an und schätzt, dass diese Einschränkung im Jahr 1999 begonnen habe, da ein Arbeitseinsatz im Rahmen der Arbeitslosenversicherung Anfang Januar 2000 gescheitert sei; jedoch dürfte "in den zwei bis drei Jahren zuvor ... eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden haben (zirka 2/3 bis 3/4)." Die MEDAS stützte sich für diese Beurteilung auf den von der IV-Stelle eingeholten Bericht des Dr. med. W.________ vom 29. Mai 2000 sowie auf ihre eigenen Befragungen und Untersuchungen. Die vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neu eingereichten Arztberichte enthalten jedoch konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der MEDAS betreffend Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb): Auch wenn es sich dabei um kaum oder gar nicht begründete und zum Teil über Jahre rückwirkend vorgenommene Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in den Jahren 1997 bis 1999 handelt und mit dem Vorliegen eines Gesundheitsschadens nicht auch bereits das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, bestärken diese neuen Akten doch den Verdacht der MEDAS, dass schon vor 1999 eine für die Anwendung des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgebende Arbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte. Die IV-Stelle wird deshalb bei den Dres. H.________, A.________ und R.________ kurze Berichte einholen und diese anschliessend - soweit es notwendig erscheint - der MEDAS vorlegen, damit sie - in Kenntnis aller Vorakten - den Beginn der Arbeitsunfähigkeit neu beurteile. Anschliessend wird die Verwaltung - nach Vornahme der von der Vorinstanz angeordneten weiteren Abklärungen - neu verfügen.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
 
Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend stünde der obsiegenden Versicherten grundsätzlich eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Rechtsbegehren jedoch nur deshalb (teilweise) durchgedrungen, weil sie die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit noch nicht in den Akten liegenden Arztberichten unterlegt hat. In Anwendung der - auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes geltenden - Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 195 Erw. 2) hätte die Versicherte die im Sommer 2003 erstellten Berichte der Dres. H.________, A.________ und R.________ jedoch bereits im Verwaltungsverfahren oder spätestens im vorinstanzlichen Verfahren veranlassen müssen (sei es direkt oder indirekt mittels Anzeige an die IV-Stelle). Diesfalls hätten sich die IV-Stelle und das kantonale Gericht mit diesen ärztlichen Auffassungen auseinandersetzen müssen, sodass die Verfügung und der vorinstanzliche Entscheid umfassender ausgefallen wären, was wiederum die Erstellung der letztinstanzlichen Rechtsschrift - die materiell nur den Beginn des Wartejahres beschlägt - unnötig (oder zumindest sehr viel einfacher) gemacht hätte. Die durch das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht infolge der neu eingereichten Arztberichte entstandenen Parteikosten - mithin der Aufwand zur Erstellung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - waren deshalb unnötig und sind von der Beschwerdeführerin selber zu tragen (Art. 159 Abs. 5 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG; vgl. BGE 125 V 375 Erw. 2b sowie ZAK 1988 S. 400).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2003, soweit den Rentenbeginn betreffend, aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 8. Oktober 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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