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Informationen zum Dokument  BGer 2A.467/2003  Materielle Begründung
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BGer 2A.467/2003 vom 08.10.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.467/2003 /kil
 
Urteil vom 8. Oktober 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Moser.
 
Parteien
 
A.________, türkischer Staatsangehöriger,
 
B.________, polnische Staatsangehörige,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt
 
lic.iur. Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, (Abteilungspräsident), Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Niederlassung und Aufenthalt; vorsorgliche Massnahmen,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
 
17. September 2003.
 
Nach Einsicht:
 
- in den Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 2. Juli 2003, mit dem der von der kantonalen Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________ sowie dessen Wegweisung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bestätigt und zugleich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für dessen Ehefrau B.________ sowie deren Wegweisung auf einen neu festzusetzenden Termin geschützt wurde,
 
- in den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (4. Abteilung, Abteilungspräsident) vom 17. September 2003, mit welchem der von den Betroffenen dagegen erhobenen Beschwerde hinsichtlich der Wegweisung (mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels in diesem Punkt) die aufschiebende Wirkung entzogen und die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vorläufiges Untersagen von Vorkehren zur Wegweisung) abgewiesen wurden,
 
- in die von A.________ und B.________ gegen diesen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts am 29. September 2003 beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt und die Feststellung verlangt wird, dass der Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zukomme; eventuell sei das kantonale Migrationsamt anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von Wegweisungsmassnahmen abzusehen,
 
- in die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verbundenen Gesuche um aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
- in die Stellungnahmen des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2003 sowie der Staatskanzlei (namens des Regierungsrates) vom 6. Oktober 2003,
 
wird in Erwägung gezogen:
 
- dass der vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren zu fällende Endentscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt, womit dieses Rechtsmittel auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglicher Massnahmen gegeben ist,
 
- dass dem zuständigen Sachrichter beim Entscheid über die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels bzw. über zu erlassende vorsorgliche Massnahmen ein erheblicher Spielraum zusteht und das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur prüft, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten worden ist,
 
- dass bei Streitigkeiten über die Erteilung oder Aufrechterhaltung oder den Widerruf fremdenpolizeilicher Bewilligungen mit dem Vollzug der Wegweisung in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zuzuwarten ist, wenn sich die betroffenen Personen rechtmässig oder schon längere Zeit in der Schweiz aufgehalten haben und keine überwiegenden Interessen ein anderes Vorgehen rechtfertigen,
 
- dass die besonderen gravierenden Umstände des vorliegenden Falles, wie sie im Rekursentscheid des Regierungsrates dargestellt sind und im Wesentlichen nicht bestritten werden, eine Abweichung von dieser Regel als durchaus vertretbar erscheinen lassen und dem Verwaltungsgericht keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden kann, wenn es dem Beschwerdeführer 1 in Würdigung seines bisherigen Verhaltens zumutet, den Sachentscheid über seine Beschwerde gegebenenfalls im Ausland abzuwarten,
 
- dass diese allfällige Konsequenz auch der Beschwerdeführerin 2 zumutbar ist, welche erst am 2. Juli 2002 in die Schweiz eingereist ist und ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer 1 zu einem Zeitpunkt einging (16. September 2002), als dieser bereits im Strafvollzug weilte,
 
- dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (summarische Begründung) abzuweisen ist.
 
- dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,
 
- dass dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht zu entsprechen ist (Art. 152 OG),
 
- dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),
 
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Oktober 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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