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Informationen zum Dokument  BGer I 260/2003  Materielle Begründung
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BGer I 260/2003 vom 29.09.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 260/03
 
Urteil vom 29. September 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
B.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, Hübeligasse, 4900 Langenthal,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 3. März 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1956 geborene B.________ arbeitete seit November 1988 als Maschinist und Schichtführer für die S.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin). Am 19. September 1996 stiess er mit einer Kabelspule zusammen, wobei es zu einer Kontusion des Sacrums bzw. der Gesässmuskulatur rechts kam. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für dieses versicherte Unfallereignis die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. Oktober 1998 per 12. Oktober 1998 einstellte, weil die vorübergehende unfallbedingte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes bis zu diesem Zeitpunkt auf den krankhaften Vorzustand (Fehlform der Wirbelsäule mit lumbosacraler Übergangsanomalie und einer Neoarthrose zwischen dem Querfortsatz L5 rechts und dem oberen Sacrumrand rechts) abgeheilt war. In der Folge dieses Unfalles war B.________ nach Angaben der Arbeitgeberin vom 3. Januar bis 7. September 1997, vom 6. Dezember 1997 bis 5. Mai 1998, vom 11. Mai bis 22. Juni, vom 29. Juni bis 17. August und vom 8. September bis 31. Dezember 1998 voll arbeitsfähig. Demgegenüber ging sein Hausarzt Dr. med. M.________ bereits seit 18. August 1998 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit aus. Am 11. März 1999 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) wegen anhaltender Rückenbeschwerden und einer seit 1. Januar 1999 bestehenden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog die Akten der SUVA bei und holte weitere Arztberichte ein. Die für die Zeit vom 27. März bis 26. Juni 2001 geplante berufliche Abklärung in der Institution X.________ in O.________ musste wegen anhaltenden Schmerzen in den Hüften mit Ausstrahlungen ins rechte Bein abgebrochen werden. Schliesslich erteilte die Verwaltung Dr. med. H.________ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Versicherten. Der Administrativexperte fand gemäss seinem Bericht vom 17. August 2001 vollkommen unauffällige Verhältnisse. Hierauf lehnte die IV-Stelle gestützt auf die Berichte des Dr. med. R.________ vom 9. April 1999 und der Klinik Z.________ vom 30. April und 6. September 1999 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 18 % ab (Verfügung vom 18. April 2002).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. März 2003 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verwaltungsverfügung zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neufestsetzung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Ablehnungsverfügung (hier: vom 18. April 2002) entwickelt haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b), ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Daher ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Sache nicht massgeblich (BGE 127 V 467 Erw. 1).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
 
2.2
 
2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
 
2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
 
2.2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
 
2.3 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer beanstandet, auf die von 1999 datierenden Berichte des Dr. med. R.________ und der Klinik Z.________ sei nicht abzustellen, weil gemäss den aktuellen hausärztlichen Beurteilungen des Dr. med. M.________ von einer zwischenzeitlich eingetretenen Chronifizierung der Schmerzen auszugehen sei, welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Streitig und zu prüfen ist demnach vorweg der Grad der Arbeitsfähigkeit.
 
3.1 Der Rheumatologe Dr. med. R.________ der den Versicherten seit 14. Januar 1998 behandelte, diagnostizierte ein chronisch-rezidivierendes, therapieresistentes lumbospondylogenes sowie ein chronisch-rezidivierendes cervicospondylogenes Syndrom rechts. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit veranlasste er am 4. Februar 1999 - "nachdem die Wirbelsäulen-Orthopäden des Kantonsspitals Y.________ aufgrund der durchgeführten, infiltrativen Wirbelsäulen-Diagnostik eine selektive Dekompression L4/5 und eventuell L5/S1 rechts zwar als möglich, vorderhand aber als nicht absolut notwendig taxiert hatten" - die Durchführung einer intensiven stationären Physiotherapie in der Klinik Z.________. Dort war der Beschwerdeführer vom 25. März bis 15. April 1999 hospitalisiert. Die Klinik Z.________ attestierte ihm gemäss Austrittsbericht vom 30. April 1999 ab 16. April 1999 in Bezug auf eine rückengerechte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % "mit allmählicher Steigerung auf [ein] volles Pensum" und regte "eine Umschulung auf eine rückengerechte Arbeit (wechselnd stehende und sitzende Tätigkeit, kein Heben schwerer Lasten, keine Überkopfarbeiten)" an. Im Beiblatt zum Arztbericht vom 3. August 1999 bestätigte die Klinik eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit für eine solche Tätigkeit. Gleichzeitig und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Klinik Z.________ hielt Dr. med. R.________ den Versicherten gemäss Bericht vom 9. April 1999 in einer körperlich leichten Tätigkeit unter Vermeidung stereotyper Arbeitshaltungen, monotoner Arbeitsabläufe und repetitiver Bück- und Hebebelastungen über 10 kg ohne langes Sitzen/Stehen für voll arbeitsfähig. Auch der Hausarzt Dr. med. M.________ schätzte die Arbeitsfähigkeit in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 15. Mai 1999 in Bezug auf eine dem Versicherten noch zumutbare Tätigkeit auf 100 % bei voller Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit.
 
3.2 Demgegenüber bestätigte Dr. med. M.________ gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Mai 2002 - ohne sich auf eine bestimmte Diagnose abzustützen oder konkrete gesundheitsbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zu bezeichnen -, dass er den Versicherten weiterhin für 100 % arbeitsunfähig halte. Die vom Hausarzt veranlasste spezialärztliche Untersuchung durch Dr. med. I.________ von der Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie der Klinik X.________ in A.________ zeigte gemäss Bericht vom 3. Mai 2002 das bekannte Bild eines "chronischen, therapieresistenten, invalidisierenden, lumbovertebralen und zeitweise lumboradikulären Reizsyndroms L5 rechts bei Status nach Beckenkontusion 1996". Dr. med. I.________ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit, hielt aber fest, dass eine operative Sanierung ja bereits 1998 diskutiert worden sei (vgl. Bericht der Orthopädischen Klinik des Spitals Y.________ vom 27. Oktober 1998), dass er dem Versicherten in Anbetracht der invalidisierenden Schmerzsituation zur Durchführung der selektiven, diagnostischen Infiltrationen im Bereiche der Fazettengelenke L5/S1 sowie Neoarthrose und ISG rechts geraten habe (eventuell auch zu einer Wiederholung der selektiven Nervenwurzelblockade L5 rechts), dass sich der Beschwerdeführer jedoch zur Zeit noch nicht dazu entschliessen könne. Gemäss Bericht der Institution X.________ vom 2. Mai 2001 wollte der Versicherte nicht durch die Einnahme von mehr Schmerzmitteln eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen. Obwohl der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, seit der Erstellung der von Verwaltung und Vorinstanz als massgebend betrachteten medizinischen Unterlagen (von 1999; vgl. Erw. 3.1 hievor) und dem für die vorliegende Beurteilung relevanten Verfügungszeitpunkt (18. April 2002) sei es zu einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Chronifizierung und Verschlimmerung der Schmerzen) gekommen, weshalb eine erneute interdisziplinäre medizinische Begutachtung notwendig sei, sind dafür den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen. Während Dr. med. M.________ den Gesundheitszustand des Versicherten immerhin als stationär (und nicht etwa "sich verschlechternd") bezeichnete, gingen die Klinik Z.________ von "stationären bis besserungsfähigen" und Dr. med. R.________ sogar von "besserungsfähigen" gesundheitlichen Verhältnissen aus. Liegen keine Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 1999 vor, vermögen die im Auftrag des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Streitverfahrens geäusserten hausärztlichen Einschätzungen (vom 20. April und 15. Mai 2002 sowie vom 31. Mai 2003) keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen des Dr. med. R.________ und der Klinik Z.________ hervorzurufen.
 
3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Berichte des Dr. med. R.________ und der Klinik Z.________ abstellten, wonach dem Beschwerdeführer trotz des objektivierbaren Gesundheitsschadens in einer angepassten Tätigkeit die Verwertung einer vollen Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, und demzufolge zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen verzichteten.
 
Sollte sich der Gesundheitszustand nach Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung verschlechtert haben, kann sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug anmelden.
 
4.
 
Zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad. Während der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt, lehnten die IV-Stelle und das kantonale Gericht einen solchen Leistungsanspruch mit der Begründung ab, der Versicherte vermöge durch die zumutbare Verwertung seiner vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei einem Invaliditätsgrad von 18 % bzw. 25 % (vgl. Erw. 3 und 2.2.1 hievor) ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
 
4.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erwirtschaften könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. Januar 2000, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b).
 
Gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 23. März 1999 erzielte der Versicherte im Jahre 1998 einen Jahresverdienst von Fr. 68'409.- bei einem von 1997 bis 1999 gleich bleibenden monatlichen Grundlohn von Fr. 4770.-. Geht man gestützt auf den Bericht der Arbeitgeberin davon aus, dass sie in ihrem Betrieb von 1998 auf 1999 keine Lohnerhöhungen gewährt hätte, bleibt der Jahresverdienst von Fr. 68'409.- nur der für das Jahr 2000 statistisch ausgewiesenen Lohnentwicklung anzupassen. Im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie stiegen die Nominallöhne im Jahre 2000 gegenüber dem Vorjahr um 1,3 % (Die Volkswirtschaft 2003, Heft 7, S. 91, Tabelle B10.2 Zeile D). Demnach resultiert für das Jahr 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 69'299.- (= Fr. 68'409.- x 1,013).
 
4.2
 
4.2.1 Für die Feststellung des hypothetischen Invalideneinkommens ist von den standardisierten monatlichen Bruttolöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE; vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und hiebei vom Durchschnittsverdienst für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer auszugehen (Tabelle A 1). Dieser betrug monatlich Fr. 4437.- (inkl. 13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr. 53'244.-, was umgerechnet auf die wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahre 2000 (Die Volkswirtschaft 2003, Heft 7, S. 90, Tabelle B9.2 Zeile A-0) Fr. 55'640.- ergibt.
 
4.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens nach statistischen Tabellenlöhnen der konkreten Situation durch Abzüge Rechnung zu tragen. Dies hat zum Zweck, ausgehend von den statistischen Werten ein Einkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht. Eine Kürzung soll erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen besonderer Umstände ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der zu gewährende Abzug ist nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei sind ausser der behinderungsbedingten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch weitere lohnwirksame, persönliche und berufliche Merkmale eines Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad zu beachten. Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom Tabellenlohn unter Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht fallenden Merkmale auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 62 ff.).
 
4.2.3 Selbst wenn man, um den besonderen Einschränkungen des Versicherten (leidensbedingte Einschränkungen und fehlender Abschluss einer Berufslehre) Rechnung zu tragen, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles einen angemessenen Abzug von 15 % (vgl. BGE 126 V 79 ff. Erw. 5b) vornimmt, ergibt sich kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. Erw. 2.2.1 hievor). Denn angesichts der Tatsachen, dass der heute erst 46-jährige Beschwerdeführer während zehn Jahren in derselben Kabelfabrik arbeitete, dort zuletzt die Funktion eines Schichtführers bekleidete und seit 1994 das Schweizer Bürgerrecht besitzt, verbleiben ihm auf Grund der erworbenen Fähigkeiten und Arbeitserfahrungen im Vergleich zu schwerer behinderten und weniger berufserprobten Versicherten bessere Möglichkeiten, seine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angemessen zu verwerten.
 
4.2.4 Bei einem Abzug von 15 % beträgt demnach das Invalideneinkommen Fr. 47'294.- [Fr. 55'640.- x 85 %].
 
4.3 Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens auf der einen und des Valideneinkommens von Fr. 69'299.- (Erw. 4.1 hievor) auf der andern Seite resultieren ein Mindereinkommen von Fr. 22'005.- und ein Invaliditätsgrad von 32 % (Fr. 22'005.- / Fr. 69'299.- x 100). IV-Stelle und Vorinstanz haben somit den erhobenen Anspruch auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. September 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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