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Informationen zum Dokument  BGer 1P.329/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.329/2003 vom 29.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
1P.329/2003 /bie
 
Urteil vom 29. September 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Bochsler,
 
Gerichtsschreiberin Tophinke.
 
Parteien
 
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft
 
Alte Landstrasse 109, 8702 Zollikon,
 
2. Stockwerkeigentümergemeinschaft
 
Alte Landstrasse 111, 8702 Zollikon,
 
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid-Lenz, Limmatquai 94, Postfach 310, 8025 Zürich,
 
gegen
 
Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, PF, 8706 Meilen,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich, Walchetor, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Formelle Enteignung; Trottoirausbau,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 20. März 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Baudirektion des Kantons Zürich plant an der Alten Landstrasse S-8 in Zollikon, nördlich des Goldhaldenplatzes im Abschnitt Zolliker- bis Breitackerstrasse, die Ergänzung des bergseitigen Gehwegs. Mit Verfügung vom 6. März 2001 setzte sie das entsprechende Projekt fest. Während ein Teil der Fläche freihändig erworben werden konnte, musste für das von den Grundstücken Kat.-Nrn. 3606 und 4853 benötigte Land von ca. 20 m2 bzw. ca. 44 m2 das Enteignungsrecht beansprucht werden. Die beiden Grundstücke stehen im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaften Alte Landstrasse 109 (Kat.-Nr. 3606) und 111 (Kat.-Nr. 4853). Auf die öffentliche Anzeige hin erhoben diese am 30. Juli 2001 Einsprache gegen das Projekt und stellten Entschädigungsforderungen. Da die anschliessende Einigungsverhandlung erfolglos blieb, überwies die Baudirektion die Einsprachen an den Bezirksrat Meilen. Dieser wies am 11. April 2002 die Einsprachen ab; auf die Entschädigungsforderungen trat er unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Schätzungskommission nicht ein.
 
B.
 
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Meilen rekurrierten die Stockwerkeigentümergemeinschaften Alte Landsrasse 109 und 111 an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser wies den Rekurs am 21. August 2002 ab.
 
C.
 
Hiergegen erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaften Alte Landstrasse 109 und 111 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Nachdem dieses einen Augenschein mit anschliessender Schlussverhandlung durchgeführt hatte, wies es die Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2003 ab.
 
D.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Mai 2003 beantragen die Stockwerkeigentümergemeinschaften Alte Landstrasse 109 und 111, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2003 wegen Willkür und Verletzung der Eigentumsgarantie aufzuheben.
 
Der Bezirksrat Meilen schliesst auf Abweisung der Beschwerde; ebenso das Verwaltungsgericht, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat sich nicht vernehmen lassen.
 
E.
 
Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 OG). Als Eigentümerinnen von Land, für welches das Enteignungsrecht beansprucht wird, sind die Beschwerdeführerinnen in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG). Sie berufen sich auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Da sich ihre Beschwerde gegen denselben Entscheid richtet, der Sachverhalt im Wesentlichen gleichgelagert ist und übereinstimmende Interessen betroffen sind, ist es zulässig, ihre Rügen in einer gemeinsamen Rechtsmitteleingabe vorzubringen. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden sowohl unter dem Titel der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) als auch des Willkürverbots (Art. 9 BV) in verschiedener Hinsicht die verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen. Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde ist das Bundesgericht grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Behörden gebunden. Es kann daher nur prüfen, ob die Feststellungen, welche im kantonalen Verfahren bezüglich des rechtlich relevanten Sachverhalts gemacht wurden, willkürlich erfolgten.
 
Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Missachtung des Willkürverbots nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen).
 
2.1 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei der Alten Landstrasse um eine stark befahrene Durchgangsstrasse handelt und dass die Fussgängerverbindung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3606 an der engsten Stelle nur 0,4 m breit ist. Personen mit Kinderwagen, mit Kindern an der Hand, mit Einkaufstaschen oder anderen Gepäckstücken sowie Personen im Rollstuhl und Personengruppen sähen sich daher mehrheitlich veranlasst, auf die Strasse auszuweichen, sofern sie nicht rechtzeitig auf das Trottoir auf der gegenüberliegenden Seite gewechselt hätten. Beides bilde angesichts der hohen Verkehrsbelastung ein Sicherheitsrisiko und eine Unannehmlichkeit, auch wenn beim Goldhaldenplatz und bei der Zollikerstrasse Fussgängerstreifen vorhanden seien.
 
Der Behauptung der Beschwerdeführerinnen, das Verwaltungsgericht verkenne damit die Sicherheitslage an der fraglichen Stelle, kann nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Auffassung birgt ein bloss 0.4 m breiter Gehweg bei einer stark befahrenen Durchgangsstrasse selbst für Einzelpersonen ohne Gepäckstück ein gewisses Sicherheitsrisiko. Erst recht trifft dies bei den vom Verwaltungsgericht namentlich angeführten Beispielen zu. Die von den Beschwerdeführerinnen dagegen vorgebrachten Einwände sind jedenfalls nicht geeignet, die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen und daraus gezogenen Schlüsse des Verwaltungsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen.
 
2.2 Hinsichtlich der Parzelle Kat.-Nr. 4853 hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass für deren Eigentümer keinerlei Pflicht bestehe, den Durchgang auf dem Vorplatz für die Passanten freizuhalten, und die Beschwerdeführenden hätten die fragliche Stelle am Augenschein auch als möglichen Parkplatz bezeichnet. Hinderlich seien auch die beiden Stufen am Südende des Vorplatzes. Von einer ausreichenden, sicheren Verkehrsverbindung könne daher keine Rede sein. Was die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts betrifft, erheben die Beschwerdeführerinnen keine Einwände. Hingegen machen sie geltend, die Verkehrsfläche vor den bestehenden drei Parkplätzen könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gut als Gehweg benutzt werden. Sofern die Beschwerdeführerinnen damit dem Verwaltungsgericht eine willkürliche Beweiswürdigung vorwerfen wollen, ist ihr Einwand unbegründet. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht näher dargelegt, inwiefern die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen sollen.
 
2.3 Nicht anders verhält es sich, soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass der Gehweg beim Grundstück Kat.-Nr. 4763 den Schutz der Fussgänger nicht verbessere. Auch wenn der Gehweg in diesem Abschnitt in die Staatsstrasse hineinragt und einen Höhenversatz von nur 0.1 m aufweist, vermag er bei einer Breite von 1.5 m die Sicherheit der Fussgänger durchaus zu erhöhen. Dagegen spricht auch nicht, dass dadurch die Fahrbahn entsprechend verengt wird, zumal die Fahrzeuglenker auf diese Verengung durch den Markierungspfosten bei der Breitackerstrasse aufmerksam gemacht werden und nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Verhältnisse dort übersichtlich sind und das Trottoirprovisorium aus genügender Distanz sichtbar ist. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, das Verwaltungsgericht habe übergangen, dass das Trottoirprovisorium im Gegensatz zum übrigen bergseitigen Trottoir die Staatsstrasse beanspruche, geht ihr Einwand offensichtlich fehl; das Verwaltungsgericht hat diese Tatsache keineswegs übersehen (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts, E. 4b S. 7 f.).
 
2.4 Die Beschwerdeführerinnen machen des Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei den beiden Rottannen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3606 um schutzwürdige Bäume handle, deren Kronenumfang so gross sei, dass beim Bau des Trottoir-Teilstücks mit ihrer Beeinträchtigung oder Beschädigung gerechnet werden müsse.
 
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es lasse sich zwar nicht ausschliessen, dass die beiden Rottannen wegen des Trottoirbaus eingehen würden, doch könne dies keinesfalls als gesichert gelten. Daraus erhellt, dass der vorerwähnte Einwand der Beschwerdeführerinnen unbegründet ist. Sodann ist der von ihnen ins Recht gelegten Schutzverfügung des Gemeinderats Zollikon zu entnehmen, dass die kantonale Baudirektion gegen die von den Eigentümern der Liegenschaft Alte Landstrasse 109 beantragte Unterschutzstellung nichts einzuwenden hatte, weil ein allfälliger Trottoirbau die Bäume nicht tangiere. Die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgericht hinsichtlich der beiden Rottannen erweist sich demzufolge auch nicht als unhaltbar.
 
3.
 
3.1 Materiell rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Soweit sie das Willkürverbot (Art. 9 BV) auch in diesem Zusammenhang anrufen, kommt ihm neben der Eigentumsgarantie keine selbständige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 1P.434/2002 vom 10. April 2003, E. 4.2.2).
 
3.2 Einschränkungen von Grundrechten halten vor der Verfassung stand, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, ein öffentliches Interesse verfolgen und verhältnismässig sind (Art. 36 BV). Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die gesetzliche Grundlage für den umstrittenen Bau des Trottoirs bzw. die damit verbundene formelle Enteignung nicht. Hingegen machen sie geltend, diese Massnahme liege nicht im öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig. Diese Fragen prüft das Bundesgericht frei. Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung kantonalen Gesetzesrechts, weil es sich bei der formellen Enteignung, d.h. dem zwangsweisen Entzug von Grundeigentum, um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt (Urteil des Bundesgerichts 1P.235/2003 vom 30. Juni 2003, E. 3; BGE 108 la 33 E. 3a S. 35). Allerdings auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken als das Bundesgericht, und soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen, deren Beantwortung den primär für die Strassenplanung verantwortlichen Behörden überlassen bleiben muss (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.434/2002 vom 10. April 2003, E. 5 S. 8; BGE 119 la 348 E. 2a S. 353; 118 la 394 E. 2b S. 397; 117 la 430 E. 4a S. 431 f.). Dies trifft für Fragen des Baus eines Trottoirs regelmässig zu.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht stützte das öffentliche Interesse an einem beidseitigen Trottoir entlang der Alten Landstrasse auf die Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (LS 700.5), die starke Verkehrsbelastung dieser Staatsstrasse sowie das damit verbundene Sicherheitsrisiko für Fussgänger ab. Allerdings mass es dem öffentlichen Interesse kein besonders hohes Gewicht bei, weil der Alten Landstrasse als Fussgängerverbindung keine "gewisse Bedeutung" zukomme.
 
4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das öffentliche Interesse setze eine grössere Anzahl Personen als mögliche Interessenten voraus. Da die Fussgängerfrequenz auf dem bergseitigen Trottoir entlang der Alten Landstrasse nur gering sei, fehle es an dieser Voraussetzung und damit am öffentlichen Interesse für den geplanten Trottoirausbau.
 
Ob ein öffentliches Interesse vorliegt, bestimmt sich in erster Linie nach der Verfassung und den sie konkretisierenden Vorschriften (Yvo Hangartner, St. Galler Kommentar zu Art. 5 BV, Rz. 28). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang angeführten Literaturstelle (Enrico Riva/Thomas Müller-Tschumi, Eigentumsgarantie, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 48 N. 18). Ausgangspunkt für die Frage des öffentlichen Interesses sind vorliegend somit die gesetzliche Ordnung nach dem Strassengesetz vom 27. September 1981 (LS 722.1; StrassG) und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. Gemäss § 6 Abs. 1 StrassG sind die Staatsstrassen grundsätzlich vom Staat zu erstellen und auszubauen, wobei gemäss § 7 Abs. 1 StrassG die Baupflicht alle Teile der Strasse und die zugehörigen Nebenanlagen umfasst. Nach den in § 14 StrassG festgelegten Projektierungsgrundsätzen sind die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung sowie unter Beachtung der Sicherheit zu projektieren, wobei insbesondere auch die Bedürfnisse der Fussgänger sowie der Behinderten und Gebrechlichen angemessen zu berücksichtigen sind. Dem Anhang zu den Zugangsnormalien ist sodann zu entnehmen, dass bei nutzungsorientierten Sammelstrassen, die bis zu 600 Wohneinheiten erschliessen, ein beidseitiges Trottoir zulässig ist.
 
4.2 Die Verkehrsbelastung der Alten Landstrasse beträgt pro Tag im Wochendurchschnitt 8'000 Fahrzeuge und ca. 900 Fahrzeuge zur morgendlichen Spitzenstunde. Es ist denn auch unbestritten, dass es sich bei dieser Staatsstrasse um eine stark befahrene Durchgangsstrasse handelt. Daraus ergibt sich, dass bei der Alten Landstrasse, die ein weitaus höheres Verkehrsaufkommen als die im Anhang zu den Zugangsnormalien angeführten nutzungsorientierten Sammelstrassen aufweist, gestützt auf die gesetzliche Regelung ein öffentliches Interesse für ein beidseitig durchgehendes Trottoir ausgewiesen ist. Dagegen spricht auch nicht, dass beim Goldhaldenplatz und bei der Zollikerstrasse Fussgängerstreifen vorhanden sind, die nach den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen bloss ca. 40 m bzw. 90 m von ihren Grundstücken entfernt sind. Beim Umweg über diese Fussgängerstreifen und das gegenüberliegende Trottoir muss die Alte Landstrasse zweimal überquert werden, was aufgrund der grossen Verkehrsdichte auf der Staatsstrasse nicht nur negative Auswirkungen auf den Verkehrsfluss hat, sondern auch für die Fussgänger mit einer gewissen Gefahr verbunden ist. Es wäre denn auch sachlich nur schwer nachvollziehbar, wenn ein bereits bestehendes beidseitiges Trottoir auf der einen Strassenseite über eine relativ kurze Distanz unterbrochen bliebe und die stark befahrene Durchgangsstrasse daher auf Umwegen zweimal überquert werden müsste. Das öffentliche Interesse an einem bergseits durchgehenden Trottoir ist demnach auch unter diesem Aspekt zu bejahen. Dabei ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass ihm aufgrund der geringen Fussgängerfrequenz jedoch kein besonders hohes Gewicht zukommt. Ob sich trotzdem eine Enteignung der Landflächen der Beschwerdeführerinnen rechtfertigt, ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen.
 
5.
 
Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand, wenn er zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, d.h. den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen steht. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 129 I 12 E. 9.1 S. 24; 128 I 3 E. 3e/cc S. 15 mit Hinweisen). Ob eine aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgende Teilenteignung eines Grundstücks das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten, je grösser das Sicherheitsbedürfnis der Fussgänger für ein durchgehendes bergseitiges Trottoir ist.
 
5.1 Das Verwaltungsgericht erwog, dass der geplante Trottoirausbau sowohl geeignet als auch notwendig sei, um die im öffentlichen Interesse liegende Verkehrssicherheit für die Fussgänger zu gewährleisten. Namentlich stelle das Trottoirprovisorium am Goldhaldenplatz die Eignung, den Fussgängerschutz zu verbessern, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht kam des Weiteren zum Schluss, dass das öffentliche Interesse am Trottoirausbau das Interesse der Beschwerdeführerinnen an der ungestörten Ausübung ihres Eigentums überwiege und der Eingriff für sie zumutbar sei. Es könne nicht gesagt werden, zwischen Eingriffszweck und den Nachteilen für die Eigentümer bestehe kein angemessenes Verhältnis.
 
5.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden zunächst ein, das Projekt sei zur Erreichung des Zwecks nicht geeignet bzw. nicht notwendig. Wie bereits dargelegt (vorne E. 2.2 und 2.3) ist die Sicherheit der Fussgänger bei den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen nicht gewährleistet. Sie kann nur verbessert werden, wenn die derzeitige Trottoirlücke geschlossen wird. Für die hierfür erforderlichen baulichen Massnahmen ist daher die Inanspruchnahme der umstrittenen Landflächen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen sowohl geeignet als auch notwendig, das angestrebte Ziel zu erreichen. Daran ändert auch nichts, dass die Neugestaltung des Goldhaldenplatzes zur Zeit noch ausstehend ist. Wie das Verwaltungsgericht dazu ausführte, soll der Entscheid hierüber in absehbarer Zeit getroffen werden, weil die Werkleitungen im nächsten Jahr erneuert werden müssten. Auch die Beschwerdeführerinnen räumen ein, dass die diesbezügliche Planung kurz vor dem Abschluss steht. Abgesehen davon soll gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts die künftige Gestaltung des Goldhaldenplatzes die Trottoirführung an der Alten Landstrasse nicht beeinflussen. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten diese Feststellung nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es für die Planung und den Bau des hier umstrittenen Trottoir-Teilstücks einer zeitlichen Koordination mit den entsprechenden Vorkehren am Goldhaldenplatz bedarf. Von einer Enteignung der Landflächen der Beschwerdeführerinnen auf "Vorrat" kann daher keine Rede sein.
 
5.3 Was die von den Beschwerdeführerinnen bestrittene Zumutbarkeit des Projekts betrifft, sind ihre Einwände gesondert zu prüfen:
 
5.3.1 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Alte Landstrasse 109 bringt dazu einzig vor, dass die beiden Rottannen auf ihrer Parzelle Kat.-Nr. 3606 beim Bau des Trottoir-Teilstücks beeinträchtigt oder beschädigt werden könnten. Dieser Einwand ist unbegründet (vgl. vorne E. 2.4). Aber selbst wenn er zutreffen sollte, wäre ein solcher Eingriff nicht derart schwer, als dass er das zumutbare Mass überschreiten würde.
 
5.3.2 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Alte Landstrasse 111 macht geltend, durch das geplante Trottoir-Teilstück werde die Fläche ihres Grundstücks Kat.-Nr. 4853 um rund 5 % reduziert. Es sei daher zu befürchten, dass infolge der Enteignung spätere Dachausbauten und Anbauten nicht mehr oder nur noch im Rahmen von § 357 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) möglich seien. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den dazu gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinander. Sie beschränkt sich auf allgemeine Überlegungen, ohne konkret aufzuzeigen, in welchem Masse sie dadurch möglicher Ausnutzung verlustig geht und ihr dies nicht zumutbar sein soll. Dazu bedarf es entgegen ihrer Auffassung keines grossen Projektierungsaufwands. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Offensichtlich unhaltbar ist der weitere Vorhalt, dass das Verwaltungsgericht den Verlust eines von drei Parkplätzen auf dem Vorplatz in der Interessenabwägung nicht berücksichtigt habe (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts, E. 4c S. 9 f.). Über die schwere dieses Eingriffs äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht insbesondere nicht geltend, dass sie auf diesen Parkplatz dringend angewiesen sei. Ein solcher Schluss ergibt sich auch nicht aus den Akten. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht (auch) die mit dem Eingriff in das Grundeigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft Alte Landstrasse 111 verbundenen Nachteile als geringfügig und daher für sie als zumutbar bewertet hat.
 
5.4 Das Verwaltungsgericht hat schliesslich auch nicht verkannt, dass das dem Privatinteresse der Beschwerdeführerinnen gegenüberstehende öffentliche Interesse aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht besonders hoch ist. Wenn es trotzdem das öffentliche Interesse aus Gründen der Sicherheit und Annehmlichkeit für die Fussgänger stärker gewichtet hat als das Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer ungeschmälerten Nutzung ihres Grundeigentums, lässt sich dies bei einer umfassenden Würdigung der sich entgegenstehenden Interessen durchaus vertreten. Dem Verwaltungsgericht kann somit auch nicht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgeworfen werden.
 
6.
 
Die Inanspruchnahme des umstrittenen Enteignungsrechts durch die Baudirektion des Kantons Zürich ist nach dem Gesagten nicht verfassungswidrig, die Rüge unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Baudirektion des Kantons Zürich, welche sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen, ist in Anwendung von Art. 159 Abs. 2 OG keine Parteientschädigung zuzusprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Bezirksrat Meilen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, sowie dem Gemeinderat Zollikon (zur Orientierung) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. September 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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