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Informationen zum Dokument  BGer 5P.317/2003  Materielle Begründung
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BGer 5P.317/2003 vom 26.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.317/2003 /zga
 
Urteil vom 26. September 2003
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
 
Gerichtsschreiberin Scholl.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, Postfach 849,
 
9430 St. Margrethen SG,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer, Neugasse 55, 9000 St. Gallen,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Art. 29 Abs. 2 BV (Eheschutz),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 30. Juni 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) leben seit Januar 2002 getrennt. Nachdem sie sich über den Familienunterhalt nicht aussergerichtlich einigen konnten, rief Y.________ die Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts St. Gallen an. Diese legte mit Entscheid vom 6. März 2003 die von X.________ an seine Ehefrau zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge wie folgt fest: Fr. 1'080.-- solange als die gemeinsame Tochter noch in Ausbildung steht; danach Fr. 1'800.--. Zugleich ordnete sie die Gütertrennung an. Einen dagegen erhobenen Rekurs von X.________ wies der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 30. Juni 2003 ab.
 
B.
 
X.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 30. Juni 2003 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Entscheide oberer kantonaler Instanzen im Eheschutzverfahren gelten nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und sind daher nicht mit Berufung anfechtbar. Damit ist in einem solchen Fall einzig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.). Die vorliegende Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als zulässig.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) in Zusammenhang mit der Feststellung der Höhe des der Beschwerdegegnerin aus dem Nachlass ihrer Mutter zustehenden Erbanspruches: Keinem seiner diesbezüglichen Beweisanträge (Edition sämtlicher Unterlagen der Erbteilung sowie Steuerunterlagen der Erblasserin, Expertisen über den Wert einer Liegenschaft und von Aktien aus dem Nachlassvermögen) sei entsprochen worden. Stattdessen habe der Einzelrichter des Kantonsgerichts einzig auf eine mündliche Erklärung der Beschwerdegegnerin abgestellt.
 
2.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört nach der Rechtsprechung unter anderem die Pflicht des Richters, die formrichtig und rechtzeitig angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese rechtlich erhebliche Tatsachen betreffen und tauglich sind, die streitigen Tatsachen zu beweisen (BGE 106 Ia 161 E. 2b S. 162; 115 Ia 8 E. 2b S. 11; 127 I 54 E. 2b S. 56). Jedoch gewährleistet dieser Anspruch nicht, dass das Gericht sämtliche Beweise abnehmen muss, die eine Partei offeriert; insbesondere wird dadurch die antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen. Der Richter kann somit das Beweisverfahren schliessen, wenn er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 115 Ia 97 E. 5b S. 101; 122 II 464 E. 4a S. 469; 124 I 208 E. 4a S. 211).
 
2.2 Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter des Kantonsgerichts ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe glaubwürdig dargetan, dass sie aus dem Nachlass ihrer Mutter mit einem Vermögensanfall in der Grössenordnung von Fr. 350'000.-- rechnen könne. Weitere Abklärungen hielt er, auch unter Hinweis auf den summarischen Charakter des Eheschutzverfahrens, für nicht erforderlich. In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Ob die vorweggenommene Beweiswürdigung des Einzelrichters allenfalls gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst, ist vorliegend nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer diese Rüge nicht erhoben hat.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 170 ZGB geltend, dadurch als die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Erbschaft ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt habe. Im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht die Anwendung und Auslegung von eidgenössischem Recht nur auf Willkür hin (BGE 108 Ia 178 E. 2 S. 180; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, N. 149). Eine Verletzung des Willkürverbotes durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts legt jedoch der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich dar, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Ohnehin setzt eine Verletzung der Auskunftspflicht in formeller Hinsicht voraus, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Begehren (Art. 170 Abs. 2 ZGB) gestellt hat und dieses vom Gericht abgewiesen wurde. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass er lediglich erklärt hat, gemäss Art. 170 ZGB Anspruch auf Auskunft zu haben.
 
4.
 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Vernehmlassung eingeholt wurde.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. September 2003
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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