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Informationen zum Dokument  BGer I 280/2003  Materielle Begründung
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BGer I 280/2003 vom 25.09.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 280/03
 
Urteil vom 25. September 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
P.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 3. März 2003)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 24. September 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein erstes Leistungsgesuch von P.________ (geb. 1951) ab. Auf ein neues Begehren trat sie mit Verfügung vom 10. April 2002 nicht ein.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. März 2003 ab.
 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. März 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner sei ihm für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Be-stimmungen zum Vorgehen der Verwaltung bei Eingang einer Neuanmeldung nach vorherigem abgelehntem Leistungsgesuch (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) sowie die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 127 V 469 Erw. 4c, 117 V 12 Erw. 2a, je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entgegen der Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 mit der dazu gehörenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Schreiben von Dr. med. M.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 25. Oktober 2001 nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2001 betrachtet werden kann. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid wird verwiesen. Die erwähnte Verfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen.
 
2.2 Ebenso wenig stellt dieses Schreiben ein Begehren um prozessuale Revision dar. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen; nunmehr auch Art. 53 Abs. 1 ATSG). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen geblieben sind (BGE 108 V 167 Erw. 2b; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, Ziff. III/2 zu Art. 41). Solche damals unbekannt oder unbewiesen gebliebene neue Tatsachen werden im genannten Schreiben von Dr. med. M.________ jedoch nicht vorgebracht.
 
3.
 
Demnach bleibt einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Ablehnung des ersten Gesuchs mit der Verfügung vom 24. September 2001 bis zur Neuanmeldung vom 17. Dezember 2001 massgeblich verschlechtert habe. Die Verwaltung hat dies verneint und das zweite Gesuch mit einer Nichteintretensverfügung erledigt. Praxisgemäss prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht in solchen Fällen einzig, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das neue Gesuch eingetreten ist. Der materielle Antrag auf Gewährung einer ganzen Invalidenrente ist hingegen nicht im vorliegenden Prozess zu beurteilen (BGE 109 V 120 Erw. 1). Ferner ist zu beachten, dass das Datum der streitigen Verwaltungsverfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), weshalb später eingetretene Sachverhaltsänderungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können.
 
4.
 
Die Vorinstanz hat in ausführlicher und zutreffender Würdigung der medizinischen Berichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands als nicht glaubhaft beurteilt. Dem ist beizupflichten. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid kann verwiesen werden. Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu eingereichten medizinischen Akten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da sie sich nicht auf die hier zu prüfende Zeitspanne beziehen (Erw. 3 hievor in fine).
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er weder für das kantonale noch für das letztinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 25. September 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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