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Informationen zum Dokument  BGer 1A.161/2003  Materielle Begründung
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BGer 1A.161/2003 vom 25.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.161/2003 /sta
 
Urteil vom 25. September 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Reeb, Féraud,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Parteien
 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Werner Schib und lic. iur. Robert Vogel, Röthlisberger Vogel Rechtsanwälte, Jurastrasse 4, Postfach 3623, 5001 Aarau,
 
gegen
 
Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland OZD 632.2-80 / BJ B 112 469,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 24. Juni 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die deutschen Behörden ermitteln gegen mehrere Personen, die im Verdacht stehen, als Mitglied einer internationalen Tätergruppierung seit 1994 bis heute Zigaretten den Schwarzmärkten der Europäischen Union zuzuführen. Die in Europa oder Übersee hergestellten Zigaretten seien in die Schweiz importiert worden, wo sie zwischengelagert, neu sortiert und mit neuen Rechnungen versehen worden seien. Anschliessend seien sie nach Bulgarien, Mazedonien oder Slowenien versandt worden. Eigentlicher Bestimmungsort sei jedoch Montenegro gewesen, von wo aus die Zigaretten mit Schnellbooten nach Italien und von dort aus weiter auf die europäischen Schwarzmärkte, insbesondere in Italien, Spanien, Grossbritannien und Deutschland, geschmuggelt worden seien. Damit sei der Europäischen Union ein Steuerschaden allein für die Jahre 1994 und 1995 von rund 800 Millionen DM entstanden. Den Beschuldigten, zu denen auch A.________ gehört, wird Abgabenhinterziehung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Verstössen gegen das Aussenwirtschaftsgesetz (Verletzung von Embargobestimmungen der Vereinten Nationen gegen Restjugoslawien in den Jahren 1994 und 1995) vorgeworfen.
 
B.
 
Die Staatsanwaltschaft Augsburg ersuchte erstmals am 18. September 1998 die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe und stellte anschliessend verschiedene Ergänzungsgesuche. Gemäss Zusatzersuchen vom 21. Februar 2002 haben die Ermittlungen in Bulgarien ergeben, dass die von A.________ gegründeten Firmen B.________, C.________ D.________ und E.________ reine Scheinfirmen sind, über die keinerlei Handelsgeschäfte abgewickelt worden sind, und die lediglich dazu dienen, illegale Zigarettengeschäfte "legal" darzustellen. Vom Konto Nr. yyy der Bank G.________ (heute: Bank H.________) seien Gelder auf verschiedene bulgarische Konten transferiert worden. Um die Zusammenhänge zwischen dem Beschuldigten A.________ und den von ihm in Sofia gegründeten Scheinfirmen beweisen zu können, bat die Staatsanwaltschaft Augsburg die schweizerischen Behörden, Unterlagen sicherzustellen, die sich auf das Konto Nr. yyy sowie allfällige andere Konten A.________s bei der Bank G.________ für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 11. Februar 2002 beziehen, und ihr Kopien dieser Unterlagen zu übersenden.
 
C.
 
Der Vollzug des Rechtshilfeersuchens vom 18. September 1998 und der Folgeersuchen wurde der Eidgenössischen Oberzolldirektion übertragen. Diese erliess am 5. April 2002 eine Eintretensverfügung, in der sie dem ergänzenden Rechtshilfegesuch vom 21. Februar 2002 im Sinne der Erwägungen entsprach und den Untersuchungsdienst der Zollkreisdirektion Schaffhausen beauftragte, die beantragten Rechtshilfemassnahmen durchzuführen. Der Untersuchungsdienst beschlagnahmte diverse Unterlagen über Konten A.________s bei der Bank H.________ (als Rechtsnachfolgerin der Bank G.________) sowie Unterlagen über ein Konto der X.________ AG, dessen einziges Verwaltungsratsmitglied A.________ ist.
 
D.
 
Mit Schlussverfügung vom 25. Februar 2003 ordnete die Oberzolldirektion die Übermittlung von näher bezeichneten Unterlagen und Dokumenten an das Bundesamt für Justiz zuhanden der ausländischen Strafverfolgungsbehörden an. Diese Schlussverfügung hob das Bundesgericht am 27. Mai 2003 auf Beschwerde der X.________ AG wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (Entscheid 1A.71/2003).
 
E.
 
Daraufhin wurde dem Rechtsvertreter der X.________ AG Einblick in weitere Akten gewährt und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Am 24. Juni 2003 erliess die Oberzolldirektion eine neue Schlussverfügung, mit der sie dem Rechtshilfeersuchen im Sinne der Erwägungen entsprach und die Übermittlung der im einzelnen bezeichneten Unterlagen - darunter auch die Kontounterlagen der X.________ AG - an die ausländischen Strafverfolgungsbehörden anordnete.
 
F.
 
Hiergegen erhob die X.________ AG am 24. Juli 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, in Abänderung der angefochtenen Schlussverfügung seien alle sie betreffenden Unterlagen und Dokumente nicht dem Bundesamt für Justiz zu übermitteln, sondern sie seien zu vernichten oder ihr zu retournieren.
 
G.
 
Die Oberzolldirektion beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Bundesamt für Justiz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Schlussverfügung der Oberzolldirektion ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 80g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, IRSG, SR 351.1). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde der als Kontoinhaberin legitimierten Beschwerdeführerin ist daher einzutreten.
 
2.
 
Es ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für die Rechtshilfe nach den einschlägigen Übereinkommen - dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und dem zwischen Deutschland und der Eidgenossenschaft abgeschlossenen Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) - vorliegen (vgl. Entscheid 1A.247/2000 vom 27. November 2000). Streitig ist einzig, ob auch die Unterlagen und Dokumente, die das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank H.________ betreffen, an die deutschen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden dürfen.
 
2.1 Die Oberzolldirektion erwog in ihrer Schlussverfügung, einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei A.________. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn A.________ eine wirtschaftliche Einheit bilde. Aus den beschlagnahmten Unterlagen gehe hervor, dass vom Konto der Beschwerdeführerin am 10. September 1996 Fr. 96'000.-- an die I.________ SA in Delémont überwiesen worden seien. Gemäss ergänzendem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 23. April 2002 sei das Strafverfahren auf J.________, Direktor der I.________ SA in Delémont, ausgedehnt worden. Es bestünden somit Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin bzw. A.________ auf der einen Seite und der I.________ SA auf der anderen Seite. Insofern bestehe durchaus ein Zusammenhang zwischen den Kontounterlagen der Beschwerdeführerin und dem Ermittlungsverfahren in Deutschland.
 
2.2 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, dass ihre beschlagnahmten Kontounterlagen im deutschen Strafverfahren überhaupt nicht von Interesse seien. Das Strafverfahren betreffe den Zigarettenschmuggel und die daran beteiligten Firmen, vor allem im osteuropäischen Raum. Die Beschwerdeführerin gehöre offensichtlich nicht zu den von A.________ für den Zigarettenschmuggel gegründeten Firmen: Sie sei, wie sich aus dem Revisionsstellenbericht der K.________ AG vom 2. Mai 2002 ergebe, eine reine Immobiliengesellschaft, die Beteiligungen an spanischen Hotels halte. Sie sei schon 1992 gegründet worden, d.h. vor dem für das Rechtshilfeersuchen massgeblichen Zeitraum (ab 1994), wobei ihre Bilanzsumme zwischen 1992 und 2001 nur unwesentlich gestiegen sei. Wirtschaftlich Berechtigter des fraglichen Kontos bei der Bank H.________ sei nicht A.________, sondern der Spanier L.________, der über eine Generalvollmacht mit Einzelunterschriftsberechtigung verfüge. A.________ sei lediglich fiduziarischer Verwaltungsrat. Insofern bestehe, entgegen der Annahme der Oberzolldirektion, keine wirtschaftliche Einheit zwischen ihm und der Beschwerdeführerin. Den beschlagnahmten Kontounterlagen könne entnommen werden, dass über das Konto der Beschwerdeführerin nie Transaktionen in den osteuropäischen Raum abgewickelt worden seien. Vielmehr diene das Konto der Beschwerdeführerin bzw. dem wirtschaftlich Berechtigten L.________, um Einzahlungen aus Spanien auf das Konto zu tätigen bzw. eingezahlte Beiträge wieder abzuheben.
 
Zur Überweisung von Fr. 96'000.-- am 10. September 1996 führt die Beschwerdeführerin aus, das Geld sei Berechtigten der Beschwerdeführerin in Spanien zwecks Finanzierung von Investitionen in die Hotels ausbezahlt worden. Da die Auszahlung des Betrags nach Spanien über die I.________ SA viel rascher, zu einem besseren Wechselkurs und zudem ohne Bankspesen habe abgewickelt werden können, sei dieser Weg gewählt worden. Bei der Vergütung an die I.________ SA handle es sich somit um die Begleichung einer Dienstleistung, die der Beschwerdeführerin gewährt worden sei. Aus dieser einmaligen Transaktion, die nichts mit dem Zigarettenhandel zu tun habe, könne kein Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschuldigten des deutschen Strafverfahrens hergestellt werden, die es rechtfertigen würde, sämtliche beschlagnahmten Kontounterlagen der Beschwerdeführerin den deutschen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
 
2.3 Für die Ausscheidung derjenigen Akten, die den Behörden des ersuchenden Staates auszuhändigen sind, stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit ab: Zu übermitteln sind diejenigen Aktenstücke, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Dabei darf die ersuchte Behörde nicht über die von der ersuchenden Behörde verlangten Rechtshilfemassnahmen hinausgehen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; 115 Ib 373 E. 7 S. 375). Die im Rechtshilfegesuch gestellten Begehren sind jedoch nicht von vornherein restriktiv auszulegen, sondern es sind alle Massnahmen zulässig, für die das Ersuchen bei vernünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung erfüllt sind (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).
 
2.4 Im vorliegenden Fall beantragte die Staatsanwaltschaft Augsburg zwar ausdrücklich nur die Beschlagnahme und die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf Konten von A.________ bei der Bank G.________ beziehen. Die Auslegung der Oberzolldirektion, wonach sich das Rechtshilfeersuchen auf alle Konten beziehe, über die A.________ alleine verfügen könne, erscheint jedoch vernünftig und entspricht dem Zweck des Ermittlungsverfahrens: Einen Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten A.________ und den von ihm in Sofia gegründeten Scheinfirmen könnten auch Transaktionen beweisen, die dieser vom Konto einer von ihm allein verwalteten Gesellschaft aus getätigt hat.
 
Die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Immobiliengesellschaft handelt, schliesst nicht von vornherein aus, dass A.________ - als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat - gelegentlich finanzielle Transaktionen über das Konto der Beschwerdeführerin getätigt haben könnte, die direkt oder indirekt einen Zusammenhang mit den in Sofia gegründeten Scheinfirmen bzw. dem Zigarettenschmuggel aufweisen. Dies zeigt die Transaktion vom 10. September 1996, durch die Fr. 96'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin an die I.________ SA in Delémont überwiesen wurden, d.h. an eine Firma, die im Verdacht steht, am Zigarettenschmuggel beteiligt gewesen zu sein. Die Erklärung der Beschwerdeführerin für diese Überweisung ist durch nichts belegt; ob sie zutrifft, wird von den Ermittlungsbehörden in Deutschland zu prüfen sein, die den komplexen Sachverhalt mit einer Vielzahl von beteiligten Personen und Gesellschaften in zahlreichen Ländern besser überblicken als die schweizerischen Rechtshilfebehörden.
 
2.5 Nach dem Gesagten lässt sich nicht ausschliessen, dass die erhobenen Kontounterlagen der Beschwerdeführerin für das deutsche Strafverfahren von Bedeutung sein könnten. Ihre Übermittlung an die ersuchende Behörde ist daher nicht unverhältnismässig.
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 156 OG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Oberzolldirektion sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. September 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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