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Informationen zum Dokument  BGer 1P.359/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.359/2003 vom 24.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.359/2003 /bie
 
Urteil vom 24. September 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
 
Gerichtsschreiberin Leuthold.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38,
 
5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 2, 5, 9 und 29 BV (Kostenauflage),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Mai 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ reichte mit Eingabe vom 21. Oktober 2002 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige gegen A.________ wegen Ehrverletzungsdelikten ein. Die Staatsanwaltschaft leitete die Anzeige am 19. November 2002 an das hiefür zuständige Gerichtspräsidium Aarau weiter. Mit Verfügung vom 22. November 2002 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau als Instruktionsrichter Folgendes an:
 
1. Die Streitsache wird ins Privatstrafverfahren gewiesen.
 
2. Dem Kläger wird eine Frist von 60 Tagen angesetzt, um den erforderlichen Weisungsschein, der im Anschluss an eine gescheiterte Sühneverhandlung ausgestellt wird, bzw. nachzuweisen, dass das Gesuch um Vorladung zu einer Sühneverhandlung gestellt wurde. Bei unbenütztem Ablauf dieser Frist gilt der Strafantrag als zurückgezogen.
 
Zuständig für die Durchführung der Sühneverhandlung ist der Friedensrichter des Begehungsortes [Aarau].
 
3. Gleichzeitig hat der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innert zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu zahlen."
 
- Mit Eingabe vom 2. Dezember 2002 stellte X.________ Antrag auf Erlass der Kosten und auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau entschied darüber am 5. Dezember 2002 wie folgt:
 
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Zudem ist der Sachverhalt rechtlich einfach und erfordert nicht notwendigerweise eine anwaltliche Vertretung.
 
2. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- wird um 5 Tage, d.h. bis zum 17.12.2002, verlängert.
 
3. Gegen diese Verfügung kann beim Obergericht Beschwerde gemäss § 213 StPO geführt werden."
 
- X.________ erhob gegen diese Verfügung keine Beschwerde und liess die ihm angesetzte Frist zur Einreichung des Weisungsscheins unbenützt verstreichen. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau verfügte am 3. März 2003:
 
1. Das Verfahren wird eingestellt, da der erforderliche Weisungsschein nicht beigebracht wurde.
 
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 64.--, insgesamt Fr. 214.--, hat der Kläger zu zahlen.
 
Die Kosten einer vollständigen Ausfertigung dieses Urteils sowie dessen Zustellung sind vorbehalten und werden den Parteien gemäss Verfahrensausgang auferlegt.
 
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."
 
X.________ beschwerte sich mit Eingabe vom 6. März 2003 beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, die in Ziff. 2 dieser Verfügung erhobenen Verfahrenskosten seien aufzuheben und allenfalls der Staatskasse zu belasten. Mit Entscheid vom 2. Mai 2003 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 9. Juni 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
 
C.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau stellt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gegenstand der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde kann nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid bilden, d.h. der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2003 (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer kritisiert jedoch zum grössten Teil frühere Entscheide, nämlich die Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Dezember 2002 und 3. März 2003, und wirft dem Gerichtspräsidenten eine Verletzung der Art. 2, 5, 9 und 29 BV vor. Ausserdem rügt er, dass ihm nie eine Vorladung zu einer Sühneverhandlung beim Friedensrichter zugestellt worden sei. Auf alle diese Rügen kann nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Das Obergericht wies die Beschwerde ab, welche der Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 3. März 2003 erhoben hatte. Es auferlegte die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens im Betrag von insgesamt Fr. 396.-- dem Beschwerdeführer.
 
2.1 Zur Frage der Einstellung des Strafverfahrens führte das Obergericht aus, Strafanträge wegen Ehrverletzung seien als Ehrverletzungsklagen im Privatstrafverfahren zu beurteilen (§ 181 Abs. 1 Ziff. 4 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau, StPO). Die Klagen seien an die Hand zu nehmen, sofern nach ergebnislosem Sühneversuch der Weisungsschein innert der dem Kläger vom Gerichtspräsidenten angesetzten Frist eingereicht werde. Falls der Weisungsschein nicht fristgemäss beigebracht werde, gelte der Strafantrag als zurückgezogen (§ 184 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer habe innert der ihm vom Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau angesetzten Frist von 60 Tagen den Weisungsschein nicht beigebracht. Damit habe der Strafantrag des Beschwerdeführers als zurückgezogen zu gelten mit der Folge, dass das Strafverfahren als durch Rückzug des Strafantrags bzw. der Ehrverletzungsklage erledigt und daher vom Gerichtspräsidenten zu Recht eingestellt worden sei.
 
Zum Kostenentscheid des Gerichtspräsidenten hielt das Obergericht fest, über die Kosten des erledigten Privatstrafverfahrens sei gemäss § 192 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen der Aargauer Zivilprozessordnung (ZPO) zu befinden. Nach § 114 Abs. 1 "StPO" (richtig: ZPO) seien bei Verfahrenserledigung durch Rückzug der Klage die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer habe in dem von ihm eingeleiteten Strafverfahren betreffend Ehrverletzung den Weisungsschein nicht beigebracht, weshalb das Strafverfahren als durch Rückzug des Strafantrags bzw. der Ehrverletzungsklage erledigt eingestellt worden sei und die Kosten zu Recht dem Kläger auferlegt worden seien. Sodann legte das Obergericht dar, dass eine Kostenauflage zulasten des Staates ausser Betracht falle und auch eine Befreiung des Beschwerdeführers von den Kosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in Frage komme.
 
Bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens führte das Obergericht aus, nach dem der Kostenregelung der StPO zugrunde liegenden Verursachungsprinzip habe der Beschwerdeführer die durch seine Beschwerde verursachten obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Ein Kostenerlass im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege falle ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer kein dahin gehendes Gesuch für die obergerichtlichen Kosten gestellt habe und seine Beschwerde von vornherein aussichtslos gewesen sei.
 
2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Art. 5, 9 und 29 BV und rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, des Prinzips von Treu und Glauben sowie überspitzten Formalismus.
 
Er beanstandet, dass das Obergericht annahm, das Strafverfahren sei zu Recht eingestellt worden. Dabei macht er geltend, in der Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. November 2002 werde gesagt, es sei "nachzuweisen, dass das Gesuch um Vorladung zu einer Sühneverhandlung gestellt wurde". Der Beschwerdeführer behauptet, er habe "gemäss Instruktion vom 22.11.2002 gehandelt und nachweislich um Sühneverhandlung beim zuständigen Friedensrichter ersucht". Diese Behauptung hat er in seiner Beschwerde an das Obergericht nicht vorgebracht. Es handelt sich somit um ein neues Vorbringen, auf das im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26). Die betreffende Behauptung wäre übrigens unbehelflich. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist den Weisungsschein nicht beigebracht hat. Bei dieser Sachlage konnte das Obergericht ohne Verletzung der Verfassung annehmen, damit habe gemäss § 184 Abs. 3 StPO der Strafantrag als zurückgezogen zu gelten, weshalb das Strafverfahren zu Recht eingestellt worden sei.
 
In Bezug auf die Überlegungen des Obergerichts zum Kostenentscheid des Gerichtspräsidenten und zur Überbindung der obergerichtlichen Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die betreffenden, oben (E. 2.1 Abs. 2 und 3) angeführten Feststellungen als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Das Obergericht verletzte die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungsbestimmungen nicht, wenn es die gegen die Einstellungsverfügung vom 3. März 2003 erhobene Beschwerde abwies und die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegte. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Einem solchen Gesuch ist nach Art. 152 Abs. 1 OG zu entsprechen, sofern der Gesuchsteller bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Da die staatsrechtliche Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist das Gesuch abzuweisen.
 
Es kann indessen von der Erhebung von Kosten abgesehen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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