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Informationen zum Dokument  BGer 2A.418/2003  Materielle Begründung
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BGer 2A.418/2003 vom 23.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.418/2003 /leb
 
Urteil vom 23. September 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Heinz Holzinger, Rechtsanwalt, Felderstrasse 13,
 
6467 Schattdorf,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Postfach 156, 6301 Zug,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 5. August 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
A.________, Staatsangehöriger von Kroatien, geboren am **. ** 1974, lebte als Kleinkind vorerst in Kroatien, anschliessend offenbar ab 1976 in Oesterreich (zuerst bei seiner Mutter, ab Juni 1979 bei einer Pflegefamilie); er kam anfangs 1986 in die Schweiz. Er hat die Niederlassungsbewilligung. Seit dem 12. April 2002 ist er mit einer Landsfrau verheiratet.
 
Nachdem es gegen A.________ zu verschiedenen Verurteilungen gekommen war, verwarnte ihn das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug am 9. Juni 1997 förmlich (Androhung der Ausweisung).
 
Da A.________ auch weiterhin gegen die Rechtsordnung verstiess und er unter anderem wegen mehrfachen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls vom Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 11. Dezember 2001 in zweiter Instanz zu einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten und einer bedingt aufgeschobenen Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt werden musste (die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde 6P.27/2002 und die Nichtigkeitsbeschwerde 6S.57/2002 wies der Kassationshof des Bundesgerichts am 2. April 2002 ab), wies ihn das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug mit Verfügung vom 7. August 2002 für die Dauer von fünf Jahren aus dem Kanton Zug und aus der Schweiz aus. Eine Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug blieb erfolglos, und mit Urteil vom 5. August 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die gegen den regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid vom 8. April 2003 erhobene Beschwerde ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. September 2003 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen, bzw. es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
 
Die kantonalen Akten sind eingeholt worden. Ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden.
 
Mit dem vorliegenden Urteil, welches im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG ergeht, wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a). Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) der Ausweisung erklärt Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV; SR 142.201) namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile.
 
2.2 Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässig ist, stellt eine Rechtsfrage dar und kann damit vom Bundesgericht frei überprüft werden (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen).
 
Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht demgegenüber an die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden, wenn wie vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat. In diesem Sinn qualifiziert mangelhafte Feststellung des in Bezug auf die zu entscheidende Rechtsfrage massgeblichen Sachverhalts lässt sich dem Verwaltungsgericht nicht vorwerfen.
 
Nicht überprüfen kann das Bundesgericht die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 104 lit. c OG).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer ist mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er erfüllt den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Es ist zu prüfen, ob die Ausweisung verhältnismässig ist.
 
3.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeirechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1. S. 216).
 
Wie sich aus der im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ergibt, auf welche verwiesen werden kann, ist der Beschwerdeführer seit dem 19. Lebensjahr kontinuierlich straffällig gewesen. Es handelte sich nur teilweise um Bagatelldelikte, wie (immerhin aber wiederholtes) Bahnfahren ohne gültiges Billet oder Busfahren ohne gültigen Ausweis. Einer Verurteilung lag unter anderem ein Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung zugrunde. Mehrfach kam es zu Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, wobei nebst der Verursachung eines Verkehrsunfalls wegen Nichtanpassen der Geschwindigkeit das Fahren in angetrunkenem Zustand (zweimal) und die Vereitelung der Blutprobe nicht mehr leicht wiegen. Von der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers zeugt das wiederholte Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, dies nachdem schon mehrere strafrechtliche Verurteilungen vorausgegangen waren und der Beschwerdeführer bereits mehrmonatige Freiheitsstrafen abgesessen hatte. Schwer wiegt vor allem die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zug vom 11. Dezember 2001 zu einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten (weitgehend Bestätigung eines Urteils des Strafgerichts vom 4. Mai 2001). Wiewohl es nicht um Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben ging, sondern um Diebstahl, Sachbeschädigung, Hehlerei (u.a. zusätzlich mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des Transportgesetzes), sind die Qualifikationen (Gewerbsmässigkeit und Bandenmässigkeit) und die Kontinuität (Begehung der zahlreichen Straftaten während eines Zeitraums von rund eineinhalb Jahren) Ausdruck einer grossen Bereitschaft zur Entfaltung erheblicher krimineller Energie. Am 14. Januar 2002 schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Polizeirichteramtes Zug wegen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten sowie wegen versuchter Hinderung einer Amtshandlung zu zehn Tagen Gefängnis verurteilt. Die Verurteilung geht auf einen Vorfall im Sommer 2001 zurück, als das Rechtsmittelverfahren bezüglich der zuletzt erwähnten Straftaten hängig und der Beschwerdeführer erst wenige Monate zuvor aus dem Gefängnis entlassen worden war. Insgesamt liegen Verurteilungen zu über 32 Monaten Gefängnis vor, wobei unbesehen erster Verurteilungen und einer fremdenpolizeilichen Verwarnung keine Besserung, sondern eher eine Veränderung zum Schlechteren festzustellen war. Das Verwaltungsgericht hat das Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG zu Recht als insgesamt sehr schwer bezeichnet; es kann hierzu vollumfänglich auf E. 3 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (insbesondere Zusammenfassung in E. 3c, ferner zur Wertung der Straftaten in ihrem gesamten Kontext E. 5 S. 12 unten). Das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung ist damit sehr gross und könnte nur aufgewogen werden, wenn er besonders gewichtige Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz geltend machen könnte.
 
3.2
 
3.2.1 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist dabei, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei gravierenden Straftaten (Gewalt-, Sexual- oder schwere Drogendelikte) und bei wiederholter Delinquenz nicht ausgeschlossen. Massgebend sind immer die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436; 125 II 521 E. 2b S. 523 f., mit Hinweisen auf weitere nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts).
 
Der Beschwerdeführer reiste 1986 in die Schweiz ein. Er befindet sich somit seit nunmehr 17 Jahren hier. Er ist indessen nicht ein in der Schweiz aufgewachsener Ausländer der zweiten Generation. Er hat die zwölf ersten Lebensjahre ausserhalb der Schweiz verbracht, davon zwei in seinem Heimatland, zehn in Österreich. Damit ist eine Ausweisung, jedenfalls bei wiederholter Straffälligkeit, auch dann zulässig, wenn nicht Gewalt-, Sexual- oder schwere Betäubungsmitteldelikte vorliegen.
 
3.2.2 Das Verwaltungsgericht hat in E. 4 seines Urteils alle für die Beurteilung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen. Es hat berücksichtigt, dass dieser die hiesige Sprache (Dialekt) beherrscht, seine Mutter und der Stiefbruder hier wohnen und dass auch die Frau, die er kürzlich geheiratet hat, in der Schweiz gut eingelebt ist. Angesichts der seit Jahren kontinuierlich zu verzeichnenden, teils sehr schweren Verstösse des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung und seiner an den Tag gelegten Unbelehrbarkeit kann trotz langer Anwesenheit aber von einer wirklichen Integration in der Schweiz nicht gesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich auch von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer Schulden in beträchtlicher Höhe hat, mithin seinen finanziellen Verpflichtungen sehr unzureichend nachkommt. Dass er seit Juni 2002 eine Arbeitsstelle hat und offenbar vorläufig letztmals im Sommer 2001 delinquiert hat, vermag das Bild, das der Beschwerdeführer von sich gegeben hat, nicht zu seinen Gunsten zu korrigieren. Die Dauer des Wohlverhaltens ist hierfür zu kurz, insbesondere wenn bedacht wird, dass ein Ausweisungsverfahren hängig war (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5; nicht veröffentlichtes Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3).
 
Umgekehrt durfte das Verwaltungsgericht darauf abstellen, dass Kroatien nicht in einem von Westeuropa völlig verschiedenen Kulturkreis liegt und insbesondere für den Beschwerdeführer kein fremdes Land ist, nachdem er, wenn wohl auch nur unvollkommen, die dortige Sprache versteht und ihm die dort herrschenden Lebensumstände nicht völlig unvertraut sind. Zu Recht hat es als bedeutsam erachtet, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aus Kroatien stammt, immerhin neun Jahre dort verbracht hat und kroatisch als ihre Muttersprache bezeichnet. Bei einer Ausreise nach Kroatien müsste der Beschwerdeführer sich jedenfalls nicht in einer fremden Umgebung zurechtfinden, und der Vermutung des Verwaltungsgerichts, dass er die bei seiner Ausbildung und während verschiedener Temporäranstellungen erworbenen Kenntnisse dort nutzbringend einsetzen könnte, ist beizupflichten. Davon, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland für die Ehefrau, die übrigens zum Zeitpunkt der Eheschliessung vom prekären ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers Kenntnis hatte, unzumutbar sein könnte, kann, trotz der anerkannten damit verbundenen Schwierigkeiten, keine Rede sein. Die Ankündigung einer in wenigen Monaten bevorstehenden Geburt eines Kindes, wobei es sich ohnehin um ein neues und damit unbeachtliches tatsächliches Vorbringen handelt (vgl. zum sich aus Art. 105 Abs. 2 OG ergebenden Novenverbot BGE 125 II 217 E. 3a S. 221), vermag die diesbezügliche Einschätzung nicht entscheidend zu beeinflussen.
 
3.3 Das Verwaltungsgericht hat einerseits die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und andererseits dessen deliktisches Verhalten zutreffend bewertet und gewichtet. Seine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) am Verbleiben in der Schweiz und des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung (s. insbesondere E. 5 seines Urteils) lässt sich nicht beanstanden und hält sowohl vor Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 ANAG als auch vor Art. 8 EMRK stand.
 
Das angefochtene Urteil, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers für eine Dauer von fünf Jahren bestätigt, verletzt Bundesrecht nicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
 
4.
 
Da die Beschwerde, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, zum Vornherein keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Kammer, des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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