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Informationen zum Dokument  BGer 2A.426/2003  Materielle Begründung
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BGer 2A.426/2003 vom 19.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.426/2003 /leb
 
Urteil vom 19. September 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiberin Diarra.
 
Parteien
 
A.________,
 
B.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch A.________,
 
gegen
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
 
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Familiennachzug,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
 
11. August 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der türkische Staatsangehörige A.________ (geboren 1955) ist seit 1987 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Nach der Scheidung seiner Ehe mit einer Landsfrau kehrten seine beiden Söhne C.________ (geboren 1982) und B.________ (geboren 1988) mit ihrer Mutter in die Türkei zurück. C.________ reiste 1999 als Besucher wieder in die Schweiz ein und erhielt im Jahre 2000 eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung.
 
B.
 
Am 25. Juli 2001 reiste der Sohn B.________ mit einem 60 Tage gültigen Besuchervisum in die Schweiz ein. Er hält sich seither bei seinem Vater und seinem älteren Bruder in St. Gallen auf. Am 24. April 2002 stellte A.________ ein Familiennachzugsgesuch für B.________. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 ab. Erfolglos rekurrierte A.________ dagegen an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen.
 
C.
 
Gegen den Departementsentscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 12. Mai 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und ersuchte gleichzeitig um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdebegründung. Diesem Begehren wurde entsprochen. Nachdem A.________ innert der angesetzten und in der Folge noch erstreckten Frist keine Ergänzung des Rechtsmittels eingereicht hatte, ist das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 11. August 2003 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten.
 
D.
 
Mit Eingabe vom 15. September 2003 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, dem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu entsprechen und die Ausländerbehörde anzuweisen, den Aufenthalt des betroffenen Sohnes bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben.
 
E.
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, die kantonalen Behörden zur Vernehmlassung einzuladen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen ist eine letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Ob der minderjährige Sohn, dem im vorinstanzlichen Verfahren nicht Parteistellung zukam, zur Führung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist, kann offen bleiben.
 
2.
 
2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Nichteintretensentscheide der Vorinstanz, die lediglich eine Auseinandersetzung mit der materiellen Seite des Falles enthalten, gelten nicht als sachbezogen begründete und damit als rechtsgenügliche Beschwerden (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 136).
 
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde in Sachen Familiennachzug nicht eingetreten ist. Die Eingabe an das Bundesgericht befasst sich indessen lediglich mit den materiellen Gesichtspunkten des Rechtsstreits, während eine Auseinandersetzung mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz fehlt und deren Vorgehen nicht einmal gerügt wird. Mangels einer sachbezogenen Begründung kann daher auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden.
 
3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahme gegenstandslos.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG)
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. September 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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