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Informationen zum Dokument  BGer P 54/2002  Materielle Begründung
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BGer P 54/2002 vom 17.09.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
P 54/02
 
Urteil vom 17. September 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Parteien
 
V.________, 1950, Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Vormund R.________,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern
 
(Entscheid vom 3. Juli 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1950 geborene, unter Vormundschaft stehende V.________ ist zufolge eines psychischen Leidens Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung. Ab 1. Januar 1993 wurden ihm Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Am 1. Januar 1994 starb sein Vater J.________ sen., am 1. Juni 1996 dessen zweite Ehefrau M.________ und am 18. November 1996 dessen geschiedene erste Frau und Mutter von V.________ A.________. Am 4. September 1998 schlossen V.________ und sein Bruder J.________ jun. als gesetzliche Erben einen Teilungsvertrag über den Nachlass des J.________ sen. und der A.________, wobei Rückstellungen betreffend die Eigengutforderungen der Erben von M.________ getätigt wurden. Mit Urteil vom 5. Januar 2001 hiess der Präsident 2 des Gerichtskreises X.________ die von der Erbengemeinschaft M.________ eingereichte güterrechtliche Klage insoweit teilweise gut, als die Erbengemeinschaft J.________, bestehend aus J.________ jun. und V.________, zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 112'053.-, nebst Zins, verpflichtet wurde.
 
Nachdem der Vormund von V.________ der Gemeindeausgleichskasse Y.________ am 29. Dezember 1998 den Erbfall gemäss Teilungsvertrag mitgeteilt hatte, nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor und verfügte am 23. November 1999 die Rückerstattung der ab 1. November 1996 zu viel ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 55'560.-; gleichzeitig verneinte sie einen weiteren Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit ab 1. Juni 1999. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 22. Dezember 1999 stellte der Vormund von V.________ ein Erlassgesuch, welches von der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. Mai 2000 im Teilbetrag von Fr. 2453.- (Rückerstattungsforderung ab 1. Januar 1999) gutgeheissen, im Übrigen aber wegen fehlenden guten Glaubens beim Leistungsbezug (Meldepflichtverletzung) abgewiesen wurde.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Juli 2002 ab.
 
C.
 
Vertreten durch Amtsvormund R.________ führt V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Rückerstattung der in der Zeit vom 1. November 1996 bis 31. Dezember 1998 bezogenen Ergänzungsleistungen zu erlassen; eventuell sei die Rückforderung angemessen herabzusetzen oder die Sache an die Ausgleichskasse zur Festlegung einer angemessenen Rückerstattung zurückzuweisen.
 
Auf die Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. September 2002 hin, einen Kostenvorschuss von Fr. 4000.- zu bezahlen, hat der Vormund von V.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit Zwischenentscheid vom 18. Juni 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Begehren abgewiesen und eine neue Frist gesetzt, innert welcher der Beschwerdeführer der Zahlungsaufforderung nachgekommen ist.
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die rechtskräftig festgesetzte Rückerstattungsschuld im Restbetrag von Fr. 53'107.- (Fr. 55'560.- - Fr. 2453.-) erlassen werden kann. Soweit sich die Beschwerdebegehren gegen die Höhe der Rückerstattungsforderung richten, ist darauf nicht einzutreten. Ob das die güterrechtliche Auseinandersetzung betreffende Urteil des Präsidenten 2 des Gerichtskreises X.________ vom 5. Januar 2001 allenfalls Auswirkungen auf die Rückerstattungsschuld hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
 
2.
 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Erlass der Rückerstattungsschuld geltenden Voraussetzungen (Art. 3a Abs. 7 lit. f ELG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 ELV und Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und insbesondere die bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu beachtenden Kriterien (vgl. auch BGE 122 V 223 Erw. 3, 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der den Bezügern von Ergänzungsleistungen, ihrem gesetzlichen Vertreter und bestimmten Drittpersonen und Behörden, welchen die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, obliegende Pflicht, der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV), sowie der Auswirkungen einer Verletzung der Meldepflicht auf die Frage nach dem Erlass einer Rückerstattungsschuld (BGE 112 V 103 Erw. 2c).
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, welches in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 eine Bestimmung über den Erlass unrechtmässig bezogener Leistungen enthält, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Mai 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
 
2.2 Bei der Erlassfrage geht es nach ständiger Rechtsprechung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 136 Erw. 1 und 223 Erw. 2, 112 V 100 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.3 Hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist praxisgemäss zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3, ARV 1998 Nr. 41 S. 237 Erw. 3, je mit Hinweisen).
 
Vorliegend hat das kantonale Gericht zur Frage des Unrechtsbewusstseins des Vormundes, dessen Verhalten sich der Beschwerdeführer grundsätzlich anrechnen lassen muss (BGE 112 V 105 Erw. 3b), nicht ausdrücklich Stellung genommen, sondern sich darauf beschränkt, das Vorliegen des guten Glaubens unter dem Gesichtspunkt der Meldepflichtverletzung zu prüfen. Der angefochtene kantonale Entscheid enthält demnach hinsichtlich des Unrechtsbewusstseins keine für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen Feststellungen, sodass einer freien Überprüfung im letztinstanzlichen Verfahren nichts im Wege steht.
 
3.
 
3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass am 1. Januar 1994 der Vater und am 18. November 1996 die Mutter des Beschwerdeführers gestorben ist. Als gesetzliche Erben bildeten der Beschwerdeführer und sein Bruder eine Erbengemeinschaft und erwarben als solche die Erbschaft mit dem Tode der Erblasser (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Unbestrittenermassen haben weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Vormund die Ausgleichskasse über den Erbanfall in Kenntnis gesetzt. Erst Ende 1998 nach Unterzeichnung des Teilungsvertrages ist eine entsprechende Meldung erstattet worden. Dies obschon in den vom Vormund am 8. Februar 1995 und 16. Juli 1996 ausgefüllten Gesuchsformularen ausdrücklich nach unverteilten Erbschaften gefragt wird. Des Weiteren wird der Gesuchsteller im Anmeldeformular darauf aufmerksam gemacht, dass er jede Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gemeindeausgleichskasse sofort und unaufgefordert zu melden hat. Dem Vertreter des Beschwerdeführers war die Meldepflicht demzufolge bekannt und es liegt klarerweise eine Verletzung dieser Pflicht vor, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht bestritten wird.
 
3.2 Der Vormund des Beschwerdeführers beruft sich auf den guten Glauben und macht geltend, es könne ihm oder seinem Vorgänger keine Grobfahrlässigkeit, sondern höchstens eine leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Unter Hinweis auf die Schwierigkeiten in der Mandatsführung und die unklare Situation bezüglich der verschiedenen Nachlässe, die keine verlässlichen Aussagen darüber zugelassen hätte, wie viel der Beschwerdeführer letztlich erben würde, stellt er sich auf den Standpunkt, es sei nachvollziehbar, dass die Erbschaft nicht schon früher gemeldet wurde; im Übrigen hätte selbst eine erfolgte Meldung kaum Anlass zu einer sofortigen Einstellung der Ergänzungsleistung gegeben, weil sich die Höhe der Erbschaft während Jahren nicht habe abschätzen lassen und erst mit dem Teilungsvertrag vom September 1998 klar geworden sei, dass dem Beschwerdeführer die im Nachlass befindliche Liegenschaft zufalle.
 
3.3 Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass für die Anrechnung von Erbschaftsvermögen der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft (Art. 560 ZGB) massgebend ist und nicht derjenige, in welchem der Ergänzungsleistungsansprecher über seinen Erbteil effektiv verfügen kann. Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft stellt ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges grundsätzlich einen Vermögenswert dar, der auch im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu berücksichtigen ist (ZAK 1992 S. 327 Erw. 2c und d). Im Hinblick auf die entsprechende Frage im Gesuchsformular kann sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht darauf berufen, er habe gutgläubig davon ausgehen dürfen, die Erbschaft erst nach erfolgter Erbteilung melden zu müssen. Es kann nicht Sache des Leistungsansprechers oder seines Vertreters sein, über die Erheblichkeit einer anzuzeigenden Änderung zu befinden und darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche neuen Vermögenswerte zu melden sind (ZAK 1986 S. 640 Erw. 3d; Urteil K. vom 9. Mai 2003 [P 58/02], Erw. 3.2). Im Übrigen musste dem Vormund klar sein, dass die Erbschaft zu einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse seines Mündels und damit zu einer Herabsetzung oder gar Aufhebung der Ergänzungsleistung führen dürfte.
 
Zu beachten ist indessen, dass eine Anrechnung unverteilten Erbschaftsvermögens erst dann erfolgen kann, wenn über den Anteil des Erben, der Ergänzungsleistungen beanspruchen will, Klarheit herrscht. Es stand zwar fest, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder einzige Erben des Nachlassvermögens waren. Auch nach Vorliegen der Erbschaftsinventare vom 17. Januar 1996 und 11. September 1997 blieb der dem Beschwerdeführer effektiv zustehende Erbanteil indessen weit gehend unbestimmt. Zum einen bestanden Vorbezüge, über deren Anrechnung sich die Erben zunächst einigen mussten; zum andern war mit güterrechtlichen Forderungen seitens der Erben von M.________ zu rechnen, welche in der Folge Anlass zu Rückstellungen gaben und schliesslich zur Verpflichtung der Erben führten, Fr. 112'053.-, zuzüglich Zins, zu bezahlen. Auch wenn sich das reine Nachlassvermögen laut Teilungsvertrag vom 4. September 1998 auf Fr. 667'289.15 belief und von einem anwartschaftlichen Anteil des Beschwerdeführers von schätzungsweise Fr. 200'000.- bis Fr. 300'000.- ausgegangen werden durfte, stand nicht fest, dass ein Ergänzungsleistungsanspruch auf jeden Fall entfallen wird. Auch erlaubten die vorhandenen Angaben noch keine Neuberechnung der Ergänzungsleistung. Insbesondere fehlte es an einer Grundlage für die von der Ausgleichskasse nachträglich vorgenommene Anrechnung der dem Beschwerdeführer zugefallenen Liegenschaft. Diesbezüglich bestand erst auf Grund des Teilungsvertrages vom 4. September 1998 Klarheit. Im Anschluss an diesen Vertrag hat der Vormund die Ausgleichskasse aber vom Vermögenszuwachs in Kenntnis gesetzt.
 
4.
 
Bei diesen Gegebenheiten ist dem Vormund des Beschwerdeführers zuzubilligen, dass nachvollziehbare Gründe für ein Zuwarten mit der Meldung bestanden. Diese vermögen ihn bezüglich der Meldepflichtverletzung zwar nicht zu exkulpieren, lassen das Verschulden jedoch in einem milderen Licht erscheinen. Eine Würdigung der gesamten Umstände führt zum Schluss, dass keine grobe Pflichtwidrigkeit vorlag, welche die Berufung auf den guten Glauben ausschliessen würde (BGE 110 V 180 f. Erw. 3c und d). Die Sache ist daher an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob auch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte der verlangten Rückerstattung als erfüllt gelten kann.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2002 und die Verwaltungsverfügung vom 3. Mai 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über das Erlassgesuch neu verfüge.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Bern auferlegt. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4000.- wird zurückerstattet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 17. September 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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