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Informationen zum Dokument  BGer K 97/2002  Materielle Begründung
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BGer K 97/2002 vom 16.09.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
K 97/02
 
Urteil vom 16. September 2003
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Ferrari und Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter
 
Parteien
 
Helsana-advocare, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
L.________, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch den Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Monbijoustrasse 22, 3001 Bern
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 26. Juni 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1962 geborene L.________ ist auf Grund seiner Tätigkeit als Maurer/Eisenleger bei der Firma B.________ AG im Rahmen eines Kollektivvertrages bei der damaligen Krankenkasse Artisana (seit 1. Januar 1997 Helsana Versicherungen AG, nachfolgend: Helsana) krankentaggeldversichert. Nachdem der Versicherte auf Grund einer Epicondylitis radialis humeri rechts (Arztzeugnis des Dr. med. X.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 22. August 2000) seit dem 19. Juni 2000 arbeitsunfähig ist und am 12. Juli 2000 hospitalisiert worden war, richtete die Versicherung entsprechende Krankentaggeldleistungen aus. Mit Verfügung vom 29. November 2000 kündigte die Helsana L.________ die Einstellung der Taggeldleistungen nach einer Übergangsfrist von 4 Monaten per 31. März 2001 an. Am 7. Dezember 2000 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, medizinische Eingliederungsmassnahmen) an. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2001 hielt die Helsana an ihrer Verfügung fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherte habe auf Grund seiner Schadenminderungspflicht eine andere, zumutbare Arbeit aufzunehmen. Für eine solche Tätigkeit, welche kein kraftvolles Greifen mit der Hand und keine Belastung des Handgelenkes erfordern dürfe, sei er gemäss ärztlichen Berichten zu 100 % arbeitsfähig. Er habe demgemäss keine Lohneinbusse von mindestens 25 % in Kauf zu nehmen, weshalb nach Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist ab 1. April 2001 kein Anspruch auf Taggeldleistungen mehr bestehe.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gut und hob den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2001 auf (Entscheid vom 26. Juni 2002).
 
C.
 
Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben.
 
L.________ lässt unter Beilage eines Attests des Dr. med. Y.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Februar 2002 Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Am 29. November 2002 wurden die Akten der IV-Stelle Bern beigezogen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 20. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Entstehung des Krankentaggeldanspruchs (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG) und dessen Dauer (Art. 72 Abs. 3 KVG) richtig wiedergegeben. Zutreffend ist auch, dass die freiwillige Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG weitgehend mit dem bisherigen Recht übereinstimmt und insbesondere die Definition der Arbeitsunfähigkeit im KVG die gleiche ist wie unter dem KUVG, weshalb die bisherige Rechtsprechung zu den einzelnen Begriffselementen auch unter dem neuen Recht Gültigkeit hat (RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 152 Erw. 2a). Im angefochtenen Entscheid ist die Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c; 111 V 239 Erw. 1b), zur Bestimmung des Grades der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c, 111 V 239 Erw. 1b) sowie zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels bei dauernder Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet auf Grund des Gebotes der Schadenminderung (BGE 114 V 283 Erw. 1d und 285 Erw. 3a mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 123 Erw. 3a) richtig dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden.
 
Korrekt ist ferner, dass die Helsana von der Möglichkeit, reglementarisch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % einen Taggeldanspruch zu statuieren, Gebrauch gemacht und in Art. 14 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die FIRMA Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG, Ausgabe 1. Januar 1999, festgehalten hat, dass das Taggeld bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird.
 
2.
 
2.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund der medizinischen Aktenlage habe bereits Ende November 2000 festgestanden, dass der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Maurer/Eisenleger dauerhaft nicht mehr erlangen würde, ihm dagegen eine andere, leichte Tätigkeit unter Einhaltung gewisser Einschränkungen (kein kraftvolles Greifen oder Belastungen des Handgelenks) vollumfänglich zumutbar war. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die Berichte des Dr. med. X.________ (vom 21. November 2000 und vom 21. Februar 2001) sowie des Dr. med. U.________, Vertrauensarzt der Helsana (vom 29. November 2000). Diese Ärzte gingen von der Diagnose einer Epicondylitis radialis humeri rechts aus.
 
2.2 Der Beschwerdegegner wendet in der Vernehmlassung dazu ein, dass sich diese Diagnose im Nachhinein als unvollständig und insofern als falsch erwiesen habe. Die richtige Diagnose laute auf Psoriasis und Arthritis psoriatica. Der Versicherte habe bereits im Verfügungszeitpunkt daran gelitten. Die Krankheit als solche und insbesondere das Ausmass seien im damaligen Zeitpunkt offensichtlich verkannt worden. Er stützt sich auf Berichte des Dr. med. Y.________ zuhanden der IV-Stelle Bern (vom 21. Dezember 2001) und ein Attest desselben (vom 5. Februar 2002).
 
2.3 Im Arztbericht vom 21. Dezember 2001 diagnostizierte Dr. med. Y.________ eine Psoriasis und beginnende Arthritis psoriatica seit wahrscheinlich 1999. Der Befund lautete auf nicht sehr ausgeprägte, synovitische Schwellungen hauptsächlich der proximalen Interphalangialgelenke der Hände sowie psoriatische Läsionen der Haut. Die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seinem angestammten Beruf als Eisenleger setzte der Arzt auf 100 % seit dem 13. Juni 2000 fest. Er stellte Bewegungseinschränkungen der Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke fest, weshalb der Patient keine schwere Arbeit mehr verrichten könne. Auch wegen der beginnenden Arthritis beurteilte er einen Einsatz im ursprünglichen Beruf als nicht mehr möglich. Demgegenüber erachtete er leichte nicht gelenkbelastende Tätigkeiten wie Kontrollarbeiten, Sortieren oder Verkauf von leichteren Gegenständen noch als zumutbar.
 
Selbst wenn sich die Diagnose des Dr. med. Y.________ im Nachhinein als zutreffend erweisen sollte, was vorliegend nicht näher abgeklärt zu werden braucht, ändert dies entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners nichts an der Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten im angestammten Beruf wird von Dr. med. Y.________ ebenfalls bestätigt. Zwar hat die seinerzeit noch nicht erkannte Krankheit, wie der Beschwerdegegner zu Recht anführt, tatsächlich Auswirkungen auf das Zumutbarkeitsprofil. So sind, da die Gelenke im ganzen Bewegungsapparat betroffen sind, im Krankenversicherungsverfahren vorgeschlagene alternative Arbeiten, wie leichte Archiv- oder Magazinertätigkeiten, hausinterne Botengänge usw. wohl nur bedingt mehr möglich. Hingegen lässt sich auch mit den von Dr. med. Y.________ noch als zumutbar bezeichneten Tätigkeiten, wie beispielsweise Kontrollarbeiten, Sortieren oder Verkauf die Anrechnung eines monatlichen Einkommens von Fr. 4'268.- (vgl. Einspracheentscheid vom 20. Juli 2001) im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen), womit im Vergleich zum Verdienst im bisherigen Beruf keine Lohneinbusse von mind. 25 % zu verzeichnen ist.
 
Unter diesen Umständen steht fest, dass im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides die Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf erstellt war. Eine andere leichtere Tätigkeit war dem Beschwerdegegner dagegen unter Einhaltung gewisser Einschränkungen vollumfänglich zumutbar. Richtig ist mithin, dass den Versicherten eine Schadenminderungspflicht trifft und er daher nach einer Übergangsfrist von 3 bis 5 Monaten grundsätzlich keinen Anspruch auf Taggeldleistungen der Kollektivversicherung mehr hatte (BGE 114 V 285 Erw. 3; RKUV 2000 K 112 S. 123 Erw. 3a).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen bleibt, ob der Versicherte seiner Schadenminderungspflicht dadurch nachgekommen ist, dass er sich am 7. Dezember 2000 bei der Invalidenversicherung für berufliche Eingliederungsmassnahmen angemeldet hat.
 
3.1 Die Vorinstanz hat hiezu unter Hinweis auf BGE 111 V 235 ausgeführt, der Versicherte habe sich am 7. Dezember 2000 sogleich bei der IV-Stelle Bern für die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen angemeldet. Entsprechende Vorkehren seien seitens der Invalidenversicherung jedoch erst mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 in Form von Berufsberatung sowie der Abklärung beruflicher Eingliederungsmöglichkeiten getroffen worden. Der Aufenthalt in der Eingliederungsstätte Z.________ sei gar erst mit Verfügung vom 20. März 2002 festgesetzt worden. Weder aus den Akten der IV-Stelle noch den sonstigen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Verzögerungen zwischen der Anmeldung und den beruflichen Eingliederungsmassnahmen durch den Versicherten verursacht worden seien. Es habe sich demzufolge um Verzögerungen gehandelt, die dem Versicherten nicht angelastet werden dürften. Dieser habe weder ahnen können noch wissen müssen, dass die beruflichen Abklärungen erst 15 Monate nach seiner Anmeldung beginnen würden. Verzögerungen bei der Durchführung von beruflichen Massnahmen von einem Jahr und mehr seien nicht notorisch. Da der Versicherte jederzeit mit der Anordnung beruflicher Massnahmen habe rechnen müssen, hätte er sich höchstens für kurzzeitige Einsätze melden können. Dies hätte seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt stark beeinträchtigt. Es sei ihm demnach nicht zumutbar gewesen, für vorher nicht bestimmbare, kurze Zeiten eine Erwerbstätigkeit zu suchen.
 
3.2 Demgegenüber macht die Helsana in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, den IV-Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner sich am 7. Dezember 2000 bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung angemeldet und sich am 28. Juni 2001 über seinen Anspruch auf Wartetaggelder nach Art. 18 IVV erkundigt habe. Mit Schreiben vom 7. September 2001 habe die IV-Stelle den Anspruch mit der Begründung abgelehnt, Wartetaggelder könnten erst dann ausgerichtet werden, wenn eine konkrete berufliche Eingliederungsmassnahme bevorstehe. Zu jenem Zeitpunkt sei noch nicht klar gewesen, ob überhaupt Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet würden. Erst mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 sei über die Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten entschieden worden. Der vorliegende Fall unterscheide sich bezüglich des Sachverhaltes von BGE 111 V 235 insofern, als für den damaligen Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für jegliche andere, selbst vorübergehende Tätigkeiten bestanden habe. Im vorliegenden Fall sei demgegenüber die volle Arbeitsfähigkeit für eine leichtere Tätigkeit erwiesen und unbestritten. Zudem sei ein Anspruch auf Umschulung völlig offen gewesen, und es könne nicht argumentiert werden, der Beschwerdegegner habe sich jederzeit für eine solche Massnahme bereithalten müssen. Es habe demnach kein Hindernis für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht bestanden. Zu Umschulungsmassnahmen werde nicht von einem Tag auf den andern vorgeladen, in der Regel würden Betroffene etwa einen Monat im Voraus benachrichtigt. Es könne nicht sein, dass die soziale Krankenversicherung so lange Taggelder auszurichten habe, bis sich die Invalidenversicherung entschliesse, irgendwelche berufliche Abklärungen zu treffen. Die Dauer der Ausrichtung von Taggeldern könne nicht von der zum Teil sehr schleppenden und trägen Abklärungspraxis der IV-Stelle abhängig gemacht werden. Gemäss Art. 18 IVV habe der Eingliederungswillige spätestens vier Monate nach Anmeldung Anspruch auf Wartetaggelder. Es gehe nicht an, dass der Krankenversicherer als "Lückenfüller" einspringen müsse.
 
4.
 
4.1 Der Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person in der gewohnten Erwerbstätigkeit eine mindestens 50 %ige Arbeitsunfähigkeit aufweist und die Eingliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht so weit rechtsgenüglich erstellt ist, dass Eingliederungsmassnahmen - und nicht bloss Abklärungsmassnahmen - ernsthaft in Frage kommen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen bereits beschlossen ist (AHI 1997 S. 169 Erw. 3a; Urteil S. vom 7. August 2002, I 705/01). Insofern erweist sich die von der IV-Stelle im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren wiederholt vertretene Auffassung, wonach Wartetaggelder seitens der Invalidenversicherung erst dann ausgerichtet werden können, wenn eine konkrete berufliche Eingliederungsmassnahme bevorsteht, als unrichtig.
 
Der Umstand, dass ein in seiner gewohnten, d.h. bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähiger Versicherter während der Zeit, in der sich Umschulungsmöglichkeiten abzuzeichnen beginnen, in Erfüllung der Schadenminderungspflicht eine Erwerbstätigkeit ausübt, schliesst den Anspruch auf ein Wartetaggeld der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht aus, ist jedoch bei dessen Bemessung zu berücksichtigen (BGE 117 V 275 Erw. 2, 3; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Ziff. II/3a zu Art. 22 IVG).
 
4.2 Demgegenüber setzt der Taggeldanspruch nach KVG eine mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit (Art. 72 Abs. 2 KVG) voraus, welche wie schon unter dem KUVG (vgl. Erw. 1.2 hievor) unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes festzusetzen ist, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Nach Ablauf einer angemessenen Anpassungszeit hängt der Taggeldanspruch davon ab, ob und wie sich die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf den krankheitsbedingten Erwerbsausfall im bisherigen Beruf und auf den damit zusammenhängenden Taggeldanspruch auswirkt. Dies ergibt sich aus der Schadenminderungspflicht (vgl. Gebhard Eugster: Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in: LAMal-KVG, Lausanne 1997, S. 518; BGE 114 V 283 Erw. 1d und 287 Erw. 3d je mit Hinweisen). Diese stellt die Anweisung an die versicherte Person dar, nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 117 V 400).
 
4.3 Aus der schwierigen Vermittelbarkeit eines Versicherten kann kein Anspruch auf das versicherte Krankengeld abgeleitet werden. Diesem Faktor ist bei der Ermittlung des zumutbaren Verdienstes Rechnung zu tragen. Grundsätzlich haben nicht die Krankenkassen das Risiko der schwierigen Vermittelbarkeit zu übernehmen. Dazu besteht jedoch die wichtige Ausnahme, dass sie dem zur Schadenminderung durch Berufswechsel verpflichteten Versicherten praxisgemäss eine gewisse Übergangsfrist zur Stellensuche und zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse einzuräumen haben (BGE 114 V 289 Erw. 5b).
 
4.4 Der Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung beginnt gemäss Art. 18 Abs. 2 IVV zu dem Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Der Anspruch setzt voraus, dass Eingliederungsmassnahmen ernsthaft in Frage kommen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen bereits beschlossen ist (vgl. Erw. 4.1 hievor). Liegt demnach eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vor und kommen Eingliederungsmassnahmen ernsthaft in Frage, besteht ein Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung, dagegen kein solcher auf die weitere Auszahlung von Krankentaggeldern. Werden demgegenüber Massnahmen der Invalidenversicherung nicht ernsthaft ins Auge gefasst, und wird daher ein Anspruch auf Wartetaggelder abgelehnt, besteht der Anspruch auf Krankentaggelder weiter. In diesem Fall trifft den Versicherten gegenüber der Krankenkasse eine Schadenminderungspflicht. Dieser Pflicht kann sich der Versicherte indessen nicht mit der Begründung, er warte auf Massnahmen der Invalidenversicherung, entziehen, da solche eben nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden, andernfalls ein Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung bestünde.
 
5.
 
5.1 Im vorliegenden Fall hat der Versicherte ab August 2000 Krankentaggelder bezogen. Mit Verfügung der Helsana vom 29. November 2000 wurde ihm mitgeteilt, die Taggeldleistungen würden nach einer Übergangsfrist von vier Monaten per 31. März 2001 eingestellt. Gleichzeitig wurde der Versicherte auf die Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung und die damit verbundenen möglichen Taggeldzahlungen hingewiesen. Aus diesem Grund hat sich L.________ am 7. Dezember 2000 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet. Anlässlich einer telefonischen Unterredung vom 27. März 2001 hat der Vertreter des Versicherten die IV-Stelle um Wartetaggelder ersucht. Dieses Begehren hat er mit Schreiben vom 28. Juni 2001 wiederholt. Am 7. September 2001 wurde ihm von Seiten der IV-Stelle mitgeteilt, ein Wartetaggeld könne erst dann ausgerichtet werden, wenn eine konkrete berufliche Eingliederungsmassnahme bevorstehe. Dies sei noch nicht der Fall. Vorerst müssten weitere Abklärungsmassnahmen getroffen werden.
 
5.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Versicherte von der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss auf seine Schadenminderungspflicht und auf mögliche Taggeldleistungen der Invalidenversicherung hingewiesen worden ist. Zudem wurde ihm die übliche Übergangsfrist von vier Monaten zur Arbeitssuche gewährt. Ein Gesuch um Wartetaggelder der Invalidenversicherung wurde mit der Begründung abgelehnt, es stehe noch nicht fest, ob es überhaupt zu Leistungen der Invalidenversicherung kommen werde, da die erstmaligen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien. Ob dies in Anbetracht der langen Dauer der Abklärungen unter dem Aspekt, dass Eingliederungsmassnahmen lediglich ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen (Urteil S. vom 7. August 2002, I 705/01), zu Recht erfolgte, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden (vgl. zuletzt Urteil O. vom 26. August 2003, I 753/02). Jedenfalls konnte und musste der Versicherte unter diesen Umständen nicht mit unmittelbar bevorstehenden Massnahmen rechnen. Er war demnach nicht gehindert, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen.
 
5.3 Es kann offen bleiben, ob sich der vorliegende Fall mit dem BGE 111 V 235 zu Grunde liegenden Sachverhalt vergleichen lässt, da sich die Rechtslage seit dem Erlass des genannten Urteils verändert hat: Art. 18 Abs. 2 IVV, wonach Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung spätestens nach vier Monaten seit der Anmeldung besteht, ist erst seit 1. Juli 1992 in Kraft. Dem damaligen Beschwerdeführer konnte daher die entsprechende Bestimmung nicht entgegengehalten werden.
 
5.4 Nicht gehört werden kann der Einwand, der Versicherte habe sich höchstens kurzfristig für eine andere Stelle bewerben können und sei daher schwer vermittelbar gewesen, da sich dies nicht zu Lasten des Krankenversicherers auswirken darf und dem Versicherten eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt wurde (vgl. Erw. 4.3). Dass der Beschwerdegegner tatsächlich gewillt war, eine andere Anstellung anzunehmen, ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass er sich bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet hat.
 
6.
 
Wenn somit aufgrund der aufgezeigten Erwägungen feststeht, dass der Versicherte nicht gehindert war, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen, ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2002 aufzuheben.
 
7.
 
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdeführerin als Krankenversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 123 V 309 Erw. 10, 119 V 456 Erw. 6b; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2002 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 16. September 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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