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Informationen zum Dokument  BGer 4P.160/2003  Materielle Begründung
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BGer 4P.160/2003 vom 15.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.160/2003 /zga
 
Urteil vom 15. September 2003
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Nyffeler,
 
Gerichtsschreiberin Schoder.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Reto Bartel, Genferstrasse 2, 8002 Zürich,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Keiser, Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen,
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Art. 9, 29 Abs. 2 BV (willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Thurgau
 
vom 25. März 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Y.________ (Beschwerdegegner) war vom 20. Juli bis zum 19. Dezember 2000 als Maler für X.________ (Beschwerdeführer) tätig. Das Arbeitsverhältnis unterstand dem Rahmenvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe. Ab 20. Dezember 2000 wies der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner keine Arbeit mehr zu. Am 18. Januar 2001 schrieb er dem Beschwerdegegner unter dem Titel "Kündigung":
 
"Auf Grund schlechter Auftragslage im Malergewerbe kündige ich Ihnen Ihre Stellung als Maler in meinem Betrieb auf den 19. Januar 2001.
 
Im gegenseitigen Einverständnis mit Ihnen, laut mündlicher Abmachung vom 18.01.01, würde ich Sie bei besserer Auftragslage wieder in meinem Betrieb einstellen."
 
A.
 
Mit Urteil vom 21. März 2002 schützte die bezirksgerichtliche Kommission Steckborn eine Klage des Beschwerdegegners und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 10'600.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2001. Unter den Parteien war im Wesentlichen die Regelung des Arbeitsverhältnisses in zeitlicher Hinsicht streitig. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass er den Beschwerdegegner im Stundenlohn angestellt habe, damit dieser in den Wintermonaten mit geringerem Arbeitsvolumen auf Abruf eingesetzt werden könne. Demgegenüber machte der Beschwerdegegner geltend, er sei zwar im Stundenlohn, jedoch vollzeitlich angestellt gewesen. Das erstinstanzliche Gericht hielt dafür, es sei unbewiesen geblieben, dass von Anfang an ein Arbeitsverhältnis in Form von "Arbeit auf Abruf" vorgelegen habe. Daher geriet der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts in Annahmeverzug, als er dem Beschwerdegegner nach dem 19. Dezember 2000 keine Arbeit mehr zuwies, so dass der Lohn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet blieb. Das Ende des Arbeitsverhältnisses setzte es auf Ende Februar 2001 fest, auf welchen Zeitpunkt die Kündigung vom 18. Januar 2001 ihre Wirkung entfalten konnte. Auf Berufung des Beschwerdeführers entschied das Obergericht des Kantons Thurgau am 25. März 2003 gleich wie die bezirksgerichtliche Kommission.
 
B.
 
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. März 2003 aufzuheben. Der Beschwerdegegner schliesst auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Obergericht prüfte die Behauptung des Beschwerdeführers, die Parteien hätten von Anfang an lediglich eine Teilzeitstelle auf Abruf in der Weise vereinbart, dass im Winter keine Arbeit geleistet werden sollte. Dabei zog es in Betracht, dass der Beschwerdegegner bis zum 19. Dezember 2000 vollzeitlich beschäftig war, der Beschwerdeführer gegenüber der deutschen Arbeitslosenbehörde eine vertragliche Arbeitszeit von 44 Wochenstunden bestätigt hat und im Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von 44 Wochenstunden vermerkt war. Ferner würdigte es den Umstand, dass bei Vertragsschluss allen Beteiligten die im Malergewerbe im Winter allgemein herrschende schwache Auftragslage bekannt war. Es erwog, allein daraus könne nicht abgeleitet werden, die Parteien hätten Teilzeitarbeit vereinbart. Dieser Schluss wäre nur statthaft, wenn bei Abschluss des Vertrages allseits klar gewesen wäre, dass mangelnde Arbeit für den Beschwerdegegner mit einer Lohneinbusse verbunden sein würde. Der Beschwerdegegner habe indes glaubhaft ausgeführt, er sei davon ausgegangen, die Zeit von ungefähr drei Monaten, in denen es an Arbeit mangle, mit dem Bezug von Überstunden oder auf ähnliche Weise kompensieren zu können. Das Obergericht erachtete daher gleich wie das erstinstanzliche Gericht für unbewiesen, dass sich die Parteien auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis geeinigt hatten, bei welchem der Arbeitnehmer in den Wintermonaten auf Abruf eingesetzt und demgemäss entlöhnt werden konnte.
 
1.2 Im Rahmen seiner Beweisaussage antwortete der Beschwerdegegner auf die Frage, ob er davon ausgegangen sei, dass er die vereinbarten 44 Wochenstunden werde arbeiten können:
 
"Ja, ausser im Winter, wo man generell weiss, dass es weniger Arbeit gibt. Es wäre ja dann aber offen gewesen, ob diese Fehlzeiten mit Überstunden hätten kompensiert werden können. Ich ging also schon davon aus, dass ich während etwa neun Monaten voll beschäftigt sein würde."
 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei bei Würdigung dieser Aussage in Willkür verfallen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil sei der Beschwerdegegner nicht von der Möglichkeit der Kompensation von Fehlzeiten ausgegangen, denn er habe bei Vertragsschluss nicht mit Sicherheit angenommen, Fehlzeiten durch Überzeit kompensieren zu können. Vielmehr habe er damit gerechnet, nur während zirka neun Monaten voll beschäftigt zu sein. Ausserdem sei nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner monatlich auf der Grundlage der gearbeiteten Stunden entschädigt worden sei. Kompensierbare Überstunden hätten unter diesen Umständen gar nicht anfallen können. Das Handelsgericht habe daher willkürlich verneint, dass der Nachweis der behaupteten Teilzeitabrede erbracht sei.
 
2.
 
Willkür (Art. 9 BV) liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Gericht gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid vielmehr erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen). Geht es um Beweiswürdigung, ist überdies zu beachten, dass dem Sachgericht darin ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Dabei genügt es nicht, wenn der Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58). Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Willkürverbot verletzt und inwiefern sich dies auf das Ergebnis des Entscheids auswirkt. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189).
 
3.
 
Die Rüge ist unbegründet. Nach dem angefochtenen Urteil bildete Beweisthema die Frage, ob der Beschwerdeführer bei Abschluss des Vertrages gegenüber dem Beschwerdegegner hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, dass er ihm lediglich eine Teilzeitstelle anbieten wolle. Inwiefern dies der angeführten Aussage des Beschwerdegegners zu entnehmen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Mehr als das allgemeine Wissen des Beschwerdegegners um die saisonale Schwankung des Arbeitsanfalls im Malergewerbe lässt sich daraus nicht ableiten. Namentlich zwingen die unbestimmten Ideen des Beschwerdegegners über eine allfällige Kompensation möglicher Fehlzeiten, wie er sie anlässlich seiner Beweisaussage geäussert hat, keineswegs zum Schluss, er habe gewusst, dass ihm unter Umständen während drei Monaten des Jahres überhaupt kein Lohn zustehen würde. Indem das Obergericht den dem Beschwerdeführer obliegenden Beweis der Teilzeitabrede für gescheitert erachtete, verfiel es daher nicht in Willkür.
 
An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen in der staatsrechtlichen Beschwerde nichts zu ändern. Wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt, setzte das Obergericht unter Hinweis auf Art. 324 Abs. 1 OR sowie auf Art. 8.7 Abs. 3 des Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe, mithin aufgrund seiner rechtlichen Erwägungen das Beweisthema fest. Inwiefern es bei der Beweiswürdigung tatsächliche und rechtliche Aspekte auf unzulässige Weise vermengt und dadurch Verfassungsrecht verletzt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, ein falsches Beweismass angewandt zu haben, kritisiert er die Anwendung von Bundesrecht, wofür in der vorliegenden berufungsfähigen Streitsache die staatsrechtliche Beschwerde nicht offen steht (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275f.).
 
4.
 
Der Beschwerdeführer begründet seinen Willkürvorwurf weiter mit dem Hinweis auf einen seiner Ansicht nach unlösbaren Widerspruch in der Aussage des Beschwerdegegners. Da die Stundenrapporte und Lohnabrechnungen während der Zeit der Anstellung des Beschwerdegegners klar ergeben hätten, dass er für die geleistete Arbeit voll entschädigt worden sei, könne keine Überzeit angefallen sein.
 
Mit diesem Einwand verkennt der Beschwerdeführer, dass Beweisthema das Wissen des Beschwerdegegners im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war. Inwiefern sich aus dem nachträglichen Verhalten des Beschwerdeführers Rückschlüsse auf die Vorstellung des Beschwerdegegners in einem früheren Zeitpunkt aufdrängen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
5.
 
Eine Verweigerung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wie auch einen Verstoss gegen das Willkürverbot erblickt der Beschwerdeführer sodann darin, dass das Obergericht die Aussage der als Zeugin befragten A.________ nicht gewürdigt hat.
 
In einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 124 I 208 E. 4b S. 212; 128 I 354 E. 6c S. 357, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung einer Willkürbeschwerde mithin vom Sachverhalt auszugehen, wie er dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt worden ist, es sei denn, der Beschwerdeführer weise nach, dass die kantonale Instanz verfassungswidrig unrichtige oder unvollständige tatsächliche Feststellungen getroffen hat.
 
Im erstinstanzlichen Urteil findet die Aussage der Zeugin A.________ keine Erwähnung. Da der Beschwerdeführer nicht vorbringt, er habe sich vor Obergericht zum Beweis der Teilzeitvereinbarung auf das betreffende Zeugnis berufen, gilt seine erstmals im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Rüge als neu und ist nicht zu hören. Hat der Beschwerdeführer aber vom Obergericht nicht verlangt, die Angaben A.________ in die Beweiswürdigung einzubeziehen, ist auch sein Anspruch, dass das Gericht seine rechtserheblichen Vorbringen anhört und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242) insoweit nicht verletzt, zumal er nicht darlegt, inwiefern das Obergericht von Amtes wegen darauf hätte abstellen müssen.
 
Für das Beweisergebnis nicht von Belang ist schliesslich die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdegegner sei davon ausgegangen, er könne Fehlzeiten auch auf andere Weise als durch Überstunden kompensieren, nachdem sich die Annahme des Obergerichts, der Beschwerdegegner habe glaubhaft dargetan, bei Vertragsschluss von der Möglichkeit der Kompensation ausgegangen zu sein, nicht als willkürlich erwiesen hat.
 
6.
 
Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Gerichtskosten fallen nicht an (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Hingegen hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Angesichts des Streitwerts (Fr. 10'600.--) und des minimalen Aufwandes für die halbseitige Vernehmlassungsschrift erscheint es angemessen, die Parteientschädigung auf Fr. 500.-- anzusetzen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. September 2003
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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