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Informationen zum Dokument  BGer U 171/2001  Materielle Begründung
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BGer U 171/2001 vom 11.09.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 171/01
 
Urteil vom 11. September 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Attinger
 
Parteien
 
P.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Herrengasse 3, 6430 Schwyz,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Obergericht des Kantons Uri, Altdorf
 
(Entscheid vom 14. Juli 2000)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1961 geborene P.________ reiste im Juni 1981 erstmals in die Schweiz ein und arbeitete als Saisonnier zunächst im Gastgewerbe. Seit anfangs April 1994 war er bei der Firma R.________ AG, als Bauarbeiter angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 30. August 1996 zog er sich bei einem Sturz von einem zwei Meter hohen Stapel aus Bauelementen eine rechtsseitige Schulterluxation zu und erlitt dabei eine ossäre und eine nichtossäre Bankartläsion. Am 10. September 1996 musste er sich deshalb am Spital X.________, einer Schulteroperation (Schraubenosteosynthese des ossären Glenoidabrisses, Refixation der nichtossären Bankartläsion, Kapselraffung) unterziehen. Vom 11. Dezember 1996 bis zum 12. März 1997 hielt er sich in der Klinik Y.________ auf. Abgesehen von einem daraufhin unternommenen, nach elf Tagen abgebrochenen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberfirma ging der Versicherte in der Folge keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung bis 19. September 1997 und richtete bis Ende November 1997 Taggelder aus. Mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 verneinte sie einen Rentenanspruch von P.________ mangels Erwerbsunfähigkeit; hingegen sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Verfügung vom 24. Oktober 1997 und Einspracheentscheid vom 26. März 1998).
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Uri wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, mit welcher P.________ eine Invalidenrente sowie eine mindestens 20 %ige Integritätsentschädigung (eventuell die Rückweisung der Sache an die SUVA zur ergänzenden Abklärung) beantragt hatte, mit Entscheid vom 14. Juli 2000 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ seine vorinstanzlichen Begehren erneuern.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der vorliegend anwendbaren, bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Nach Art. 18 Abs. 2 erster Satz UVG gilt als invalid, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Des Weitern hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz UVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 UVV; BGE 124 V 31 Erw. 1, 210 Erw. 4a, 116 V 157 Erw. 3a, 115 V 147 Erw. 1 mit Hinweis) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 26. März 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Es stellt sich zunächst die Frage nach dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente.
 
2.1 Die Vorinstanz hat auf Grund der medizinischen Akten, insbesondere des Austrittsberichts der Klinik Y.________ vom 1. April 1997 sowie des Berichts von Dr. B.________ über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 11. September 1997 zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen der verbliebenen schmerzhaften Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter und der Herabsetzung der groben Kraft im (dominanten) rechten Arm seinen bisherigen Beruf als Bauarbeiter nicht mehr ausüben, hingegen einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (kein Arbeiten über Kopf, kein Tragen schwerer Lasten über 25 kg, keine häufige Schultergelenksrotationen) uneingeschränkt ganztags nachgehen kann. Dabei ist in Übereinstimmung mit Verwaltung und kantonalem Gericht u.a. an eine Beschäftigung in der Industrie zu denken (Montage-, Stanz- oder Lötarbeiten; Bedienen von Maschinen; Abpack-, Einpack- und Sortiertätigkeiten; Kontroll- und Überwachungsfunktionen), aber auch an Stellen im Dienstleistungssektor (Portier- und Chauffeurdienst, Archiv- und Magazinertätigkeiten, hausinterne Botengänge, Tätigkeiten im Gastronomiebereich [wo der Versicherte, wie bereits erwähnt, schon früher beschäftigt war]). Dass die genannten Verweisungstätigkeiten u.U. nicht schmerzfrei ausgeübt werden können, vermag - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung -die dargelegte Beurteilung ebenso wenig in Zweifel zu ziehen wie die Stellungnahme des Hausarztes Dr. I.________ vom 20. Mai 1998. Dessen Schlussfolgerung, auf Grund der verbliebenen Einschränkungen sei eine Erwerbstätigkeit "realitätsbezogen eigentlich unmöglich", lässt sich im Lichte der von den SUVA-Ärzten erhobenen (und von Dr. I.________ ausdrücklich ohne Einschränkung bestätigten) Befunde (Elevation des rechten Armes nach vorne um 50° und zur Seite um 70° eingeschränkt; Einschränkung der Aussen- und Innenrotation sowie der groben Kraft) nicht halten. Schliesslich kann in diesem Zusammenhang aus dem Bericht der W.________ vom 15. Mai 1999 über eine vom 8. Oktober 1998 bis zum 7. April 1999 durchgeführte arbeitsmarktliche Massnahme nur schon deshalb nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, weil darin in erster Linie die (mit Blick auf die objektivierbaren Befunde unbegründete) Überzeugung des Versicherten zum Ausdruck gelangt, dass er wegen der Schmerzen auch leichteste Hilfsarbeiten zu verrichten (Kantine aufräumen, Aschenbecher leeren, Boden reinigen) nicht mehr im Stande sei. Ergänzende medizinische Abklärungen würden keine hier relevanten neuen Erkenntnisse liefern, weshalb von den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten Weiterungen abzusehen ist.
 
2.2 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Gegebenheiten.
 
2.2.1 Für den Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 UVG sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (hier: 1. Dezember 1997) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheenetscheid zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 174; vgl. auch BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2).
 
2.2.2 Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung gilt allgemein der Grundsatz, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs invaliditätsfremde Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig, d.h. durch angemessene Korrektur des Validen- oder des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 225 Erw. 4.4; AHI 1999 S. 240 unten; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104, ZAK 1989 S. 456; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 225 f.). Dieser Rechtsprechung liegt die Annahme zu Grunde, dass in der Regel die Faktoren Alter, Ausbildung, Sprachkenntnisse, Flexibilität, Durchsetzungsfähigkeit, Sozialkompetenz etc., welche für die Höhe des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Lohnes bestimmend sind, den Lohn auch im Invaliditätsfall beeinflussen (Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00).
 
2.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage eines standardisierten Monatslohns ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc).
 
2.2.4
 
2.2.4.1 Im hier zu beurteilenden Fall hätte der Beschwerdeführer nach den Salärangaben seiner letzten Arbeitgeberfirma (Stundenlohn: Fr. 19.45 [ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung] zuzüglich Anteil von 8.3 % am 13. Monatslohn; Jahresstundenzahl: 2138 [Bruttoarbeitszeit vor Abzug von Ferien und Feiertagen]) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Bauarbeiter im Jahre 1997 einen Lohn von insgesamt Fr. 45'036.- (Fr. 19.45 x 1,083 x 2138) erzielen können. Dieses hypothetische Erwerbseinkommen liegt um 20 % unter dem entsprechenden statistischen Jahreslohn von Fr. 56'616.-, welcher sich wie folgt berechnet: Auszugehen ist von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik, d.h. konkret vom in der Tabelle TA 1 des Anhangs angeführten zutreffenden Zentralwert (Median) für das Baugewerbe in der Höhe von Fr. 4442.- (standardisierter monatlicher Bruttolohn von Männern bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten [Anforderungsniveau 4]). Dieser statistische Monatslohn ist - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt (LSE 1996 S. 5), welche etwas tiefer ist als die 1996 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Baugewerbe von wöchentlich 42,4 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2003 Heft 9, S. 102, Tabelle B 9.2) - auf Fr. 4709.- zu erhöhen. Ferner führt die Beachtung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe bis 1997 (Steigerung von 0,2 % gegenüber dem Vorjahr; a.a.O., S. 103, Tabelle B 10.2) zu einem Monatslohn von Fr. 4718.- bzw. zum bereits erwähnten Jahreslohn von Fr. 56'616.-. Dass der Versicherte im gleichen Jahr bei seiner früheren Arbeitgeberfirma ohne Gesundheitsschaden ein um ein Fünftel geringeres Salär erzielt hätte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf invaliditätsfremde Tatsachen zurückzuführen. Zur Korrektur dieses Umstandes ist der statistische Jahreslohn von Fr. 56'616.- als Valideneinkommen heranzuziehen (vgl. Erw. 2.2.2 hievor).
 
2.2.4.2 Was das trotz Einschränkung der Schulterbeweglichkeit und Kraftverlust im rechten Arm zumutbarerweise noch realisierbare Invalideneinkommen anbelangt, stützte sich das kantonale Gericht zu Recht ebenfalls auf die LSE (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa), wobei hier wiederum diejenige für das Jahr 1996 massgebend ist (vorstehende Erw. 2.2.1). Weil es indessen unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in der Bundesverwaltung eine behinderungsangepasste Stelle antreten könnte, ist auf den in der Tabelle TA 1 des Anhangs enthaltenen allgemeinen Zentralwert für sämtliche Wirtschaftszweige des privaten Sektors in der Höhe von Fr. 4294.- (monatlicher Bruttolohn von Männern, Anforderungsniveau 4) abzustellen (und nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - auf das entsprechende Monatssalär im "privaten und öffentlichen Sektor [Bund] zusammen" gemäss Tabelle TA 3; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Der angeführte Monatslohn ist - wieder unter Berücksichtigung, dass die ihm zu Grunde gelegte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden geringer ist als die im Jahre 1996 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (aller Wirtschaftszweige) von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O, S. 102, Tabelle B. 9.2) - auf Fr. 4498.- zu erhöhen. Die Beachtung der allgemeinen Nominallohnentwicklung (1997 wurden um 0,5 % höhere Löhne als im Vorjahr ausgerichtet; a.a.O., S. 103, Tabelle B 10.2) führt zu einem Monatslohn von Fr. 4520.- bzw. zu einem Jahresverdienst von Fr. 54'240.-.
 
In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung ist mit einer Herabsetzung dieses Tabellenlohnes der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Umstände Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (Erw. 2.2.3 hievor). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen dadurch (leicht) benachteiligt, dass er keine Arbeiten über Kopf ausführen, keine Lasten über 25 kg tragen sowie keine Tätigkeiten mit häufigen Schultergelenksrotationen ausüben kann; dies wirkt sich - wenn auch bloss geringfügig - auf das Lohnniveau aus. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Umstand, dass er voraussichtlich (ohne entsprechende Erfahrungen) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Auf Grund der genannten Gegebenheiten erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung um insgesamt 12,5 % im Ergebnis als angemessen. Bei einem Abzug von 12,5 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47'460.- (Fr. 54'240.- x 0,875) und - im Vergleich mit dem in vorstehender Erw. 2.2.4.1 angeführten Valideneinkommen von Fr. 56'616.- - ein Invaliditätsgrad von 16 %. Nach dem Gesagten besteht Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente ab 1. Dezember 1997.
 
3.
 
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer beanstandete Bemessung der Integritätsentschädigung betrifft, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Angesichts des Umstandes, dass eine (zwangsläufig ebenfalls mit Schmerzen verbundene) habituelle Schulterluxation gemäss Skala im Anhang 3 zur UVV mit 10 % zu entschädigen ist, führen die beim Versicherten neben der erwähnten Bewegungseinschränkung bestehenden Schmerzen im Bereich der rechten Schulter nicht zu einer Erhöhung der von der SUVA auf 10 % festgesetzten, vorinstanzlich bestätigten Integritätsentschädigung.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 14. Juli 2000 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 26. März 1998, soweit sie einen Invalidenrentenanspruch verneinen, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1997 eine Invalidenrente von 16 % zusteht. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Obergericht des Kantons Uri wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 11. September 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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