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Informationen zum Dokument  BGer 6P.59/2003  Materielle Begründung
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BGer 6P.59/2003 vom 08.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.59/2003 /pai
 
6S.136/2003
 
Urteil vom 8. September 2003
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger,
 
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, bd de Pérolles 22, Postfach 47, 1705 Freiburg,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
 
Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof,
 
place de l'Hôtel-de-Ville 2a, Postfach 56, 1702 Freiburg.
 
Gegenstand
 
Art. 9, 32 Abs. 1 BV, Art. 167 Abs. 2 StPO/FR (Strafverfahren; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo", Unmittelbarkeitsprinzip); Art. 1, 18, 20 StGB, Art. 19 Ziff. 1 BetmG (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Anbau und Verkauf von Hanfpflanzen; Vorsatz, Rechtsirrtum),
 
Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 24. Februar 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ pflanzte im Jahr 1999 auf einem Acker von ca. 10 Aren Hanf an. Er verkaufte die Ernte, nämlich 150 kg zum Preis von Fr. 120.-- / kg an A.________ und 30 kg zum Preis von Fr. 200.-- / kg sowie 20 kg zum Preis von Fr. 600.-- / kg an B.________. Die Analyse einer am 11. April 2000 bei X.________ aus dieser Ernte beschlagnahmten Hanfpflanze ergab einen THC-Gehalt von 3 %.
 
B.
 
Der Polizeirichter des Seebezirks sprach X.________ mit Urteil vom 21. Dezember 2001 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei.
 
Das Kantonsgericht Freiburg verurteilte X.________ in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2003 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) zu 20 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ausserdem erkannte es gestützt auf Art. 59 StGB auf eine staatliche Ersatzforderung gegen X.________ im Betrag von Fr. 18'000.--.
 
C.
 
X.________ ficht das Urteil des Kantonsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz.
 
D.
 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet und die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Kantonsgericht hält fest, der Beschwerdeführer habe im Jahre 1999 Hanf mit einem THC-Gehalt von 3 % angebaut, geerntet und an A.________ sowie an B.________ verkauft. Damit habe er in Anbetracht des festgestellten THC-Gehalts, wie sich auch aus BGE 126 IV 198 ergebe, den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt. Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reiche Eventualvorsatz aus. Dieser sei hier gegeben. Der Beschwerdeführer sei sich, wie aus verschiedenen Umständen hervorgehe, offensichtlich bewusst gewesen, dass der von ihm angepflanzte Hanf als Betäubungsmittel verwendet werden konnte. Er habe zudem, wie sich aus mehreren Umständen ergebe, in Kauf genommen, dass seine beiden Abnehmer A.________ und B.________, trotz ihrer gegenteiligen schriftlichen Zusicherungen, den Hanf zu Betäubungsmitteln verarbeiten beziehungsweise als solche verkaufen würden. Dem Beschwerdeführer sei indessen Rechtsirrtum (Art. 20 StGB) zuzubilligen. Dieser sei allerdings nicht ganz unvermeidbar gewesen. Daher könne nicht von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Da der Beschwerdeführer sich aber über die Zulässigkeit seines Handelns näher - wenn auch nicht ganz ausreichend - informiert habe, dränge sich eine massive Strafmilderung auf. Deshalb erscheine anstelle der bei Fehlen eines Rechtsirrtums angemessenen Strafe von drei Monaten Gefängnis eine Strafe von 20 Tagen Gefängnis angemessen (angefochtenes Urteil S. 4-8).
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
2.
 
Der Beschwerdeführer ficht in der staatsrechtlichen Beschwerde zwei Erwägungen des Kantonsgerichts als willkürlich beziehungsweise als gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossend an.
 
2.1
 
2.1.1 Das Kantonsgericht hält in seinen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer eine Verwendung des Hanfs als Betäubungsmittel in Kauf genommen habe, unter anderem Folgendes fest (angefochtenes Urteil S. 6 Mitte):
 
"Unter diesen Umständen hätte der Berufungsgegner erkennen müssen, dass seine Abnehmer nur deshalb bereit waren, ihm einen derart hohen Preis für angeblich minderwertigen Hanf zu zahlen, um ihn anschliessend als Betäubungsmittel zu verkaufen."
 
-:-
 
-:-
 
Der Beschwerdeführer sieht in dieser Bemerkung des Kantonsgerichts eine mittelbare Verletzung der Unschuldsvermutung zu seinen Ungunsten und eine unzulässige Umkehr der Beweislast. Sein Eventualvorsatz sei mit der Feststellung begründet worden, dass die Abnehmer den Hanf als Betäubungsmittel verwendet hätten. Dies habe aber im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gar nicht festgestanden, da das Strafverfahren etwa gegen A.________ noch hängig gewesen sei. Von der darin liegenden Verletzung der Unschuldsvermutung zu Ungunsten von A.________ sei er, der Beschwerdeführer, mittelbar betroffen. Er sei verurteilt worden, weil das Kantonsgericht sinngemäss von der Meinung ausgegangen sei, er habe zu beweisen, dass seine Abnehmer den Hanf nicht als Betäubungsmittel verkauften. Er sei verurteilt worden, weil ihm dieser Beweis misslungen sei (staatsrechtliche Beschwerde S. 7).
 
Die Rüge ist unbegründet.
 
2.1.2 Das Kantonsgericht hat mit der zitierten Bemerkung zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass die Abnehmer die Absicht hatten ("... um ... zu ...."), den Hanf als Betäubungsmittel zu verkaufen; er habe mit andern Worten in Kauf genommen, dass der Hanf in den Händen der Abnehmer zur Verwendung als Betäubungsmittel bestimmt gewesen sei. Nach der Auffassung des Kantonsgerichts reicht diese Zweckbestimmung zur Verurteilung des Beschwerdeführers aus und ist hiefür nicht erforderlich, dass die Abnehmer den Hanf tatsächlich als Betäubungsmittel verwendeten (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 4 E. 2a). Das Kantonsgericht hat mit der zitierten Bemerkung mithin nicht erkannt, dass die Abnehmer den Hanf tatsächlich als Betäubungsmittel verkauft und sich dadurch strafbar gemacht haben. Von einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung zu Ungunsten der Abnehmer und von einer mittelbaren Verletzung dieses Grundsatzes zu Ungunsten des Beschwerdeführers kann daher keine Rede sein. Im angefochtenen Urteil wird unter Hinweis auf verschiedene Umstände, unter anderem auf den hohen Preis von maximal Fr. 600.-- / kg, dargelegt, dass und weshalb der Hanf in den Händen der Abnehmer zur Verwendung als Betäubungsmittel bestimmt gewesen sei und der Beschwerdeführer diese Zweckbestimmung in Kauf genommen habe (angefochtenes Urteil S. 5 f. E. 2d). Von einer Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" als Beweislastregel kann daher keine Rede sein. Inwiefern die Feststellung des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe die Verwendung des Hanfs als Betäubungsmittel in Kauf genommen, auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhe, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dargelegt.
 
2.2
 
2.2.1 Das Kantonsgericht führt zur Begründung seiner Feststellung, dem Beschwerdeführer sei offensichtlich bewusst gewesen, dass der von ihm angepflanzte Hanf als Betäubungsmittel verwendet werden konnte, unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers unter anderem Folgendes aus (angefochtenes Urteil S. 5 E. 2d 1. Absatz):
 
"Er (der Beschwerdeführer) habe mehrmals Kontrollgänge auf seinem Feld gemacht und Leute erwischt, die Hanfpflanzen stehlen wollten. Diese Leute habe er dann der Polizei übergeben. In der Folge habe er den Hanf an Orten angebaut, die weniger leicht zugänglich waren. Er habe seine Hanfpflanzen trotz Anfragen nie 'ab Hof' an Einzelpersonen verkauft, sondern nur an A.________ und B.________, da ihm diese versichert hätten, der Hanf werde nicht zu Betäubungsmittelzwecken verwendet ...".
 
Der Beschwerdeführer beanstandet, mit diesen Ausführungen werde sein tadelloses Verhalten im Rahmen des Hanfanbaus in willkürlicher und kafkaesker Weise gegen ihn verwendet (staatsrechtliche Beschwerde S. 8).
 
Die Rüge ist unbegründet.
 
2.2.2 Das Kantonsgericht brachte mit den zitierten Ausführungen zum Ausdruck, dass die vom Beschwerdeführer angebauten Hanfpflanzen offensichtlich begehrt waren, woraus sich für den Beschwerdeführer erkennbar ergab, dass sie als Betäubungsmittel verwendet werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe um die Verwendbarkeit des von ihm angebauten Hanfs als Betäubungsmittel gewusst, und die dieser Feststellung zu Grunde liegende Beweiswürdigung willkürlich sind.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Rahmen der sog. Wiedereröffnung des Beweisverfahrens an der Berufungsverhandlung vom 20. Februar 2003 sei er lediglich über Nichtigkeiten befragt worden, beispielsweise über die Anzahl und den Lohn seiner Mitarbeiter. Im Vertrauen darauf, dass die Berufungsinstanz vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt nur insoweit abweichen könne, als sie diesbezüglich neue Beweise erhebe, habe er seinerseits auf weitere Beweisanträge verzichtet. Dem angefochtenen Urteil liege indessen eine neue, vom erstinstanzlichen Entscheid abweichende Würdigung des Sachverhalts zu Grunde, ohne dass ein rechtsgenügliches Beweisverfahren durchgeführt worden wäre. Das Kantonsgericht werde im Falle der Gutheissung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde ein ordentliches Beweisverfahren durchzuführen haben (staatsrechtliche Beschwerde S. 8).
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte das Kantonsgericht durch das geschilderte Vorgehen inwiefern verletzt habe. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
 
3.2 Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Die Tatfrage, ob der Beschwerdeführer eine Verwendung des von ihm angebauten und verkauften Hanfs als Betäubungsmittel in Kauf genommen habe, muss bei Fehlen eines diesbezüglichen Geständnisses auf Grund von äusseren Umständen entschieden werden. Der Polizeirichter des Seebezirks hat die Frage gestützt auf verschiedene Umstände verneint und daher den Beschwerdeführer freigesprochen. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Aussagen sowohl mit A.________ als auch mit B.________ die Problematik der Betäubungsmittelgewinnung thematisiert und sei zur Auffassung gelangt, dass es für diese beiden Personen kein Ziel darstelle, den Hanf als Betäubungsmittel zu verkaufen. Er habe sich die Betriebe der beiden Abnehmer angeschaut und gesehen, welche Hanfprodukte dort angeboten werden. Zudem habe er nicht zwischen weiblichen und männlichen Hanfpflanzen selektioniert. Er habe gewusst, dass daher seine Ware nicht besonders hochwertig gewesen sei, da sie viele Samen enthalten habe (Urteil des Polizeirichters vom 21. Dezember 2001, S. 4). Das Kantonsgericht ist demgegenüber, den Argumenten der Beschwerde führenden Staatsanwaltschaft folgend, zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer eine Verwendung des Hanfs als Betäubungsmittel in Kauf genommen habe. Er habe auf Grund der Abnahmeverträge und seiner Besichtigungen in den Betrieben von A.________ und B.________ gewusst, dass diese neben Hanfprodukten wie Kleidern, Salben, Shampoos auch sog. "Asthmakissen" sowie insbesondere Hanftee anboten, der, wie auch einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sei, auch als Betäubungsmittel konsumiert werden könne. Er habe zudem gewusst, dass gegen A.________ und B.________ Strafverfahren unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten hängig gewesen seien. Auch der Kaufpreis von maximal Fr. 600.-- / kg Hanf beziehungsweise der Gesamterlös von Fr. 36'000.-- für den auf 10 Aren angebauten und geernteten Hanf hätte ihn stutzig machen sollen (angefochtenes Urteil S. 5 f.). Das Kantonsgericht hat mithin die sich aus den Akten ergebenden Umstände anders gewichtet und gewürdigt als der Polizeirichter und ist daher abweichend von diesem zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe eine Verwendung des Hanfs als Betäubungsmittel in Kauf genommen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Kantonsgericht unter den gegebenen Umständen diese abweichende Feststellung von Verfassungs wegen nur nach vorgängiger Erhebung weiterer Beweise hätte treffen dürfen.
 
4.
 
4.1 Die Berufungsverhandlung fand am 20. Februar 2003 statt. Das Kantonsgericht wies zunächst die Beweisanträge nach kurzer Beratung ab. In der Folge wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Anschliessend hielten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Anwalt des Beschwerdeführers ihre Plädoyers. Der Beschwerdeführer verzichtete auf das letzte Wort. Nach Beratung teilte der Präsident den Parteien mit, dass die Angelegenheit noch nicht spruchreif sei. Auf Anfrage verzichteten die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung (siehe zum Ganzen angefochtener Entscheid S. 3). Das Berufungsurteil wurde am 24. Februar 2003, mithin vier Tage nach der Berufungsverhandlung, gefällt.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil leide insoweit an einem unheilbaren Verfahrensmangel, als es erst vier Tage nach der mündlichen Verhandlung gefällt worden sei. Der aus dem Unmittelbarkeitsprinzip fliessende und auch in Art. 167 Abs. 2 StPO/FR festgelegte Grundsatz der Einheit und Konzentration des Verfahrens besage, dass die Hauptverhandlung in ununterbrochener Folge bis zur Urteilsverkündung vor sich gehen müsse. Dieser Grundsatz wolle unter anderem verhindern, dass die Richter bei einem zu langen Unterbruch von aussen beeinflusst werden oder das an der Verhandlung Vorgebrachte in Vergessenheit gerate. Der Grundsatz diene damit auch dem Schutz des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer habe im konkreten Fall auf die öffentliche Urteilsverkündung in der Annahme verzichtet, dass die Urteilsberatung anschliessend fortgesetzt und das Urteil noch am gleichen Tag ergehen werde. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass das Urteil erst vier Tage nach der Berufungsverhandlung gefällt werde.
 
Die Rüge ist unbegründet.
 
4.2 Gemäss Art. 167 Abs. 2 StPO/FR ist die Verhandlung fortlaufend durchzuführen; die Beratung folgt unmittelbar auf den Abschluss der Verhandlung und wird soweit möglich ohne nennenswerte Unterbrechung zu Ende geführt.
 
Im vorliegenden Fall fand die Berufungsverhandlung am 20. Februar 2003, einem Donnerstag, statt. Im Anschluss daran wurde die Beratung aufgenommen. In der Folge teilte der Präsident den Parteien mit, dass die Angelegenheit noch nicht spruchreif sei. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Das Berufungsurteil wurde am 24. Februar 2003, einem Montag, gefällt und den Parteien schriftlich zunächst im Dispositiv und in der Folge in begründeter Ausfertigung zugestellt.
 
Aus dem angefochtenen Entscheid und aus den Akten geht nicht hervor, weshalb das Kantonsgericht im Verlauf der Beratung zum Ergebnis gelangte, dass die Angelegenheit noch nicht spruchreif sei. Es kann indessen angenommen werden, dass das Gericht noch eingehender darüber beraten wollte, ob unter den konkreten Umständen des Falles Eventualvorsatz gegeben sei und/oder ob dieser in einem Fall der vorliegenden Art zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG ausreiche. Der Beschwerdeführer war damit einverstanden, dass das Urteil erst in einem späteren Zeitpunkt und schriftlich verkündet werde. Er legt in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dar, aus welchen Gründen er diesem Vorgehen der Vorinstanz nur unter der Voraussetzung und in der Erwartung zugestimmt habe, dass das Urteil noch am gleichen Tag, d.h. am 20. Februar 2003 (Donnerstag), und nicht erst beispielsweise - wie geschehen - am 24. Februar 2003 (Montag) ergehen werde. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er eine solche Erwartung gegenüber dem Kantonsgericht zum Ausdruck gebracht habe.
 
Gemäss Art. 167 Abs. 2 StPO/FR betreffend die erstinstanzliche Hauptverhandlung, der grundsätzlich auch für die Berufungsverhandlung gelten dürfte, ist die Beratung, die unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung folgt, "soweit möglich ohne nennenswerte Unterbrechung" zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu begründen, inwiefern das von ihm kritisierte Vorgehen des Kantonsgerichts in krasser Weise gegen diese Vorschrift verstosse. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Strafappellationshof im Berufungsverfahren auf die Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann überhaupt verzichten kann, wenn sich die Berufung ausschliesslich auf Rechtsfragen bezieht (Art. 217 lit. a StPO/FR).
 
Mit seinen Ausführungen zu Sinn und Zweck des aus dem Unmittelbarkeitsprinzip fliessenden Grundsatzes der Einheit und Konzentration des Verfahrens legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern durch das beanstandete Vorgehen seine aus der Verfassung und/oder aus der EMRK sich ergebenden Rechte verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht, inwiefern das an der Verhandlung vom 20. Februar 2003 Vorgebrachte in den vier Tagen bis zur Ausfällung des Urteils vom 24. Februar 2003 zu seinem Nachteil in Vergessenheit geraten sei.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
5.
 
Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG wird unter anderem bestraft, wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut, wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt und wer sie unbefugt verkauft, in Verkehr bringt oder abgibt. Art. 8 BetmG listet die Betäubungsmittel auf, die nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen; darunter fällt nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG das Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung. Gemäss Art. 1 Abs. 1 BetmG sind Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. Zu den Betäubungsmitteln in diesem Sinne gehört nach Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG das Hanfkraut.
 
5.1 Das Hanfkraut ist mithin ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Der Anbau und der Verkauf von Hanfkraut sind aber nicht eo ipso untersagt. Verboten und strafbar sind nur der Anbau und der Verkauf etc. von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung. Ob diese einschränkende Voraussetzung erfüllt ist, hängt wesentlich vom Gehalt an der psychoaktiven Substanz THC ab. Das Betäubungsmittelgesetz enthält keine Vorschrift betreffend den zulässigen THC-Gehalt. In verschiedenen Erlassen betreffend die Lebensmittel und die Landwirtschaft, welche in bestimmten Fällen den Anbau und den Verkauf von Hanf gestatten, werden gewisse Grenzwerte betreffend den THC-Gehalt festgelegt. So muss beispielsweise gemäss Anhang 4 zur Sortenkatalog-Verordnung (SR 916.151.6) der THC-Gehalt bei den dort genannten Hanfsorten unter 0,3 % liegen (siehe zum Ganzen BGE 126 IV 198 E. 1). In diesem Entscheid wird ausgeführt, dass die in den darin zitierten Erlassen genannten Grenzwerte als Massstab dafür dienen können, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten müsse und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfe; der THC-Gehalt von 0,5-2,5 % der vom Beschwerdeführer in jenem Verfahren vertriebenen Produkte habe über den Grenzwerten gelegen; der Verkauf dieser Produkte widerspreche somit dem Betäubungsmittelgesetz (BGE 126 IV 198 E. 1).
 
Die Vorinstanz hat unter anderem unter Hinweis auf BGE 126 IV 198 E. 1 erkannt, der Beschwerdeführer habe durch den Anbau und den Verkauf von Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von 3 % den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt.
 
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es solle vorliegend nicht auf die inzwischen müssige Diskussion eingegangen werden, ob die Annahme eines Grenzwerts von 0,3 % THC-Gehalt auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe. BGE 126 IV 198, auf den sich die Vorinstanz berufe, sei nach den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten ergangen. Der sich aus BGE 126 IV 198 allenfalls ergebende Grenzwert von 0,3 % THC-Gehalt könne daher im vorliegenden Fall nicht massgebend sein. Dass schon vor Ausfällung dieses Bundesgerichtsentscheids über Grenzwerte diskutiert worden sei, sei unerheblich. Nicht einmal die vom Beschwerdeführer angefragten Untersuchungsrichter schienen über die Rechtslage informiert gewesen zu sein. Der angefochtene Entscheid verstosse daher insoweit gegen Art. 1 StGB, als darin trotz Fehlens einer vorbestehenden Rechtsnorm eine strafbare Handlung angenommen worden sei (Nichtigkeitsbeschwerde S. 6 f.).
 
Die Rüge ist unbegründet.
 
5.3 Massgebende Rechtsnorm ist vorliegend Art. 19 Ziff. 1 BetmG, wonach unter anderem der Anbau und der Verkauf von Hanfkraut "zur Gewinnung von Betäubungsmitteln" tatbestandsmässig sind. Diese Rechtsnorm bestand schon im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung. Das Merkmal "zur Gewinnung von Betäubungsmitteln" bedarf der Auslegung durch den Richter. Erforderlich ist unter anderem, dass das Hanfkraut zur Verwendung als Betäubungsmittel überhaupt geeignet ist. Dies hängt unter anderem wesentlich vom Gehalt an der psychoaktiven Substanz THC ab. BGE 126 IV 198 betraf Hanfprodukte mit einem THC-Gehalt von 0,5-2,5 %. Im vorliegenden Fall geht es um Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von 3 %. Der Beschwerdeführer behauptet mit Recht nicht, dass Hanfkraut mit einem THC-Gehalt von 3 % nicht zur Betäubungsmittelgewinnung geeignet sei. Er macht auch nicht geltend, dass im konkreten Fall die Hanfpflanzen trotz ihres vergleichsweise hohen THC-Gehalts von 3 % aus irgendwelchen Gründen, etwa weil von minderer Qualität, nicht zur Betäubungsmittelgewinnung geeignet gewesen seien.
 
Im Übrigen darf der kantonale Richter ohne Verletzung von Art. 1 StGB einen Straftatbestand unter Berufung auf eine bundesgerichtliche Rechtsprechung als erfüllt erachten, die im Zeitpunkt der Verübung der Tat noch nicht Bestand hatte.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
 
6.
 
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schon deshalb erfüllt, weil das von ihm angebaute und verkaufte Hanfkraut einen THC-Gehalt von mehr als 0,3 % aufgewiesen habe. Hanfkraut mit einem THC-Gehalt von mindestens 0,3 % sei zwar grundsätzlich geeignet, zur Betäubungsmittelgewinnung missbraucht zu werden. Dies reiche aber nicht aus. Der objektive Tatbestand sei erst erfüllt, wenn Hanfkraut mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,3 % angebaut und verkauft werde und dieses Hanf als Betäubungsmittel Verwendung finde oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es als Betäubungsmittel Verwendung finden werde. Das objektive Element des strafrechtlich relevanten Verhaltens beschränke sich nicht auf die Frage, ob das Hanfkraut einen THC-Gehalt von mehr als 0,3 % aufweise; vielmehr sei darüber hinaus erforderlich, dass der Anbau und der Verkauf mit dem Ziel oder der konkreten Möglichkeit der Betäubungsmittelgewinnung erfolgen. Das Motiv für den Anbau und den Verkauf sei objektiv überprüfbar. Wenn ein Hanfproduzent den angebauten Hanf mit einem THC-Gehalt von über 0,3 % an einen Abnehmer verkaufe, damit dieser den Hanf vor dem Verkauf an Endabnehmer zu lebensmittelverordnungskonformem Tee verarbeite, dann liege eben gerade kein Anbau oder Verkauf von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung und folglich in objektiver Hinsicht kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Im angefochtenen Urteil werde nicht dargelegt, dass und inwiefern der Beschwerdeführer das Hanfkraut im genannten Sinne zur Betäubungsmittelgewinnung angebaut und verkauft habe beziehungsweise dass das Hanfkraut zur Verwendung als Betäubungsmittel bestimmt gewesen sei. Zumindest in Bezug auf den an die Coop weiterverkauften Hanf dürfte dies im Übrigen ungeachtet des THC-Gehalts von vornherein ausgeschlossen sein (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9 ff.).
 
6.2 Auch wenn man annehmen wollte, dass der Anbau und der Verkauf von Hanfkraut mit einem THC-Gehalt von mindestens 0,3 % beziehungsweise von - vorliegend - 3 % den objektiven Tatbestand nicht eo ipso, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung erfülle, dass eine Verwendung des Hanfkrauts als Betäubungsmittel wahrscheinlich sei, wäre im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 StGB erfüllt.
 
Die Vorinstanz hält in ihren Erwägungen zum Eventualvorsatz unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer erzielten Kaufpreise von Fr. 120.-- / kg bis Fr. 600.-- / kg fest, der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, "dass seine Abnehmer nur deshalb bereit waren, einen derart hohen Preis für angeblich minderwertigen Hanf zu zahlen, um ihn anschliessend als Betäubungsmittel zu verkaufen" (angefochtenes Urteil S. 6 Mitte). Damit bringt die Vorinstanz implizit auch zum Ausdruck, dass ein Weiterverkauf des Hanfs als Betäubungsmittel objektiv wahrscheinlich war. Ob und in welchem Umfang die Abnehmer den Hanf tatsächlich als Betäubungsmittel in Verkehr brachten (was sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt), ist unerheblich. Im angefochtenen Urteil wird im Übrigen entgegen den Andeutungen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht festgestellt, dass einer der beiden Abnehmer das Hanfkraut zwecks Verarbeitung zu Tee an die Coop weiterveräussert habe. Die Aussage von B.________ als Auskunftsperson, der vom Beschwerdeführer an ihn gelieferte Hanf sei an eine Drittperson weiterveräussert und von dieser, mit andern Kräutern vermischt, in Teesäcklein abgefüllt und an die Coop geliefert worden, betrifft die Ernte des Jahres 1998 (UA act. 1013 S. 7), welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
7.
 
Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 19 Ziff. 1 BetmG durch den Anbau und den Verkauf von Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln genügt Eventualvorsatz, wenn das Hanfkraut einen THC-Gehalt von mindestens 0,3 % aufweist (siehe BGE 126 IV 198 E. 2). Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede. Er macht jedoch geltend, er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt.
 
7.1 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 142 E. 3c S. 251, mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden. Das gilt grundsätzlich auch, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen wird. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise gewissermassen überschneiden. Daher hat der Sachrichter die relevanten tatsächlichen Umstände möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen und damit auf Eventualvorsatz erkannt hat. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen, und das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 242 E. 2c S. 248; Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde - Staatsrechtliche Beschwerde - Einheitsbeschwerde? in: AJP 1992 S. 851 f.).
 
7.2 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, "dass der von ihm angepflanzte Hanf als Betäubungsmittel verwendet werden konnte" (angefochtenes Urteil S. 5 E. 2d erster Absatz). Er habe bewusst in Kauf genommen, "dass der von ihm angebaute Hanf zu Betäubungsmittelzwecken verwendet werden würde, dies trotz gegenteiliger schriftlicher Zusicherungen seiner beiden Abnehmer" (angefochtenes Urteil S. 6 E. 2d dritter Absatz). Diese Feststellungen der Vorinstanz darüber, was der Beschwerdeführer gewusst und in Kauf genommen hat, sind tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis BStP). Die Feststellungen der Vorinstanz beruhen auf einer Würdigung verschiedener Umstände, die teils als Beweiswürdigung zu qualifizieren ist, teils offenbar auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründet. Die Kritik an der Würdigung dieser Umstände ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig. Dass die Vorinstanz von einem unzutreffenden Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes ausgegangen sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
 
7.3 Wollte man im Übrigen die Kritik des Beschwerdeführers an der Würdigung der Umstände durch die Vorinstanz im Verfahren der konnexen staatsrechtlichen Beschwerde behandeln, so wäre diese als unbegründet abzuweisen, da die Würdigung der Umstände nicht willkürlich ist.
 
Der Beschwerdeführer erwischte nach seinen eigenen Aussagen bei seinen Kontrollgängen auf dem Hanffeld mehrmals Personen, die Hanfpflanzen stehlen wollten, und er baute in der Folge den Hanf an weniger leicht zugänglichen Stellen an. Er lehnte es trotz wiederholter Anfragen ab, Hanfpflanzen ab Hof an Einzelpersonen zu verkaufen. Auf Grund dieser Umstände war ihm, wie ohne Willkür angenommen werden kann, klar, dass seine Hanfpflanzen offenkundig deshalb begehrt waren, weil sie als Betäubungsmittel verwendet werden konnten. Den Beschwerdeführer vermag nicht zu entlasten, dass er sich nicht um den THC-Gehalt seiner Hanfpflanzen kümmerte und dieser ihm daher allenfalls nicht bekannt war. Auf die schriftlichen und mündlichen Zusicherungen der beiden Abnehmer, die Hanfpflanzen nicht zu Betäubungsmittelzwecken zu verwenden, durfte sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht ohne weiteres verlassen, weil, wie er wusste, gegen beide Abnehmer Strafverfahren unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten hängig waren. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben mit A.________ über das gegen diesen hängige Strafverfahren gesprochen, wobei dieser ihm erklärt habe, dass er die vom Beschwerdeführer gelieferten Hanfpflanzen unter anderem zur Herstellung von "Asthmakissen" oder Tee verwenden werde. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür davon ausgehen, dem Beschwerdeführer sei, wie einer breiteren Öffentlichkeit, bekannt, dass der in Hanfkissen enthaltene wie auch der als Hanftee angepriesene Hanf von den Käufern bei hiezu genügendem THC-Gehalt als Betäubungsmittel konsumiert werde. Die Annahme, dass die beiden Abnehmer A.________ und B.________ die ihnen gelieferten Hanfpflanzen nicht zu harmlosen Hanfprodukten verarbeiten, sondern als Betäubungsmittel weiterveräussern könnten, musste sich dem Beschwerdeführer insbesondere auch auf Grund des vereinbarten Kaufpreises von Fr. 120.-- / kg bis Fr. 600.-- / kg aufdrängen.
 
Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe eine Verwendung des von ihm angebauten und verkauften Hanfs als Betäubungsmittel in Kauf genommen, ist demnach nicht willkürlich. Der daraus resultierende Eventualvorsatz reicht zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 19 Ziff. 1 BetmG aus.
 
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
8.
 
Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 20 StGB).
 
8.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Rechtsirrtum zugebilligt und daher die Strafe massiv herabgesetzt. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl bei der Polizei wie auch bei zwei Untersuchungsrichtern und ferner beim Bauernverband über die Zulässigkeit des Hanfanbaus informiert. Auf Grund verschiedener Umstände sei anzunehmen, dass er sein Tun für rechtmässig gehalten habe. Die Vorinstanz hat es aber abgelehnt, im Sinne von Art. 20 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen; denn der Verbotsirrtum sei "nicht ganz unvermeidbar" gewesen, da sich der Beschwerdeführer "nicht ganz ausreichend" informiert habe (angefochtenes Urteil S. 7 f.).
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Verbotsirrtum sei in Anbetracht der ihm von zwei Untersuchungsrichtern erteilten Auskünfte unvermeidbar gewesen, weshalb von seiner Bestrafung Umgang zu nehmen sei.
 
8.2 Ob der Anbau und der Verkauf von Hanfpflanzen den Tatbestand der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt, hängt von den gesamten Umständen des konkreten Falles ab. Auch ein Untersuchungsrichter kann die Frage, ob der Anbau und der Verkauf von Hanfpflanzen tatbestandsmässig sei, nur in genauer Kenntnis der gesamten Umstände beantworten. Dazu gehören einerseits der THC-Gehalt des Hanfs sowie andererseits, ob und durch welche Vorkehrungen sichergestellt worden ist, dass das Hanfkraut beziehungsweise dessen Bestandteile nicht als Betäubungsmittel verwendet werden. Die Äusserungen der Untersuchungsrichter gegenüber dem Beschwerdeführer, dass der Hanfanbau zum Zwecke der Teegewinnung legal sei, sind grundsätzlich insoweit zutreffend, als gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG nur der Hanfanbau zur Gewinnung von Betäubungsmitteln tatbestandsmässig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt indessen von den gesamten Umständen ab, insbesondere davon, ob und durch welche Massnahmen sichergestellt ist, dass der von den Abnehmern aus dem Hanfkraut beziehungsweise aus einzelnen Bestandteilen davon hergestellte Tee von den Endverbrauchern nicht als Betäubungsmittel konsumiert wird. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er bei seinen Anfragen den Untersuchungsrichtern sämtliche Umstände des konkreten Falles geschildert habe. Er macht auch nicht geltend, die Untersuchungsrichter hätten ihm die Auskunft erteilt, dass die schriftliche Erklärung der beiden Abnehmer, die Hanfpflanzen nicht zu Betäubungsmittelzwecken zu verwenden, unter den gegebenen Umständen ausreiche. Die Ankündigung des Untersuchungsrichters, dass er das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen werde, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb unerheblich, weil sie nach der inkriminierten Tat erfolgte. Im Übrigen kann der Anbau von Hanf selbst dann rechtswidrig sein, wenn er nicht im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG zur Gewinnung von Betäubungsmitteln erfolgt; möglich bleibt ein Verstoss gegen das Lebensmittelrecht, welches in Bezug auf den THC-Gehalt sehr niedrige Grenzwerte vorsieht.
 
Die Auffassung der Vorinstanz, dass der dem Beschwerdeführer zugebilligte Verbotsirrtum nicht gänzlich unvermeidbar gewesen sei und daher ein Umgangnehmen von Bestrafung - d.h. ein Freispruch (siehe dazu BGE 120 IV 313 E. 2) - ausser Betracht falle, verstösst daher nicht gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
9.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang der beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- zu zahlen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. September 2003
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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