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Informationen zum Dokument  BGer 5P.289/2003  Materielle Begründung
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BGer 5P.289/2003 vom 08.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.289/2003 /rov
 
Urteil vom 8. September 2003
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, Peter Merian-Strasse 43, Postfach 366, 4003 Basel,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Simonius, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Rechtsöffnung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 27. Juni 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Y.________ und Z.________ vereinbarten am 22. Februar 2002 unter dem Titel "Gütliche Einigung" in Ziffer 2 Folgendes:
 
"2. Um eine Liquidität von Herrn Y.________ zu gewährleisten, wird Herr Z.________ Herrn Y.________ per 31.12.2002 den Differenzbetrag vom Saldo-Minus bei der VB und CHF 100'000.-- Herrn Y.________ überweisen. (1. Banktag 2003). oder per Check!"
 
Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ vom 14. Januar 2003 betrieb Y.________ Z.________ für eine Forderung von Fr. 100'000.-- nebst Zins und Kosten. Als Forderungsurkunde wurde Ziffer 2 der gütlichen Einigung vom 22. Februar 2002 angegeben. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Am 4. Februar 2003 verlangte Y.________ beim Gerichtspräsidium A.________ provisorische Rechtsöffnung. Dieses wies das Begehren am 4. April 2003 ab. Y.________ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und verlangte erneut die provisorische Rechtsöffnung. In Gutheissung der Beschwerde hob das Obergericht den angefochtenen Entscheid auf und erteilte Y.________ am 27. Juni 2003 die provisorische Rechtsöffnung einschliesslich Zins und Kosten und auferlegte Z.________ die Verfahrens- und Parteikosten.
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid hat Z.________ staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei unter Kostenfolge aufzuheben. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hat der Präsident der II. Zivilabteilung am 12. August 2003 abgewiesen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann (Art. 84 ff. OG; BGE 120 Ia 256 S. 257). Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Auf ungenügend begründete Beschwerden, welche sich mit den wesentlichen Überlegungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzen, tritt es nicht ein (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 492 E. 1b S. 495).
 
2.
 
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bestätigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Bei auf Art. 9 BV gestützten staatsrechtlichen Beschwerden überprüft das Bundesgericht nicht nur den Sachverhalt und die Beweiswürdigung, sondern auch das Bundesrecht auf Willkür hin. Es greift nur ein, wenn der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht offensichtlich unhaltbar ist und daher mit keinen sachlichen Gründen vertreten werden kann (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70).
 
2.1 Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. In Ziffer 2 der "Gütlichen Einigung" vom 22. Februar 2002 hat sich der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner per 31. Dezember 2002 den Differenzbetrag vom Saldo-Minus bei der Bank X.________ in Basel und Fr. 100'000.-- zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat belegt, dass der Ausgleich des Saldos nicht stattgefunden hat. Es ist vor Bundesgericht nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel über Fr. 100'000.-- per 31. Dezember 2002 verfügt.
 
2.2 Einwendungen gegen die Schuldanerkennung sind glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [Hrsg.: Staehelin/Bauer/Staehelin], Bd. I, N. 87 zu Art. 82 SchKG mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren behauptet, er habe die "Gütliche Einigung" mit Schreiben vom 14. Januar 2003 vorsorglich wegen Willensmängeln angefochten. Das Obergericht führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben nicht vorgelegt. Der Beschwerdegegner habe den Erhalt dieses Schreibens zwar bestätigt, doch seien damit Willensmängel nicht glaubhaft gemacht. Es genüge nicht, dass sich der Schuldner auf Willensmängel berufe, sondern er habe diese auch glaubhaft zu machen (unter Hinweis auf Staehelin, a.a.O., N. 106 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 342; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 131 f.). Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen.
 
Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern diese Auffassung willkürlich sein könnte. Zunächst verzichtet er gänzlich auf die Rüge, die Auslegung des Obergerichts sei willkürlich, wonach gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG Willensmängel nicht nur geltend, sondern glaubhaft gemacht werden müssen. Er zeigt zudem nicht auf, inwiefern er das Vorhandensein von Willensmängeln im kantonalen Verfahren glaubhaft gemacht habe. Er legt vor Bundesgericht nicht einmal dar, auf welchen Willensmangel (Irrtum, Täuschung oder Drohung) er sich im kantonalen Verfahren berufen habe und inwiefern es willkürlich sein könnte, dessen Glaubhaftmachung zu verneinen. Seine Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Mit seinen ausführlichen Darlegungen zur Frage, ob er sich im kantonalen Verfahren auf Willensmängel berufen hat oder nicht - was das Obergericht gar nicht bestreitet - vermag er die Schlussfolgerung, er habe deren Vorliegen lediglich behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht, nicht zu widerlegen. Bei dieser Sachlage kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, sind keine Parteientschädigungen zu sprechen (Art. 159 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. September 2003
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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