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Informationen zum Dokument  BGer 1P.472/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.472/2003 vom 05.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.472/2003 /sta
 
Urteil vom 5. September 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
 
Gerichtsschreiberin Leuthold.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri, Burgerstrasse 22, 6000 Luzern 7,
 
gegen
 
Statthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal,
 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
 
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Art. 9, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV (Haftentlassung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juli 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Statthalteramt Liestal führt gegen X.________, der aus Mazedonien stammt, eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es wirft dem Angeschuldigten vor, er habe sich in grösserem Umfang im Handel mit Heroin und Kokain betätigt. X.________ wurde am 22. März 2003 verhaftet und am 25. März 2003 wieder freigelassen. Am 27. Mai 2003 wurde er erneut festgenommen, und seither befindet er sich in Untersuchungshaft. Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft verlängerte die Haft am 24. Juni 2003 bis zum 19. August 2003. Der Angeschuldigte stellte am 3. Juli 2003 ein Gesuch um Haftentlassung. Das Statthalteramt wies das Begehren am 8. Juli 2003 ab. Dagegen erhob der Angeschuldigte Beschwerde, die das Verfahrensgericht mit Beschluss vom 25. Juli 2003 abwies.
 
B.
 
X.________ reichte gegen diesen Entscheid am 13. August 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
 
C.
 
Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und das Statthalteramt Liestal stellen in ihren Vernehmlassungen vom 19. bzw. 25. August 2003 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
 
D.
 
In einer Replik vom 2. September 2003 nahm X.________ zu den Beschwerdeantworten der kantonalen Instanzen Stellung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juli 2003, mit dem die Haftbeschwerde abgewiesen und die am 24. Juni 2003 verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 19. August 2003 bestätigt wurde. Das Verfahrensgericht hat die Haft mit Beschluss vom 19. August 2003 bis zum 14. Oktober 2003 erstreckt. Der Beschwerdeführer befindet sich somit weiterhin in Haft und hat demzufolge nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids (Art. 88 OG).
 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seiner Beschwerde gegen die Haftverlängerung verletze das Willkürverbot von Art. 9 BV sowie das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV.
 
2.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). Der Berufung auf das Willkürverbot kommt im vorliegenden Fall neben der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbstständige Bedeutung zu.
 
2.2 Gemäss § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Sodann muss die Haft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (§ 78 StPO). Das Verfahrensgericht war der Auffassung, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Fortsetzungsgefahr gegeben und die Fortdauer der Haft sei nicht unverhältnismässig.
 
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass bei ihm der dringende Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben sei. Auch beanstandet er zu Recht nicht, dass die kantonale Instanz die Haftverlängerung für verhältnismässig hielt. Der Beschwerdeführer kritisiert ausschliesslich die Ansicht des Verfahrensgerichts, es bestehe Fortsetzungsgefahr.
 
2.3 Nach § 77 Abs. 1 lit. c StPO ist Fortsetzungsgefahr gegeben, wenn aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, der Angeschuldigte werde die Freiheit benützen, um seine deliktische Tätigkeit fortzusetzen und diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt.
 
2.3.1 Das Verfahrensgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dem Beschwerdeführer werde die Beteiligung am Drogenhandel in erheblichem Umfang vorgeworfen und diese deliktische Tätigkeit sei geeignet, das Leben und die Gesundheit zahlreicher Personen zu gefährden. Der Beschwerdeführer sei mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft. Trotz seiner Inhaftierung vom 22. März 2003 bis zum 25. März 2003, die wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt sei, habe er noch am Abend seiner Haftentlassung seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt, indem er sich mit dem Mittäter Y.________ getroffen habe. Obwohl der Beschwerdeführer einer regelmässigen Arbeit nachgehe, habe er nach Feierabend durch den Drogenhandel seine finanziellen Verhältnisse zu verbessern versucht. Das Amt für Migration des Kantons Luzern habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2002 die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für ihn und seine Familie wegen der ihm bis dahin vorgeworfenen Delikte angedroht. Er sei weder durch diese Androhung noch durch die Schwangerschaft seiner Frau davon abgehalten worden, in den Drogenhandel einzusteigen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen delinquiert habe und die Delikte immer schwerwiegender geworden seien. Seine finanzielle Situation habe sich während der Untersuchungshaft nicht verbessert. Gerade im Zusammenhang mit der möglichen Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welche auch mit den zahlreichen hängigen Betreibungen und Verlustscheinen gegen den Beschwerdeführer und seine Frau begründet werde, bestehe ein erheblicher Anreiz, diese Probleme erneut mit einer Tätigkeit im Drogenhandel zu lösen. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Mittäter, insbesondere Y.________, zurzeit in Haft seien. Der Beschwerdeführer kenne die Abnehmer und möglicherweise auch Lieferanten des Heroins, so dass er auch ohne Hilfe der bisherigen Mittäter weiter in diesem Bereich tätig sein könnte. Zwar mache der Beschwerdeführer nunmehr geltend, er sei durch die Untersuchungshaft zur Einsicht gekommen, dass die Tätigkeit im Drogenhandel nicht als rechtmässig angesehen werden könne. Die zehn Eintragungen im Strafregister, welche vorwiegend das Fahren trotz Entzugs des Führerausweises beträfen, würden aber eindrücklich belegen, dass der Beschwerdeführer alles andere als einsichtig sei. Bei Würdigung aller Umstände bestehe deshalb eine grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung mit seiner deliktischen Tätigkeit fortfahren könnte, welche eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Personen darstelle.
 
2.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Fortsetzungsgefahr zu bejahen, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus (BGE 123 I 268 E. 2c S. 270).
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonale Instanz habe in willkürlicher Weise angenommen, dass bei ihm die Rückfallprognose sehr ungünstig sei. Er wirft dem Verfahrensgericht vor, es habe ausser Acht gelassen, dass er im Laufe der Strafuntersuchung ein umfassendes Geständnis bezüglich der ihm vorgeworfenen Delikte abgelegt habe. Er ist der Meinung, aufgrund seines Geständnisses sowie der in der Untersuchungshaft gewonnenen Einsicht über den Unrechtsgehalt seiner Delikte müsse ihm eine gute Prognose für deliktfreies Verhalten gestellt werden. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Das Verfahrensgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen die Rückfallprognose beim Beschwerdeführer sehr ungünstig sei. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die betreffenden, oben (E. 2.3.1) angeführten Überlegungen als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der Tatsache, dass er sich nach seiner Haftentlassung vom 25. März 2003 sogleich wieder am Handel mit Drogen beteiligte, konnte die kantonale Instanz mit Grund annehmen, es sei ernsthaft zu befürchten, er werde im Falle einer Haftentlassung mit seiner deliktischen Tätigkeit fortfahren. Die zu befürchtenden Delikte sind von schwerer Natur. Es geht um Beteiligung am Handel mit Heroin in grösserem Umfang, was eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben vieler Menschen darstellt (vgl. BGE 109 IV 143; 119 IV 180). Nach dem Gesagten verletzte das Verfahrensgericht das Grundrecht der persönlichen Freiheit nicht, wenn es zum Schluss gelangte, der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Der angefochtene Entscheid hält somit vor der Verfassung stand. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen.
 
3.
 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwalt Johann Burri, Luzern, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. September 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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