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Informationen zum Dokument  BGer I 220/2003  Materielle Begründung
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BGer I 220/2003 vom 04.09.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 220/03
 
Urteil vom 4. September 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
M.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 14. Februar 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1959 geborene M.________ war zunächst als Gärtner und anschliessend - nach einem in der Rekrutenschule erlittenen Unfall und einer daraufhin absolvierten Zweitlehre - als Bäcker erwerbstätig. Nach einem im Februar 1988 erlittenen Verhebetrauma und einer danach aufgetretenen Diskushernie, die drei Mal operiert wurde, musste er diese Arbeit aufgeben. Anschliessend absolvierte er in den Jahren 1990 bis 1994 zu Lasten der Invalidenversicherung eine Umschulung zum Jazz-Musiklehrer, bestand jedoch eine Teilprüfung nicht und verpasste deshalb das entsprechende Diplom. Es folgte zu Beginn des Jahres 1995 eine Anstellung als Verkäufer/Vertreter, welche der Versicherte jedoch nach rund vier Monaten wieder aufgab, und anschliessend eine mit relativ geringem Pensum ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit als Musiker und Musiklehrer. Die IV-Stelle Bern lehnte es mit Verfügung vom 23. April 1996 ab, dem Versicherten weitere berufliche Massnahmen zuzusprechen oder eine Rente auszurichten. Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Verfügung (Entscheid vom 3. Juni 1997).
 
Am 4. September 2001 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Anschliessend gab sie bei der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spital S.________ ein Gutachten in Auftrag, welches am 12. April 2002 erstattet wurde. Schliesslich lehnte die Verwaltung - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Verlauf der Versicherte ein Schreiben des Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, vom 28. Juni 2002 an Dr. med. B.________, Psychiatrie FMH, eingereicht hatte - das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. August 2002 wiederum ab.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 13. August 2002 aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie zusätzliche Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht veranlasse, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 14. Februar 2003).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Der Rechtsschrift wurde ein Bericht der Klinik K.________ vom 30. Dezember 2002 beigelegt.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Mit Schreiben vom 23. April 2003 lässt der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr. med. C.________, Neurochirurgie FMH, vom 4. April 2003 nachreichen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. August 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der streitigen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition hat u.a. die Konsequenz, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (so genannte Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1, ferner BGE 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a).
 
3.
 
3.1 In der Verwaltungsverfügung vom 13. August 2002 werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.2 Wurde eine Rente zu einem früheren Zeitpunkt wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b).
 
3.3 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen).
 
4.
 
4.1 Bei Erlass der Verfügung vom 23. April 1996 ging die IV-Stelle davon aus, der Versicherte sei trotz seiner Rückenbeschwerden in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Daher liege keine Invalidität vor. Die Verwaltung stützte sich dabei ebenso wie das kantonale Gericht in seinem die Verfügung vom 23. April 1996 bestätigenden Entscheid vom 3. Juni 1997 in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf ein Gutachten des Dr. med. D.________, Chirurgie und Orthopädie FMH, vom 18. September 1995. Der Gutachter erklärte, als Musiker in einem Jazz-Orchester sei der Beschwerdeführer zweifellos zu 100 % arbeitsfähig. In einer Tätigkeit mit der Möglichkeit häufiger Positionswechsel und ohne Notwendigkeit des Tragens oder Hebens von Lasten sei ein Pensum von sicherlich sechs bis acht Stunden pro Tag oder 30 bis 40 Stunden pro Woche als zumutbar anzusehen. Er fügte hinzu, eine Tätigkeit als Musiker könne der Versicherte vollzeitlich ausüben, auch wenn gewisse Beeinträchtigungen durch die Rückenprobleme bestünden. Dagegen seien die früher verrichteten Arbeiten als Bäcker oder Gärtner nicht mehr zumutbar. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 3. Juni 1997 berücksichtigten bei ihrer Beurteilung zusätzlich, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Mai 1995 vollzeitlich erwerbstätig gewesen war und diese Anstellung aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hatte.
 
4.2
 
4.2.1 Die ablehnende Verfügung vom 13. August 2002 stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spital S.________ vom 12. April 2002. Danach ist der Beschwerdeführer von Seiten des Bewegungsapparates in einer leichten körperlichen Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sowie ohne langdauerndes Stehen oder Sitzen zu 100 % arbeitsfähig. Verwaltung und Vorinstanz haben diesem Gutachten im Lichte der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zu Recht volle Beweiskraft beigemessen. Der letztinstanzlich nachgereichte Bericht des Dr. med. C.________ vermag die Zuverlässigkeit des Gutachtens für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 13. August 2002 (BGE 121 V 366 Erw. 1b) nicht in Frage zu stellen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht seit dem Erlass Verfügung vom 23. April 1996 nicht verschlechtert hat.
 
4.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, in Bezug auf eine allenfalls hinzugetretene psychisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien zusätzliche Abklärungen notwendig. Nach der Rechtsprechung ist eine spezialärztliche Untersuchung, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, erforderlich, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Die ärztlichen Stellungnahmen enthielten zunächst keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert. Wohl wird bereits im Gutachten des Dr. med. D.________ vom 18. September 1995 auf gewisse Eigenheiten der Persönlichkeit des Beschwerdeführers hingewiesen: Dieser habe einen besonderen Charakter, sei dem Gutachter als sehr verschlossen erschienen und habe beispielsweise von sich aus erwähnt, sein Charakter erlaube ihm keine Tätigkeit als Verkäufer oder Vertreter. Eine psychische Störung von Krankheitswert stellte Dr. med. D.________ jedoch nicht fest. Gemäss dem Gutachten des Spital S.________ vom 12. April 2002 stehen im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, gewisse Besonderheiten der Persönlichkeit im Vordergrund. Die Ärzte erklären jedoch, sie seien weder fachlich dazu ausgebildet, noch könnten sie auf Grund einer einmaligen Konsultation diesbezüglich ein Urteil abgeben. In Beantwortung einer entsprechenden Frage führen sie aus, von psychischer Seite her bestünden zwar keine Krankheiten, aber die Persönlichkeit des Patienten (in sich gekehrt und sensibel) habe sicherlich einen wesentlichen Einfluss auf die Art der in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten. Dr. med. A.________ erwähnt in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 14. September 2001 einzig das Rückenleiden des Beschwerdeführers. Im Bericht vom 13. November 2001 weist er auf verschiedene somatische Symptome hin, fügt jedoch hinzu, der Patient kämpfe kontinuierlich gegen eine Depressionstendenz. Ein psychisches Leiden von Krankheitswert wird allerdings nicht diagnostiziert. Dagegen enthält das Schreiben von Dr. med. A.________ vom 28.Juni 2002 die klare Aussage, die auf den somatischen Aspekt beschränkte Beurteilung des Spitals S.________ sei unvollständig und es müsse zusätzlich der psychische Bereich abgeklärt werden. Im mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Bericht der Klinik K.________ vom 30. Dezember 2002 wird eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bei Status nach dreimaliger Diskushernienoperation 1989 sowie narzisstischer Persönlichkeitsstörung (F60.8) diagnostiziert. Die Bericht erstattende Ärztin führt aus, anhand der Anamnese, der Kindheit des Patienten, der Schmerzlokalisationen und des zeitlichen Verlaufs ergebe sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und muskulärer Dysbalance. Zusätzlich liege eine Ko-Morbidität einer Depression und Angststörung vor. Eine medikamentöse Unterstützung zur Schmerzdistanzierung sei dringend empfehlenswert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % für zwei Wochen; die weitere Beurteilung obliege dem zuständigen Arzt.
 
Nach dem Gesagten ergaben die vorgängig der ersten Verfügung vom 23. April 1996 durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf eine psychische Störung von Krankheitswert. Im Gutachten des Spitals S.________ vom 12. April 2002 wird auf Besonderheiten des Charakters hingewiesen, welche die Einkommenserzielung erschwerten. Die Gutachter messen diesem Umstand jedoch nicht die Eigenschaft einer psychischen Störung von Krankheitswert bei. Dr. med. A.________ konzentrierte sich zunächst auf das somatische Beschwerdebild, hielt aber- nachdem er bereits vorher über eine Depressionstendenz berichtet hatte - im Anschluss an das Gutachten des Spitals S.________ diese Betrachtungsweise für unvollständig und veranlasste eine Beurteilung aus psychosomatischer Sicht. Der diesbezügliche Bericht der Klinik K.________ vom 30. Dezember 2002 enthält nun Anhaltspunkte dafür, dass eine psychische Störung von Krankheitswert mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen könnte, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 13. August 2002 gegeben war. Der Bericht wird zwar den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) nicht vollumfänglich gerecht, sodass ihm nicht volle Beweiskraft zugesprochen werden kann, und beantwortet auch die für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung relevanten Fragen (Erw. 3.3 hievor) nicht. Die im Anschluss an einen rund dreiwöchigen Aufenthalt gestellten und begründeten Diagnosen bieten jedoch -unter Berücksichtigung der vorgängigen ärztlichen Aussagen- hinreichenden Anlass, um zusätzliche diesbezügliche Abklärungen als erforderlich erscheinen zu lassen. Die Sache ist daher zur Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2003 sowie die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. August 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. September 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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