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Informationen zum Dokument  BGer 5P.47/2003  Materielle Begründung
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BGer 5P.47/2003 vom 04.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.47/2003 /rov
 
Urteil vom 4. September 2003
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
Z.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hünig, Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 BV (Persönlichkeitsverletzung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 14. November 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Dem angefochtenen Urteil zufolge wurden über die Tätigkeit des Klägers Y.________, der von 1975 bis Ende 1993 Gemeindeschreiber der Gemeinde A.________ war, vor allem ab 1992 Gerüchte über Unregelmässigkeiten laut. Darüber berichtete namentlich der X.________ (in der Folge in W.________ AG umbenannt und schliesslich mit der Z.________ AG fusioniert) in verschiedenen Zeitungsartikeln. Der Kläger verklagte die Zeitung ein erstes Mal Ende 1992 wegen des am 2. Juli 1992 unter dem Titel "Bin kein Schweinehund" erschienenen Artikels, und ein zweites Mal im Jahre 1996 wegen weiterer ihm missliebiger Zeitungsberichte; in diesem zweiten Verfahren stellte der Kläger auch Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren, die das Obergericht als teilweise mit dem Prozessthema des ersten Verfahrens in Zusammenhang stehend behandelt hat. Das erstgenannte Verfahren kam zu seinem Ende mit dem bezirksgerichtlichen Urteil vom 13. Dezember 1994, worin festgestellt wurde, dass der Zeitungsbericht vom 2. Juli 1992 die Persönlichkeit des Klägers verletzt hatte. Im zweiten Verfahren hat das Bezirksgericht Baden die Klage am 25. November 1999 vollumfänglich abgewiesen. Die dagegen gerichtete Appellation des Klägers hat hingegen das Obergericht des Kantons Aargau am 14. November 2002 teilweise geschützt:
 
"1. a) In teilweiser Gutheissung der Appellation des Klägers wird das Urteil des Bezirksgerichts Baden, 2. Abteilung, vom 25. November 1999 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
 
.. [...]
 
.. [...]
 
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 50'078.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. November 1995 zu bezahlen.
 
.. [...]
 
5. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, den Auslagen von Fr. 450.-- und der Kanzleigebühr von Fr. 2'620.--, insgesamt Fr. 13'070.--, werden dem Kläger zu zwei Drittel mit Fr. 8'713.30 und der Beklagten zu einem Drittel mit Fr. 4'356.70 auferlegt.
 
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten deren Parteikosten im richterlich genehmigten Umfang von Fr. 30'091.80 (inkl. MWSt von Fr. 1'836.60) zu einem Drittel mit Fr. 10'030.60 zu ersetzen."
 
b) [...]
 
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'000.--, zusammen Fr. 6'000.--, werden dem Kläger zu zwei Drittel mit Fr. 4'000.-- und der Beklagten zu einem Drittel mit Fr. 2'000.-- auferlegt.
 
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten im richterlich genehmigten Betrag von Fr. 7'314.65 (inkl. Fr. 516.65 MWSt) zu einem Drittel mit Fr. 2'438.20 zu ersetzen."
 
B.
 
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Z.________ AG staatsrechtliche Beschwerde eingereicht und beantragt, die Ziffern 1a)3, 1a)5 und 1a)6 sowie die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Sie rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, widersprüchliche Tatsachenfeststellung und Willkür: Der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich des natürlichen und des adäquaten Zusammenhanges zwischen schädigendem Ereignis und Schaden nicht nur ungenügend begründet, sondern beruhe diesbezüglich auch auf willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen.
 
Neben der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde hat die Z.________ AG auch Berufung wegen Verletzung zahlreicher Bundesrechtsnormen eingereicht.
 
C.
 
Mit Schreiben vom 26. Mai 2003 hat der Kläger und Beschwerdegegner ausdrücklich die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt und dabei auf "die überzeugenden Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau" verwiesen. Sein Schreiben ist allerdings erst am 2. Juni 2003 beim Bundesgericht eingetroffen. Es ist weiter ersichtlich, dass seine Antwort der italienischen Post am 27. Mai 2003 übergeben wurde: Es muss daraus geschlossen werden, dass sie unmöglicherweise am darauf folgenden Tag - dem letzten Tag der Frist - der schweizerischen Post übergeben worden sein kann. In Anwendung von Art. 32 Abs. 3 OG ist sie somit als verspätet zu betrachten.
 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 In Anwendung von Art. 57 Abs. 5 OG ist die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde vor der gleichzeitig eingereichten eidgenössischen Berufung zu entscheiden.
 
1.2 Vorweg wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung lediglich jener Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheides beantragt, welche die Zusprechung einer Schadenersatzsumme an den Kläger anordnen, bzw. derselben folgend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens regeln. Die Feststellung der teilweise persönlichkeitsverletzenden Natur des Zeitungsberichtes vom 1. Juli 1993 ist hingegen unangefochten geblieben. Weil die entsprechenden Dispositiv-Ziffern auch nicht mit der parallel eingelegten eidgenössischen Berufung angefochten worden sind, ist das obergerichtliche Urteil in diesen Punkten definitiv.
 
1.3 Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde, von einer direkt beschwerten Partei gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid rechtzeitig eingelegt (Art. 86 OG), stützt sich auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, erhebt also Rügen, die durch kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel überprüft werden können. Sie ist deshalb unter allen Gesichtspunkten zulässig.
 
2.
 
Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 122 I 70 E. 1c S. 73, mit Hinweis). Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Soweit der Beschwerdeführer der kantonalen Instanz vorwirft, sie habe das Willkürverbot verletzt, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; bei der Rechtsanwendungsrüge hat der Beschwerdeführer vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Willkürbegriff: BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 II 129 E. 5b S. 134, mit Hinweis). Die letztgenannten Erfordernisse ergeben sich aus der Rechtsnatur der staatsrechtlichen Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel, welches nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern ein selbständiges staatsgerichtliches Verfahren darstellt, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Aspekt ihrer Verfassungsmässigkeit dient (BGE 117 Ia 395 E. 1c). Dem Bundesgericht ist es demnach im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, generell die Rechtmässigkeit oder gar die Angemessenheit eines angefochtenen Entscheides zu überprüfen; es hat sich - wie auch im vorliegenden Fall - auf die Frage zu beschränken, ob die in der Beschwerdeschrift als verletzt gerügten verfassungsmässigen Rechte der Bürgerinnen oder Bürger gewahrt wurden oder nicht (Urteil 1P.569/1992 vom 12. Januar 1993, E. 1c).
 
3.
 
3.1 Für die Beschwerdeführerin von entscheidender Bedeutung ist der Umstand, dass das Aargauer Obergericht sich mit dem ersten bezirksgerichtlichen Urteil vom 13. Dezember 1994 "in keiner Art und Weise" auseinander gesetzt habe. Das Obergericht habe deshalb irrtümlich angenommen, das Bezirksgericht hätte den Zeitungsbericht vom 2. Juli 1992 als Ganzes als persönlichkeitsverletztend gewürdigt, wogegen nur der Titel beanstandet worden sei. Daraus habe es im Hinblick auf den angefochtenen Entscheid wiederum irrtümlich den Schluss gezogen, besagter Bericht stelle eine Teilursache für die Absage der V.________ AG und somit für den eingeklagten Schaden dar. Diese unterbliebene Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Urteil hat nach Meinung der Beschwerdeführerin einerseits zur Folge, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich wird, warum der fragliche Zeitungsbericht eine natürliche - geschweige denn eine adäquate - Ursache für den geltend gemachten Schaden sei; dies verstosse aber gegen die Begründungspflicht und somit letztlich gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Andererseits widerspreche die Annahme des Obergerichtes, das Bezirksgericht hätte den Zeitungsbericht vom 2. Juli 1992 als Ganzes als persönlichkeitsverletztend gewürdigt, klar der Wirklichkeit, weshalb Willkür vorliege.
 
3.2 Ob mit der Beschwerdeführerin gesagt werden kann, dass der angefochtene Entscheid auf der willkürlichen Annahme beruhe, das Bezirksgericht hätte seinerzeit den Zeitungsbericht vom 2. Juli 1992 als Ganzes als persönlichkeitsverletztend gewürdigt, scheint zweifelhaft. Wenn man das bezirksgerichtliche Urteil vom 13. Dezember 1994 liest, stellt man zunächst fest, dass die Dispositiv-Ziffer 1 keine Unterscheidung zwischen Titel und Inhalt macht. Aufgrund der einschlägigen Begründung wird jedoch ersichtlich, dass das erstinstanzliche Gericht den Titel an sich als reisserisch gewürdigt hat: Seiner Meinung nach beeinträchtige "ein solcher Titel die Objektivität des Durchschnittslesers beim Lesen des nachfolgenden Textes [...]. Diese Titelwahl, auch wenn sie in Anführungszeichen steht und wenn sie vom Kläger selbst stammt, verletzt nicht für sich alleine, aber im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Text und insbesondere den Aussagen der Zitierten die Persönlichkeit des Klägers. Der Durchschnittsleser wird nämlich den Text der Geschichte und die Aussagen der Zitierten immer in Verbindung mit dem 'Schweinehund' setzen. Damit ist klar, dass dem Leser von Beginn weg die Möglichkeit genommen wird, objektiv zu urteilen."
 
3.3 Obwohl diese Begründung viel mehr Fragen aufwirft, als sie solche beantwortet, ist sie in Bezug auf den Titel insofern klar, als sie nicht lediglich denselben für widerrechtlich erklärt: Vielmehr werden darin Titel und Text dergestalt zusammenhängend betrachtet (vgl. auch die Überschrift der entsprechenden Erwägung 1.2.: "Problematik der Gesamtbetrachtung, insbesondere Titelwahl"), dass der Titel als Schlüssel für die Lektüre des nachfolgenden Textes, als Brille für die Würdigung der im Text wiedergegebenen - und als solchen nicht rechtswidrigen - Äusserungen erscheint. Dem Erstrichter zufolge kann der Titel eben gerade nicht für sich genommen, aus dem Kontext gerissen, gelesen werden.
 
Mithin erscheint vertretbar, wenn das Aargauer Obergericht davon ausgegangen ist, dass die Frage der Rechtswidrigkeit des Zeitungsberichtes vom 2. Juli 1992 durch das bezirksgerichtliche Urteil vom 13. Dezember 1994 im von ihm angenommenen Sinne definitiv entschieden worden war. Freilich wäre auch eine andere Auslegung möglich gewesen: Zwar nicht die extreme, die die Beschwerdeführerin vorschlägt, wohl aber eine solche, welche den einzelnen Textpassagen ein grösseres, differenzierteres Gewicht beigemessen hätte. Aber auch das Bezirksgericht Baden war in seinem - seitens der hiesigen Beschwerdeführerin nicht weitergezogenen - Urteil vom 25. November 1999 ausdrücklich davon ausgegangen, dass der X._______-Artikel vom 2. Juli 1992 gemäss verbindlichem Entscheid vom 13. Dezember 1994 widerrechtlich war; und dies spricht weiter dafür, dass der Schluss des Obergerichts nicht unhaltbar war.
 
Die zweite erhobene Rüge, also jene der willkürlichen Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Tragweite des bezirksgerichtlichen Urteils vom 13. Dezember 1994, kann im Ergebnis als solche nicht geschützt werden.
 
3.4 Eine ganz andere Frage ist hingegen, ob das Aargauer Obergericht in nachvollziehbarer, dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügender Weise dargelegt hat, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen es aus dem bezirksgerichtlichen Entscheid in sein Urteil übernommen hat, und warum diese Feststellungen und Überlegungen zur (teilweisen) Gutheissung der Klage führen mussten.
 
4.
 
4.1 Das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die prinzipielle Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Infolge dieses allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruchs lassen sich allerdings keine generellen Regeln aufstellen, denen eine Begründung zu genügen hätte. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess, und auf welche sie ihren Entscheid stützte (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109; 121 I 108 E. 3a S. 112; 124 I 241 E. 2 S. 242).
 
4.2 Es wurde bereits vorstehend (E. 3.2 und 3.3) darauf hingewiesen, dass die erstinstanzliche Begründung für die Rechtswidrigkeit des Zeitungsartikels vom 2. Juli 1992 eine differenzierte und mehrdeutige war. War die bezirksgerichtliche Begründung jedenfalls im Hinblick auf die damals gestellten Begehren um Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung überzeugend, fragt sich nun, wie weit das Obergericht sie im Zusammenhang mit dem später gestellten und ihm unterbreiteten Schadenersatzbegehren unkritisch übernehmen durfte, bzw. ob das Obergericht im genannten, geänderten Zusammenhang die verschiedenen Begründungselemente des früheren bezirksgerichtlichen Urteils - allenfalls mit anderen Argumenten aus dem unmittelbar angefochtenen Entscheid vom 25. November 1999 angereichert - mit der gebotenen Sorgfalt differenziert gewürdigt und seine diesbezügliche Meinung in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat.
 
4.3
 
4.3.1 Das Bezirksgericht Baden hat auf 2 ½ Seiten verschiedene tatbeständliche Elemente gewürdigt, bevor es zum Schluss gelangt ist, dass der fragliche Artikel im X.________ für die Absage durch die V.________ AG nicht ursächlich war: Ausgehend vom Absageschreiben vom 17. August 1992 des Mehrheitsaktionärs der V.________ AG, U.________, der daselbst auf das Gerede der Leute um den Kläger herum, auf den Artikel und auf die inzwischen unvorteilhaft gewordene Wirtschaftslage Bezug nimmt, hat es in der Folge dieselben Argumente vertieft im Lichte der Zeugenaussage von U.________ analysiert. Diese Zeugenaussage hat als weiteres, besonders wichtiges Entscheidungselement für die Absage auch die persönliche Freundschaft des Klägers und Beschwerdegegners zu T.________ erkennen lassen. Das Absageschreiben präzisierend soll dann der Zeuge wieder auf die zahlreichen, von verschiedenen Seiten her kommenden Gerüchte hingewiesen haben, die ihm das Ganze als doch zu riskanten Schritt habe erscheinen lassen. Der Zeuge ist allerdings angeblich nicht in der Lage gewesen zu bestätigen, dass das Gerede der Leute durch die erschienenen Presseerzeugnisse bedingt gewesen sei. Das Bezirksgericht gelangt zum Ergebnis, dass der fragliche X.________-Artikel für die Absage nicht adäquat-kausal gewesen sei: Von besonderer Relevanz für diesen Schluss sei nach Meinung des Bezirksgerichtes gewesen, dass der Nachweis eines entscheidenden Einflusses der Presse auf die kursierenden Gerüchte nicht in rechtsgenüglicher Weise erbracht worden sei, was auch daraus erhelle, dass bis zum Zeitpunkt der Absage nur drei, den Kläger betreffende Artikel erschienen seien, wovon nur derjenige vom 2. Juli 1992 konkrete Anschuldigungen an seine Adresse enthalten habe.
 
Die erste Instanz hat sich nicht damit begnügt, aus dem Urteil vom 13. Dezember 1994 das sich daraus ergebende Gesamtbild einer Persönlichkeitsverletzung zu übernehmen, sondern hat aus jenem Urteil die damals vom Gericht festgestellten einzelnen Sachverhaltselemente herauskristallisiert und sie dahingehend gewürdigt, ob und allenfalls inwiefern sie als für den behaupteten Schaden des Klägers ursächlich sein konnten. Diese Vorgehensweise ist wegen der sich nun neu stellenden Frage der allfälligen Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin durchaus angemessen und verdient prinzipielle Zustimmung.
 
4.3.2 Diesen Überlegungen der ersten Instanz, wie ausgeführt 2 ½ Seiten füllend, widmet das Obergericht lediglich 8 ½ Zeilen: Die ersten 5 sind der natürlichen Kausalität, die folgenden 3 ½ der Adäquanz gewidmet. Und in diesen 8 ½ Zeilen ist nicht im Ansatz eine Begründung enthalten: Soweit es um die natürliche Kausalität geht, begnügt sich nämlich das Obergericht mit der lakonischen Behauptung, auf Grund der - im angefochtenen Entscheid nur sehr oberflächlich diskutierten - Zeugenaussage U.________ lasse sich "entgegen der Vorinstanz" nicht sagen, der X.________-Artikel vom 2. Juli 1992 sei für die Absage nicht ursächlich gewesen; zumindest müsse er als Teilursache angesehen werden. Und für die Adäquanz genügt dem Obergericht der Hinweis auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und die allgemeine Lebenserfahrung: Beide würden zeigen, dass der Artikel für eine solche Absage einer Zusammenarbeitsvereinbarung sicher geeignet war.
 
4.3.3 Dies ist keine Begründung, aus welcher die Anspruchsgrundlagen für den dem Kläger und Beschwerdegegner zugesprochenen Schadenersatz erhellen würden. Das Obergericht hat überhaupt nicht erläutert, wieso es zu einem anderen Ergebnis als das Bezirksgericht gelangen musste, obwohl es dessen Begründung über zwei Seiten wiedergibt: Hatte z.B. das Bezirksgericht in überzeugender Weise dargelegt, dass nicht hatte bewiesen werden können, dass der Zeitungsartikel für die Verbreitung der Gerüchte ursächlich gewesen war, sucht man im obergerichtlichen Urteil vergeblich eine Stellungnahme zu dieser Schlussfolgerung. Die Lückenhaftigkeit der Begründung fällt vorliegend besonders schwer ins Gewicht, erweist sich doch die Übernahme der Erwägungen zur Widerrechtlichkeit des fraglichen Zeitungsartikels, die das Bezirksgericht Baden im Urteil vom 13. Dezember 1994 formuliert hatte, im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Schadenersatzpflicht der hiesigen Beschwerdeführerin als äusserst delikat: Denn selbst wenn man im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht nur den Titel als solchen, sondern die Verbindung von Titel und Text als rechtswidrig betrachten darf, ohne in Willkür zu verfallen (s. E. 3.3 vorne), darf mit Fug bemerkt werden, dass für die Würdigung der Haftpflicht der Beschwerdeführerin eine gesonderte Auseinandersetzung mit den einzelnen, im fraglichen Zeitungsartikel aufgestellten, vom Bezirksgericht damals als rechtmässig taxierten Behauptungen absolut unverzichtbar gewesen wäre.
 
Ebenso hat das Obergericht nicht auseinander gesetzt, welche Rolle die Rezession bei der Nichtanstellung des Beschwerdegegners gespielt haben soll, wogegen das Bezirksgericht festgestellt hat, nach der Absage an den Kläger habe die V.________ AG keinen neuen Geschäftsführer eingestellt. Warum diese Tatsache nicht von Bedeutung sein soll, wird im angefochtenen Entscheid nicht dargetan. Und das Gleiche gilt für die Freundschaft des Klägers mit T.________ und im Weiteren für die vom Bezirksgericht angeführten Gründe, die in der Persönlichkeit des Klägers lägen und welche - nicht aber die Presseartikel - Anlass für das Gerede in der Gemeinde gegeben hätten. Nach den Darlegungen des Bezirksgerichts sind die Berichte in der Presse durch das Gerede der Leute kausal überholt worden. Obwohl im obergerichtlichen Urteil dieselben Fakten aufgeführt werden wie im Entscheid der ersten Instanz, gibt das Obergericht keine Erklärung dafür, warum es zu einem anderen Resultat gelangt ist.
 
Das Obergericht scheint sich vielmehr mit der Feststellung begnügt zu haben, da der fragliche Artikel zumindest eine Teilursache für die Absage war, hafte die Beschwerdeführerin sowieso für den ganzen Schaden. Dieser Rechtssatz, der auf der zitierten Lehrmeinung beruht, wird dann aber nicht ansatzweise mit Tatsachen untermauert: Das Obergericht gibt auch hier keine Erklärung dafür, warum der fragliche Zeitungsartikel überhaupt eine Teilursache für die unterbliebene Anstellung des Klägers bei der V.________ AG darstellen soll. Es scheint angenommen zu haben, die vom Bezirksgericht Baden im Dezember 1994 erkannte Widerrechtlichkeit des Zeitungsartikels stelle an sich eine genügend feste Grundlage dar, um daraus ableiten zu dürfen, weil der Artikel als solcher widerrechtlich war, sei die Beschwerdeführerin für die wirtschaftlichen Folgen ohne weiteres haftbar zu machen.
 
4.3.4 Nach dem soeben Ausgeführten hat das Obergericht mit einer pauschal anmutenden Begründung auf eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin erkannt; das aber ist mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs unvereinbar, wird doch damit von Anfang an dem Rechtsuchenden ebenso wie der Rechtsmittelinstanz eine fundierte Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Argumenten verunmöglicht. Denn - wie erwähnt - geht es im hiesigen Verfahren nicht mehr um die blosse Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Zeitungsartikels und um die daraus allenfalls fliessende Persönlichkeitsverletzung des Klägers, sondern darum, ob der fragliche Artikel darüber hinaus auch eine geeignete Ursache für eine materielle Schädigung darstellt, die der Kläger damit in Zusammenhang bringen will.
 
4.4 Damit sind die vorstehend (E. 4.1) aufgeführten Erfordernisse an eine dem rechtlichen Gehör genügende Begründung nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Obergericht des Kantons Aargau zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich für das Bundesgericht, auf die weiteren von der Beschwerdeführerin zur behaupteten willkürlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung erhobenen Rügen näher einzugehen.
 
5.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger und Beschwerdegegner, der sich dem Rechtsmittel ausdrücklich widersetzt und somit konkludent zum Ausdruck gebracht hat, das angefochtene Urteil zu schützen, kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 153a, Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Dass er sich verspätet hat vernehmen lassen, hat in Bezug auf die Kostenfolgen keinen Einfluss. Denn aus seiner nicht innert Frist erfolgten Antwort kann nicht der Schluss gezogen werden, er habe vom Verfahren Abstand nehmen wollen - was aber allein genügen würde, um von einer Kostenauflage zu seinen Lasten abzusehen. Um der besonderen Sachlage Rechnung zu tragen, soll allerdings eine reduzierte Gerichtsgebühr erhoben werden. Der unterlegene Kläger und Beschwerdegegner hat darüber hinaus der obsiegenden Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu erbringen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1.a.3, 1.a.5, 1.a.6, 2 und 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2002 werden aufgehoben.
 
2.
 
Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. September 2003
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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