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Informationen zum Dokument  BGer I 400/2002  Materielle Begründung
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BGer I 400/2002 vom 03.09.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 400/02
 
Urteil vom 3. September 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
 
Parteien
 
H.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Untermüli 6, 6300 Zug,
 
gegen
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin,
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
Besetzung
 
(Entscheid vom 25. April 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
H.________ (geboren 1968) arbeitete in den Jahren 1989 bis 1993 mit einer Kurzaufenthalts- bzw. einer Saisonnierbewilligung in der Schweiz. Bei ihrer Einreise am 20. März 1994 wurde sie Jahresaufenthalterin. Im Dezember 1996 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 sprach die IV-Stelle Zug H.________ gemäss den Berechnungen der zuständigen Ausgleichskasse Albicolac eine ganze Invalidenrente gestützt auf die Rentenskala 36 zu.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ eine ganze Invalidenrente gestützt auf die Rentenskala 44 verlangte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 25. April 2002 ab.
 
C.
 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Das kantonale Gericht, die IV-Stelle sowie die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
1.2 Die streitige Verwaltungsverfügung wurde vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 315).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 ff. AHVG), insbesondere der Teilrenten (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 38 AHVG), sowie über die Beitragsdauer (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29ter AHVG und Art. 50 AHVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen bleibt, dass natürliche Personen der Versicherungspflicht von AHV und IV unterstellt sind, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG) oder in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG).
 
3.
 
Streitig ist einzig, welche Rentenskala der Invalidenrente zu Grunde zu legen ist.
 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sämtliche Bestimmungen des AHVG würden nur von Beitragsjahren sprechen, weshalb es nicht angehe, die Beitragsmonate zu addieren und nicht als ganze Jahre zu zählen.
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung das Vorgehen der Verwaltung, für die Ermittlung der Beitragszeiten ab 1969 für Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz die im individuellen Konto aufgezeichneten Beitragsmonate zu addieren nicht beanstandet (vgl. ZAK 1982 S. 377 Erw. 3a mit Hinweisen und unveröffentlichtes Urteil P. vom 20. November 1990, I 168/90, sowie Rz. 5015 ff. RWL). Die Beschwerdeführerin vermag keine Gründe vorzubringen, die diese langjährige Praxis in Zweifel zu ziehen vermöchten (BGE 127 V 273 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
3.2 Nachdem weder das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 noch die zugehörigen Vereinbarungen den Begriff des Wohnsitzes - mit von hier nicht interessierenden Ausnahmen - näher umschreiben, bestimmt sich dieser nach dem innerstaatlichen Recht. Dabei gilt als Wohnsitz grundsätzlich jener nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat; für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände objektiv schliessen lassen (SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
Aus dem Verhalten der Versicherten lässt sich keine Absicht des dauernden Verbleibs ablesen; denn hiezu genügt die Dauermiete eines Zimmers, welches erst noch während der längeren Abwesenheiten untervermietet wird, nicht. Auch fehlt es an Anhaltspunkten, die für die Verlegung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz sprechen würden. Weitere Indizien, die auf eine Wohnsitznahme in der Schweiz hinweisen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Das kantonale Gericht hat somit zu Recht für die Jahre 1989 bis 1993 den schweizerischen Wohnsitz der Versicherten verneint.
 
3.3 Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Verwaltung nicht gehalten war, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über die Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 sowie den Untersuchungsgrundsatz allfälligen spanischen Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin nachzugehen, nachdem diese hiezu keinerlei Angaben machte, obwohl sie auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet gewesen wäre. Daran vermag auch die versehentliche Erwähnung von Beitragszeiten im Schreiben der Ausgleichskasse vom 6. März 2001 nichts zu ändern; denn aus dem beigelegten amtlichen Formular "Ergänzungsblatt 4E zur Anmeldung einer Invalidenrente, Angaben für die Ermittlung der Versicherungszeiten in Spanien" wie auch aus der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (Ziff. 4.3) ergibt sich eindeutig, dass Versicherungszeiten in ausländischen staatlichen Rentenversicherungen zu bezeichnen gewesen wären. Die Versicherte hat jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in jenem vor dem Eidgenössische Versicherungsgericht nähere Angaben hiezu gemacht, so dass das kantonale Gericht zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und auch das Eidgenössische Versicherungsgericht sich hiezu nicht veranlasst sieht.
 
3.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, sie werde als Spanierin und Saisonniere diskriminiert, was Art. 8 Abs. 2 BV verletze. Dem ist entgegen zu halten, dass keine Diskriminierung vorliegt, weil nicht die Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin, sondern der mangelnde Wohnsitz bzw. die nicht vorliegende Erwerbstätigkeit in der Schweiz Ursache der fehlenden Beitragszeit sind; diese Gründe sind jedoch unabhängig von der Nationalität oder der sozialen Stellung der betroffenen Person.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse Albicolac und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 3. September 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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