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Informationen zum Dokument  BGer 1A.11/2003  Materielle Begründung
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BGer 1A.11/2003 vom 03.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.11/2003 /sta
 
Urteil vom 3. September 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Reeb, Féraud,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. iur. Reto Strittmatter, c/o Dietrich, Baumgartner & Partner, Sihlporte 3/Talstrasse, Postfach 3580, 8021 Zürich,
 
gegen
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 5, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Rechtshilfe in Strafsachen für die Republik Usbekistan
 
(B 123337 JAS),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Dezember 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Untersuchungsverwaltung des Innenministeriums der Republik Usbekistan führt gegen X.________ und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Unterschlagung bzw. Entwendung durch Aneignung. Laut den Angaben der untersuchenden Behörden steht der Angeschuldigte in dringendem Verdacht, sich in seiner Funktion als ehemaliger Verantwortlicher der Firma A.________ in Usbekistan in den Jahren 1997 und 1998 Firmenvermögen in der Höhe von mehr als 5 Mio. SUMS unrechtmässig angeeignet zu haben. Im Verlaufe der Untersuchung habe sich ergeben, dass er ab dem bei der Bank B.________ in London geführten Firmenkonto Vermögenswerte in der Höhe von USD 750'000.-- auf eine mutmasslich bei der Bank C.________ in Zürich geführte und auf ihn lautende Verbindung habe transferieren lassen, um dieses Geld anschliessend unrechtmässig für sich verwenden zu können. In diesem Zusammenhang ersuchte die Untersuchungsverwaltung des Innenministeriums der Republik Usbekistan die schweizerischen Behörden mit Rechtshilfebegehren vom 4. Dezember 2000, das am 26. März 2001 und 31. Mai 2002 ergänzt wurde, um Vornahme folgender Massnahmen:
 
- Eruierung allfälliger Kontoverbindungen gemäss Ersuchen bei der Bank C.________ in Zürich;
 
- Edition der entsprechenden Kontounterlagen (namentlich diesbezügliche Eröffnungsunterlagen, Kontoauszüge und Detailbelege), die eine Rekonstruktion des Geldflusses ermöglichen;
 
- Mitteilung über die Höhe allfällig vorhandener Saldi.
 
Mit Eintretensverfügung vom 31. Mai 2001 und ergänzender Verfügung vom 8. August 2001 erachtete die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) die Voraussetzungen zur Leistung der verlangten Rechtshilfe als erfüllt und ordnete dementsprechend die erforderlichen Vollzugsmassnahmen an.
 
Mit Schlussverfügung vom 5. August 2002 bewilligte die BAK IV die Herausgabe diverser Bankunterlagen (inkl. Detailbelege) der Bank C.________ in Bezug auf die Konten Nr. ... (lautend auf X.________) und Nr. ... (lautend auf No ...) sowie die Herausgabe verschiedener Schreiben (Schreiben Bank C.________ vom 10. Juli 2001 betreffend Einreichung der Bankunterlagen, Schreiben BAK IV an die Bank C.________ vom 8. August 2001 betreffend Anforderung Detailbelege, Schreiben Bank C.________ vom 20. August 2001 betreffend Einreichung Detailbelege sowie Schreiben Bank C.________ vom 2. Juli 2001 [Negativmeldung]).
 
Mit Rekurs vom 6. September 2002 beantragte X.________, die Schlussverfügung vom 5. August 2002 sei ersatzlos aufzuheben; dem von der Republik Usbekistan gestellten Rechtshilfebegehren sei nicht zu entsprechen. Eventualiter beantragte er, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Sache zum Einholen weiterer Erklärungen zum Sachverhalt an die BAK IV zurückzuweisen, wobei diese insbesondere anzuweisen sei, nebst einer Zusicherung der Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts auch eine Erklärung der zuständigen Behörden Usbekistans einzuholen, ob er, der Rekurrent, trotz seiner Invalidität und der ihm aus diesem Grund zugesicherten Straf- und Strafverfolgungsfreiheit laut den Präsidialdekreten vom 30. April 1999 und 22. August 2001 der Strafverfolgung unterliege.
 
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2002 hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Rekurs teilweise gut, indem die Rechtshilfe "im Umfang, wie sie in der Schlussverfügung ... erwähnt wird, erst nach Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung betreffend Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts seitens Usbekistans gewährt" wurde. Im Übrigen wies die Strafkammer den Rekurs als unbegründet ab.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 22. Januar 2003 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, der am 6. Dezember 2002 ergangene Beschluss des Obergerichts und die am 5. August 2002 ergangene Schlussverfügung der BAK IV seien aufzuheben; dem von der Republik Usbekistan gestellten Rechtshilfebegehren sei nicht stattzugeben (Begehren Ziff. 1). Eventualiter wurde beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung und zum Einholen weiterer Erklärungen zum Sachverhalt an das Obergericht zurückzuweisen (Begehren Ziff. 2); und subeventualiter stellte der Beschwerdeführer das Begehren, der Beschluss des Obergerichts sei zu bestätigen (Begehren Ziff. 3).
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Stellungnahme vom 13. Februar 2003, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei; Ziff. 3 der mit der Beschwerde gestellten Begehren (also das Subeventualbegehren) sei gutzuheissen. Es hat seiner Stellungnahme das in der Sache am 16. Januar 2003 an die Schweizer Botschaft in Taschkent gerichtete Schreiben beigelegt. Danach wird die Botschaft über den Verfahrensausgang gemäss dem Urteil des Obergerichts informiert und entsprechend angehalten, vor der Aktenübermittlung von der ersuchenden Behörde eine schriftliche Zusicherung zu verlangen, den in einem Fall wie dem vorliegenden an die Rechtshilfeleistung geknüpften Spezialitätsvorbehalt, wie er im betreffenden Schreiben ausformuliert wird, einzuhalten. Die vom 13. Februar 2003 datierte Eingabe des Bundesamtes ist den übrigen Verfahrensbeteiligten am 18. Februar 2003 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
 
Die BAK IV, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern.
 
C.
 
Mit Schreiben vom 1. April 2003 wurde das Bundesamt von Seiten des Bundesgerichts eingeladen, die noch ausstehende Zusicherung des ersuchenden Staates, den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, sogleich nach Erhalt zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu geben, um so einen gesamthaften Entscheid zu ermöglichen. Das Bundesamt wandte sich hierauf mit Schreiben vom 9. April und 30. Mai 2003 erneut an die Schweizer Botschaft in Taschkent, damit diese sich um die Zusicherung kümmere. Der ersuchende Staat unterliess es jedoch, eine Erklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 3. Juli 2003 wandte sich daher das Bundesgericht abermals an das Bundesamt mit der Aufforderung, der ersuchende Staat sei einzuladen, die Zusicherung bis am 25. August 2003 zu erteilen. Ebenfalls diese Einladung leitete das Bundesamt mit Schreiben vom 7. Juli 2003 an die Schweizer Botschaft in Taschkent zu Handen des ersuchenden Staates weiter. Gemäss den Angaben des Bundesamts bzw. der Botschaft haben die ersuchenden Behörden indes auch auf diese Aufforderung hin nicht reagiert.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Mangels staatsvertraglicher Abmachungen zwischen der Schweiz und der Republik Usbekistan auf dem Gebiete der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist das vorliegende Rechtshilfebegehren nach dem internen schweizerischen Recht zu beurteilen, also nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und nach der zugehörigen Verordnung (IRSV, SR 351.11).
 
1.2 Beim angefochtenen obergerichtlichen Beschluss vom 6. Dezember 2002 handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Eine solche Verfügung unterliegt zusammen mit vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Falls der Beschluss des Obergerichts ganz oder teilweise im Sinne der vom Beschwerdeführer gestellten Begehren aufzuheben und in entsprechendem Umfang die verlangte Rechtshilfeleistung zu verweigern wäre, würde dadurch auch die vom Beschwerdeführer zusätzlich angefochtene bezirksanwaltschaftliche Schlussverfügung vom 5. August 2002 insoweit hinfällig. Deswegen und mangels Letztinstanzlichkeit dieser Anordnung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr ausdrücklich auch die Aufhebung der genannten Schlussverfügung verlangt wird (vgl. BGE 113 Ib 265, 104 Ib 270).
 
1.3 Die streitigen Rechtshilfemassnahmen treffen den Beschwerdeführer als Inhaber des in Frage stehenden Bankkontos persönlich und direkt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Beschlusses. Entsprechend ist seine Beschwerdebefugnis zu bejahen (Art. 80h IRSG).
 
Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - vorbehältlich der genannten Einschränkung - einzutreten.
 
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (damit auch Verfassungs- und Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Ganz allgemein ist aber in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfebegehren und in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offenkundig mangelhaft (BGE 125 II 250 ff., 123 II 134 E. 6d/dd, 122 II 422 E. 3c, 118 Ib 111 E. 5b, 117 Ib 64 E. 5c, 115 Ib 68 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
 
1.5 Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d, 122 II 373 E. 1c, 121 II 39 E. 2, mit Hinweisen); es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 367 E. 2d S. 372, 122 II 367 E. 2).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen.
 
So macht er wiederum geltend, das usbekische Rechtshilfebegehren leide an schwerwiegenden Mängeln; deswegen und wegen Verletzung von Art. 2 lit. d IRSG dürfe ihm nicht entsprochen werden. Abgesehen davon habe die BAK IV ihrer Schlussverfügung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im Rechtshilfeersuchen und den diesbezüglichen Ergänzungen beschriebene Straftatbestand betreffe einzig die unrechtmässige Aneignung von Möbeln und habe nichts mit der genannten Geldüberweisung zu tun. Im Zusammenhang mit den Überweisungen von insgesamt USD 750'000.-- vom Verrechnungskonto der Firma A.________ bei der Bank B.________ in London auf Konten der Bank C.________ in der Schweiz werde nicht dargelegt, was ihm, dem Beschwerdeführer, diesbezüglich strafrechtlich zur Last gelegt werde. Laut dem Ersuchen vom 4. Dezember 2000 habe er als Vertretungschef der Firma A.________ auf dem Territorium von Taschkent in der Zeit von 1997 bis 1998 fremdes Vermögen von mehr als 5 Mio. SUMS entwendet und dadurch ein Verbrechen gemäss Art. 167 Teil 4.a des Strafgesetzbuches der Republik von Usbekistan begangen; dieser Summe habe zum damaligen Wechselkurs ein Betrag von ca. USD 60'000.-- entsprochen, also keinesfalls ein Betrag in der Höhe der genannten Überweisungssumme von USD 750'000.--. Durch das usbekische Schreiben vom 31. Mai 2002 sei bekräftigt worden, dass es damals, im Strafverfahren ..., um eine unrechtmässige Aneignung von Möbeln im Gesamtbetrag von USD 57'735.- gegangen sei. Damit sei offensichtlich, dass die Überweisungssumme von USD 750'000.-- mit dem im Rechtshilfegesuch beschriebenen Vermögensdelikt der unrechtmässigen Aneignung von Möbeln nichts zu tun habe. Das Strafverfahren sei von dem im Rechtshilfebegehren genannten britischen Staatsangehörigen Y.________ einzig deshalb herbeigeführt worden, um ihn, den Beschwerdeführer, einzuschüchtern und zum Rückzug seiner gegen Y.________ in Taschkent eingereichten Zivilklage zu bewegen; ebenfalls nur aus diesem Grund habe Y.________ die überwiesenen USD 750'000.-- ins Spiel gebracht. Y.________ gehe es nur darum, an Informationen an ihm, dem Beschwerdeführer, zuzuschreibenden Bankkonten zu gelangen, um diese im Zivilprozess verwenden zu können. Y.________ habe die usbekischen Untersuchungsbehörden für seine privaten Zwecke "instrumentalisiert" und ihnen für ihre Gefälligkeit Schmiergelder ausgerichtet.
 
Ohne dass der materielle Hintergrund des ohnehin hier fehlenden Tatvorwurfs in Bezug auf die Überweisungen von USD 750'000.-- abgeklärt werden müsse, sei bereits gestützt auf die Akten klar, dass kein Vermögensdelikt vorliegen könne: Das in Frage stehende Konto Nr. ... bei der Bank B.________ in London laute auf Mr. Y.________, Firma A.________, ... . Er selber, der Beschwerdeführer, sei für dieses Konto nicht zeichnungsberechtigt. Alle hier interessierenden Teilzahlungen seien im Auftrag oder auf Veranlassung von Y.________ erfolgt, in Erfüllung seiner Schuldpflichten gegenüber dem Geschäftspartner. Ein Vermögensdelikt scheide daher von vornherein aus; bezeichnenderweise werfe denn auch Y.________ ihm, dem Beschwerdeführer, nicht vor, ein solches Delikt begangen zu haben. Indem die Zürcher Vollzugsbehörden dies nicht berücksichtigt hätten, hätten sie den massgebenden Sachverhalt fehlerhaft abgeklärt; und dem somit offensichtlich mangelhaften Rechtshilfebegehren dürfe schon aus diesem Grunde nicht entsprochen werden.
 
2.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Leistung der von den usbekischen Behörden anbegehrten Rechtshilfe mit einlässlichen Erörterungen und im Lichte der massgebenden Rechtsprechung als erfüllt erachtet. Sie hat ausführlich erwogen, aus welchen Gründen die verlangten und von der Vollzugsbehörde bewilligten Vorkehren - Auskunftserteilung bzw. Herausgabe der erhobenen Bankunterlagen in Bezug auf den in Frage stehenden Geschäftsverkehr - verhältnismässig und somit nicht zu beanstanden sind. Dabei hat sie sich richtigerweise von den Ausführungen im Rechtshilfebegehren und in dessen Ergänzungen leiten lassen.
 
Dabei ist nicht zu verkennen, dass das Rechtshilfebegehren und dessen Ergänzungen relativ knapp gehalten und die vorliegenden deutschen Übersetzungen auch in sprachlicher Hinsicht nicht optimal abgefasst sind. Dies ändert aber nichts daran, dass der Zweck der verlangten Rechtshilfeleistung doch hinreichend klar beschrieben worden ist. Im Übrigen verhält es sich nicht so, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geübte Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der ersuchenden Behörde unberücksichtigt gelassen hätte. Allerdings hat sie diese Feststellungen anders gewürdigt, als der Beschwerdeführer dies nun tut, indem er mit langen Ausführungen versucht, diese Feststellungen mit einer Vielzahl weiterer Elemente in ein anderes Licht zu rücken.
 
Mit der Vorinstanz ist indes davon auszugehen, dass die fraglichen Überweisungen von USD 750'000.-- im Zusammenhang mit dem der Sache nach geäusserten Verdacht der Firmengelderveruntreuung erwähnt werden, wie dies bereits in der von der BAK IV getroffenen Schlussverfügung erwogen wurde (vgl. das Rechtshilfeersuchen vom 4. Dezember 2000 bzw. dessen Ergänzung vom 26. März 2001). Und das Begehren bezweckt namentlich, im Zusammenhang mit diesem Tatverdacht Näheres über den betreffenden Kontenverkehr zu erfahren, um abklären zu können, ob sich der Verdacht dadurch erhärten lässt oder nicht. Konkret besteht also der Verdacht, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Vertretungschef der Firma A.________ Firmengelder veruntreut hat, wobei sich dieser Verdacht laut den Angaben der ersuchenden Behörde u.a. mit den fraglichen Überweisungen von Geldbeträgen von der Bank B.________ auf Schweizer Konten begründen lässt. Inwiefern diese von der Vorinstanz gestützt auf das Rechtshilfebegehren getroffene Feststellung offensichtlich mangelhaft sein soll (s. oben E. 1.4), ist nicht ersichtlich. Davon, die Vorinstanz habe den Zweck des Begehrens falsch wiedergegeben oder sonstwie verkannt, kann nicht die Rede sein. Ihre Annahme, dass die strafbaren Handlungen, die offenbar im Zusammenhang mit der erwähnten Möbelangelegenheit untersucht wurden, im Rechtshilfebegehren nur einleitend genannt wurden, um dann auf den sich im Laufe der betreffenden Untersuchung weiter ergebenden Verdacht der Firmengelderveruntreuung überzuleiten, der eben der eigentliche Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens bildet, ist unter den gegebenen Umständen nicht von der Hand zu weisen.
 
Das Obergericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die ersuchende Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht bereits zum Beweis verpflichtet ist, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat (s. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Ob ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, ist ausschliesslich im ausländischen Strafverfahren zu prüfen. Die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfebegehren muss lediglich ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die Handlungen, derer die Betroffenen verdächtigt werden, auch nach schweizerischem Recht strafbar wären, ob keine Delikte (namentlich politische, fiskalische oder militärische Delikte) vorliegen, für die nach den massgebenden Bestimmungen die Rechtshilfe nicht gewährt wird, und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Der von der Rechtsprechung in Bezug auf die Begründung eines Rechtshilfebegehrens bzw. den Nachweis hinreichender Verdachtsgründe verlangte strengere Massstab, von dem der Beschwerdeführer ausgehen will, gilt einzig für die Rechtshilfe bei Abgabebetrug (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG; s. dazu etwa BGE 125 II 250 E. 5b S. 257, 115 Ib 68 ff. E. 3b/bb S. 78, mit weiteren Hinweisen). Dieser Tatbestand bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfebegehrens.
 
Der Beschwerdeführer wirft mit seiner Eingabe vor allem Tat- und Schuldfragen auf, indem er den genannten, Verfahrensgegenstand bildenden Sachverhalt durch seine eigene Version der Dinge ersetzt haben möchte. Diese Fragen sind indes nicht durch den Rechtshilferichter zu prüfen, sondern durch den ausländischen Sachrichter, dem auch die Beweiswürdigung obliegt (s. etwa BGE 123 II 279 E. 2b S. 281, 117 Ib 64 E. 5c S. 88).
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Rechtshilfebegehren sei offensichtlich mangelhaft bzw. die Vollzugsbehörden hätten den massgebenden Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft festgestellt, sind seine Rügen somit nicht stichhaltig. Es kann insoweit im Übrigen auf die dem angefochtenen obergerichtlichen Entscheid zugrunde liegenden zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (S. 9 - 14 des Entscheids).
 
3.
 
Die Vorinstanz hat sodann ebenfalls ausführlich und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwogen,
 
- dass der ersuchende Staat die verlangte Gegenrechtserklärung (Art. 8 IRSG) abgegeben hat und kein Grund zur Annahme besteht, er werde sich nicht an diese Zusicherung halten;
 
- dass konkrete Anhaltspunkte, welche geeignet wären, den vom Beschwerdeführer behaupteten Anwendungsfall von Art. 2 lit. a IRSG zu stützen, nicht vorliegen;
 
- dass das nach Art. 64 IRSG im Falle von Zwangsmassnahmen, wie sie hier in Frage stehen, verlangte Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist, indem sich der untersuchte Sachverhalt ohne weiteres unter den Tatbestand der Veruntreuung subsumieren lässt;
 
- dass die in Bezug auf den untersuchten Geldfluss bzw. das diesbezüglich involvierte Bankkonto verlangte und entsprechend angeordnete Rechtshilfeleistung verhältnismässig ist und nicht lediglich eine unzulässige Beweisausforschung bezweckt;
 
- dass auch die Rüge der Verletzung von Art. 5 IRSG haltlos ist, indem auf den Beschwerdeführer bezogen der von Abs. 1 lit. a Ziff. 2 dieser Bestimmung ausdrücklich verlangte richterliche Verzicht auf eine Sanktion durch nichts belegt ist und die behauptete Amnestie im Übrigen begriffsnotwendig erst im Anschluss an eine Verurteilung ausgesprochen werden könnte (was aber auch bedeutet, dass selbst die Gewährung der verlangten Rechtshilfe einer späteren Amnestie wegen der geltend gemachten Invalidität des Beschwerdeführers nicht entgegen steht).
 
Was der Beschwerdeführer insoweit - im Wesentlichen in Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen - vorbringt, ist ebenfalls nicht geeignet, den obergerichtlichen Entscheid zu entkräften. Auch insoweit kann im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 15 - 23 des angefochtenen Entscheids [Art. 36a Abs. 3 OG]).
 
4.
 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Spezialitätsvorbehalts (Art. 67 IRSG). Er macht geltend, in Tat und Wahrheit gehe es den usbekischen Behörden darum, ihn wegen eines nicht rechtshilfefähigen Finanz- bzw. Fiskaldelikts ins Recht zu fassen. Er hält dafür, für die schweizerischen Rechtshilfebehörden bestehe nicht die geringste Möglichkeit, die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts zu kontrollieren.
 
Wie erwähnt, hat das Bundesamt für Justiz die Schweizer Botschaft in Taschkent mit Schreiben vom 16. Januar 2003 über den Verfahrensausgang gemäss dem Urteil des Obergerichts informiert und - diesem Urteil entsprechend - angehalten, vor der Aktenübermittlung von der ersuchenden Behörde eine schriftliche Zusicherung zu verlangen, den in einem Fall wie dem vorliegenden an die Rechtshilfeleistung geknüpften Spezialitätsvorbehalt, wie er im betreffenden Schreiben ausformuliert wird, einzuhalten.
 
Mit Schreiben vom 1. April 2003 ist das Bundesamt von Seiten des Bundesgerichts eingeladen worden, die noch ausstehende Zusicherung des ersuchenden Staates sogleich nach Erhalt zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu geben, um so einen gesamthaften Entscheid zu ermöglichen. Das Bundesamt hat sich hierauf mit Schreiben vom 9. April und 30. Mai 2003 abermals an die Schweizer Botschaft in Taschkent gewandt, damit diese sich um die Zusicherung kümmere. Der ersuchende Staat hat es jedoch unterlassen, eine Erklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 3. Juli 2003 hat sich daher das Bundesgericht erneut an das Bundesamt gewandt mit der Aufforderung, der ersuchende Staat sei einzuladen, die Zusicherung bis am 25. August 2003 zu erteilen. Ebenfalls diese Einladung ist mit Schreiben vom 7. Juli 2003 an die Schweizer Botschaft in Taschkent zu Handen des ersuchenden Staates weiter geleitet worden. Gemäss den Angaben des Bundesamts bzw. der Botschaft haben die ersuchenden Behörden indes auch auf diese Aufforderung hin nicht reagiert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, mit dem bundesgerichtlichen Entscheid weiter zuzuwarten.
 
Im Hinblick darauf, dass die ersuchende Republik Usbekistan an ihrem Rechtshilfebegehren festhalten will, dieses allenfalls noch ergänzen und die genannte Zusicherung betreffend Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts zu einem späteren Zeitpunkt doch noch abgeben könnte, erscheint es als zweckmässig, die gegen die übrigen Rechtshilfevoraussetzungen gerichteten Rügen im Rahmen des vorliegenden Entscheids zu beurteilen (vorstehende E. 2 und 3), auch wenn nun die Rechtshilfeleistung wegen Fehlens dieser Zusicherung derzeit nicht in Frage kommen kann. Was allerdings der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser gar noch nicht vorliegenden Zusicherung dahingehend rügt, diese könne - wie auch immer sie formuliert werde - ohnehin nicht glaubwürdig sein, ist im heutigen Zeitpunkt verfrüht und braucht daher hier nicht weiter erörtert zu werden.
 
Nachdem schon die Vorinstanz die übrigen Rechtshilfevoraussetzungen als erfüllt erachtet und aber die Rechtshilfeleistung nur für den Fall der ausdrücklichen usbekischen Zusicherung betreffend Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts bewilligt hat, ist die Beschwerde auch insoweit nicht (teilweise) gutzuheissen, sondern abzuweisen.
 
5.
 
Nach dem Gesagten sind das mit der Beschwerde gestellte Haupt- und auch das Eventualbegehren als unbegründet abzuweisen, womit der vorinstanzliche Beschluss bestätigt wird. Auch wenn dadurch zwar dem vom Beschwerdeführer gestellten Subeventualbegehren entsprochen wird, ändert dies nichts daran, dass er der Sache nach vollumfänglich unterliegt.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei den gegebenen Umständen mit einer reduzierten Gebühr Rechnung zu tragen ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 5, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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