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Informationen zum Dokument  BGer U 93/2003  Materielle Begründung
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BGer U 93/2003 vom 02.09.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 93/03
 
Urteil vom 2. September 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer
 
Parteien
 
P.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Untermüli 6, 6300 Zug,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 26. Februar 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1957 geborene P.________ war seit 1988 als Handlanger bei der Firma D.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 2. Mai 1990 wollte er mit dem Dumper Material in einen Kanal einfüllen. Dabei stürzte der Dumper in die Grube. P.________ gelang es, seitlich abzuspringen, worauf er auf dem Boden aufschlug und sich eine offene distale Radiusfraktur links zuzog. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge liess der Versicherte verschiedentlich Rückfälle zum Unfall vom 2. Mai 1990 melden, zuletzt am 23. Januar 1998. Bei einer Untersuchung vom 21. Juni 2000 stellte SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ fest, zur Zeit stünden eine depressive Episode und eine Panikstörung im Vordergrund. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Mit Verfügung vom 10. Januar 2001 sprach die SUVA P.________ für die somatischen Unfallfolgen nebst einer Integritätsentschädigung von 10 % eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu, während sie ihre Leistungspflicht für die Folgen der psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes verneinte, weil diese in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden.
 
Nachdem P.________ Einsprache erhoben hatte, beauftragte die SUVA die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), ein polydisziplinäres Gutachten zu erstatten (Expertise vom 9. Januar 2002). Mit Entscheid vom 27. März 2002 erhöhte die SUVA die Integritätsentschädigung in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf 17,5 %, während sie die Einsprache im Rentenpunkt abwies.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher P.________ zur Hauptsache beantragen liess, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm auch für die psychischen Unfallfolgen Leistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) zu erbringen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 26. Februar 2003).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Die SUVA schliesst unter Beilage einer FAX-Mitteilung der D.________ AG vom 30. April 2003 mit Angaben des beim Unfall auf der Baustelle anwesenden X.________ zum Hergang des Ereignisses vom 2. Mai 1990 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Ferner hat sie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) richtig wiedergegeben (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b). Korrekt dargelegt hat das kantonale Gericht schliesslich auch die Rechtsprechung zu der für die Haftung der Unfallversicherung weiter erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und der in der Folge eintretenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 139 ff. Erw. 6). Darauf kann verwiesen werden.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die psychischen Störungen, unter welchen der Beschwerdeführer leidet und die laut Gutachten der MEDAS vom 9. Januar 2002 mindestens teilweise auf den versicherten Unfall zurückzuführen sind, was für die Bejahung der natürlichen Kausalität praxisgemäss genügt (BGE 119 V 337 f. Erw. 1), in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 2. Mai 1990 stehen.
 
2.1 Laut Unfallmeldung der Arbeitgeberfirma vom 3. Mai 1990 zog sich der Beschwerdeführer die Verletzung am linken Handgelenk beim seitlichen Absprung von dem in die Grube stürzenden Dumper zu. Ein Sturz in eine mehrere Meter tiefe Grube, wie vom Versicherten behauptet, kann diesen Angaben zufolge ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als sich der von der SUVA aufgelegten FAX-Meldung der Arbeitgeberfirma entnehmen lässt, dass der Graben nur rund einen halben Meter tief war. Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung (offene distale Radiusfraktur links) ist der Unfall im Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmen ist (BGE 115 V 138 Erw. 6), den leichteren Fällen im mittleren Bereich zuzuordnen. Der adäquate Kausalzusammenhang wäre daher nur zu bejahen, wenn eines der unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären.
 
2.2 Dies trifft hier nicht zu. Zwar kann dem Beschwerdeführer darin beigepflichtet werden, dass die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der körperlichen Dauerschmerzen, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise, gegeben sind. Nicht erfüllt sind hingegen die weiteren unfallbezogenen Kriterien: Der Unfall ereignete sich weder unter dramatischen Begleitumständen noch ist er als besonders eindrücklich zu bezeichnen. Ferner ist die erlittene Radiusfraktur keine schwere Verletzung und auch erfahrungsgemäss nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Des Weiteren ist auch keine ärztliche Fehlbehandlung ausgewiesen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Mit Bezug auf den Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 2. Mai 1990 ergibt sich Folgendes: Nach vorübergehender Wiederaufnahme der Arbeit in einem Teilpensum Ende August 1990 und drei Wochen Ferien im September 1990 wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt, Dr. H.________ ab 23. November 1990 als voll arbeitsfähig erachtet. In der Folge war der Versicherte bis am 14. Januar 1992 (Operation) voll leistungsfähig und arbeitete auch nach dem Eingriff ab Anfang März 2002 wieder in vollem Umfang, woran sich bis November 1996 nichts änderte. Angesichts dieses Verlaufs während 6 ½ Jahren nach dem versicherten Ereignis ist das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit offensichtlich nicht gegeben. Denn die später eingetretene Arbeitsunfähigkeit lässt sich einerseits nicht mehr als unfallbezogen im Sinne der Rechtsprechung bezeichnen, andererseits ist diese zu wesentlichen Teilen auf die psychische Fehlentwicklung zurückzuführen, wie insbesondere auch aus dem Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. C.________ (vom 21. Juni 2000) und dem Gutachten der MEDAS vom 9. Januar 2002 erhellt.
 
2.3 In Würdigung aller Umstände kommt dem Unfall vom 2. Mai 1990 keine massgebende Bedeutung für die psychische Fehlentwicklung mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Die Vorinstanz hat daher die Leistungspflicht der SUVA für die psychischen Unfallfolgen zu Recht verneint.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 2. September 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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