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Informationen zum Dokument  BGer U 77/2003  Materielle Begründung
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BGer U 77/2003 vom 02.09.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 77/03
 
Urteil vom 2. September 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer
 
Parteien
 
Allianz Suisse Versicherungen, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
L.________, 1972, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 12. Februar 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1972 geborene L.________ war seit August 1989 als Verkäuferin bei der Firma C.________ angestellt, als sie am 3. April 1998 auf nasser Strasse ausglitt und auf den Rücken fiel. Dabei zog sie sich eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers zu, welche im Spital X.________ konservativ mittels Stützkorsett und Physiotherapie behandelt wurde. Die Allianz Suisse Versicherungen (vormals Elvia Versicherungen, nachstehend Allianz), bei der L.________ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Ende September 1998 konnte der Fall abgeschlossen werden, nachdem die Versicherte ab 3. August 1998 ihre bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich aufgenommen hatte.
 
Am 19. März 2001 begab sich L.________ wegen starker Rückenschmerzen in die Behandlung des Dr. med. M.________ (Zeugnis vom 30. März 2001). Im Spital X.________ wurden gemäss Bericht vom 16. August 2001 die Diagnosen lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (Status nach BWK 12-Fraktur, kleine medio-linksseitige Diskushernie L5/S1), Osteopenie/Osteoporose, Hyperprolaktinämie, Adipositas permagna und OSG-Arthrose gestellt. Durch die Arbeitgeberin liess die Versicherte am 12. November 2001 einen Rückfall melden. Die Allianz zog die Berichte des Dr. med. M.________ vom 21. November und 5. Dezember 2001 und des Spitals X.________ vom 16. Januar 2002 bei und holte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. G.________ vom 13. März 2002 ein. Mit Verfügung vom 24. April 2002 verneinte sie ihre Leistungspflicht. Die Versicherte und deren Krankenkasse erhoben Einsprache, wobei letztere die Einsprache wieder zurückzog. Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2002 hielt die Allianz an ihrer Verfügung fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Februar 2003 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Allianz zurück zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz Aufhebung des kantonalen Entscheides.
 
L.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, kommt das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht zur Anwendung, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier 26. August 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
2.2 Der Unfallversicherer als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
 
2.3 Die Vorinstanz hat den Begriff des Rückfalls und der Spätfolge, für welche gemäss Art. 11 UVV die Versicherungsleistungen ebenfalls - für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG - auszurichten sind, zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen des kantonalen Gerichts, wonach die entsprechende Leistungspflicht des Unfallversicherers den Bestand eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung voraussetzt (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2). In formellrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, dass der Unfallversicherer mit Bezug auf einen streitigen Rückfall oder eine Spätfolge nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden darf (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Da der Versicherte aus dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges Rechte ableitet, hat vielmehr er und nicht der Unfallversicherer das diesbezügliche Beweisrisiko zu tragen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid nach den unter Erw. 2.1 hievor dargelegten Grundsätzen zu Lasten der versicherten Person aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
 
2.4 Richtig sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz zum Beweiswert von Arztberichten und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sowie nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
 
3.
 
3.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den erneut geltend gemachten Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 3. April 1998 gestützt auf die bestehende Aktenlage klar zu verneinen, weshalb sich die Einholung eines medizinischen Gutachtens als unnötig erweist. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichte sie nur in den Grundfällen, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts besorgt zu sein, während es bei Rückfällen primär an der versicherten Person liege, ihren Anspruch rechtsgenüglich zu beweisen. Da die Versicherte den Beweis für den natürlichen Kausalzusammenhang nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit habe erbringen können, müsse sie die Folgen der Beweislosigkeit tragen.
 
3.2 Dem kann indessen nicht beigepflichtet werden. Die erheblich voneinander abweichenden ärztlichen Stellungnahmen, wie sie im angefochtenen Entscheid wiedergegeben werden, gestatten keine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage, ob die im November 2001 geltend gemachten Rückenschmerzen auf den seinerzeitigen Unfall zurückzuführen sind. Dr. med. M.________ beantwortete die Frage im Arztzeugnis vom 21. November 2001, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen, mit ja, nachdem er in den ärztlichen Zeugnissen vom 30. März, 9. April und 23. April 2001 noch angegeben hatte, die Behandlung erfolge wegen Krankheit. Im Beiblatt zum Arztzeugnis vom 5. Dezember 2001 beantwortete der behandelnde Arzt die Frage, ob die aktuellen Beschwerden noch im Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden, erneut mit ja (Wirbelfraktur); die Begründung fehlt jedoch. Es habe immer eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Frage, ob unfallfremde Faktoren vorhanden seien, beantwortete er dahingehend, dass anlässlich des Unfalles zufällig eine ausgeprägte Osteoporose festgestellt worden sei. Weshalb den ersten drei Zeugnissen grössere Beweiskraft zukommen soll, als den späteren Angaben - wie die Beschwerdeführerin meint -, leuchtet nicht ein. Vielmehr vermögen die vagen und auf den ersten Blick widersprüchlichen Angaben mangels schlüssig nachvollziehbarer Begründung den beweismässigen Anforderungen zum Vornherein nicht zu genügen (vgl. Erwägung 2.4). Gestützt darauf können Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder bejaht noch verneint werden.
 
Die Ärzte des Spitals X.________ äussern im Bericht vom 16. Januar 2002 die Auffassung, die Frage der Unfallkausalität müsse Gegenstand eines fachärztlichen Gutachtens bilden. Damit bringen sie die Komplexität der Rückenproblematik der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck. Immerhin wurden die Befunde einer Diskushernie L5/S2, einer Osteopenie/Osteoporose, einer Adipositas permagna und einer durchgemachten Brustwirbelfraktur BWK 12 erhoben. Angesichts der schwierig einzustufenden Beschwerdesituation war es ihnen im Rahmen einer kurzen Stellungnahme nicht möglich, sich zur Unfallkausalität der aktuellen Beschwerden zu äussern. Allein daraus, dass sie im Bericht vom 16. August 2001 eine Fortführung der Physiotherapie in einer Osteoporosegruppe vorschlugen und neu die Diagnose einer Diskushernie stellten, lässt sich jedenfalls nicht schliessen, es seien nur unfallfremde Ursachen gegeben.
 
Zur Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 3. April 1998 und den Rückenbeschwerden hat am 13. März 2002 zudem der Vertrauensarzt der Allianz, Dr. med. G.________, im Rahmen eines ihm unterbreiteten Fragenkatalogs Stellung genommen. Unter Bemerkungen verwies er auf die Abklärungen im Spital X.________ vom 16. Januar 2002 und die dort neu gestellte Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms bei Diskushernie L5/S1 mit der vorbestandenen Nebendiagnose einer Osteoporose. Zur Frage der Kausalität kreuzte er die Rubrik "möglich" an, ohne dies zu begründen und ohne im Übrigen die weiteren Fragen zu beantworten. Damit fehlt es auch mit Bezug auf diesen Bericht an einer nachprüf- und nachvollziehbaren Stellungnahme.
 
Eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ist aus den dargelegten Gründen nicht möglich, ohne dass dies als (sich zulasten der Versicherten auswirkende) Beweislosigkeit betrachtet werden kann, da mit Blick auf die bisherigen ärztlichen Stellungnahmen - und namentlich den Hinweis der Ärzte des Spitals X.________ auf die Durchführung einer medizinischen Begutachtung - nicht ausgeschlossen ist, dass weitere Untersuchungen eine Klärung herbeizuführen vermöchten (BGE 121 V 208 Erw. 6a, 117 V 264 Erw. 3b). Zwar obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 172 Erw. 2a). Nicht nur im Grundfall, sondern auch bei Geltendmachung eines Rückfalls oder von Spätfolgen hat die versicherte Person Anspruch darauf, dass der relevante medizinische Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen Unfall und den gesundheitlichen Folgen fachärztlich abgeklärt und nachvollziehbar begründet wird. Verzichten Unfallversicherer und Gericht darauf, verletzen sie einerseits die ihnen durch den Untersuchungsgrundsatz auferlegte Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und anderseits den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dass die Vorinstanz die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Untersuchungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, ist somit nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 2. September 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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