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Informationen zum Dokument  BGer C 55/2003  Materielle Begründung
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BGer C 55/2003 vom 02.09.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 55/03
 
Urteil vom 2. September 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
B.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Urs N. Götte, Nonnenweg 19, 4055 Basel,
 
gegen
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 4. Dezember 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 22. Juli 1999 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland den Anspruch von B.________ (geb. 1959) auf Insolvenzentschädigung ab.
 
B.
 
Auf Beschwerde von B.________ hin sistierte das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft das Verfahren. Mit Schreiben vom 24. August 2001 teilte die Arbeitslosenkasse mit, dass sie B.________ Leistungen für die Periode vom 1. Januar bis 1. März 1999 ausbezahlt habe. B.________ hielt insofern an seiner Beschwerde fest, als er auf der Ausrichtung von Insolvenzentschädigung auch für den Zeitraum vom 2. bis 31. März 1999 bestand. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2002 wies das in der Zwischenzeit zuständig gewordene Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneut um Zusprechung von Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 2. bis 31. März 1999, eventuell um Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung, ersuchen.
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Kantonsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG) sowie die Rechtsprechung, wonach freigestellte oder ungerechtfertigterweise fristlos entlassene Personen keinen Anspruch auf Insolvenz-, jedoch gegebenenfalls auf Arbeitslosenentschädigung haben (BGE 121 V 379 ff. Erw. 2a und b), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. Juli 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 2. bis 31. März 1999.
 
2.1 Gemäss Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung vom 7. Juli 1999 war der 1. März 1999 der letzte Tag, an welchem der Versicherte in seiner Firma tatsächlich Arbeit geleistet hat. Er bestreitet denn auch nicht, dass er wegen der ausstehenden Lohnzahlungen nach dem genannten Datum nicht mehr im Betrieb erschienen ist. Im Schreiben vom 25. Februar 1999 teilte er der Firma mit, dass er seine Arbeitskraft gerne weiterhin zu Verfügung stelle, aber seinen Verpflichtungen erst wieder nachkommen werde, wenn die fehlenden Lohnzahlungen erfolgt seien. Da keine solchen eingingen, blieb der Versicherte ab 2. März 1999 der Arbeit fern. Die Firma anerkannte mit Schreiben vom 9. März 1999 einen Teil der Lohnforderungen, machte dem Beschwerdeführer jedoch Vorwürfe, weil er seit 2. März 1999 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. "Damit haben sie auch das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt." Deshalb wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zwecks Erledigung der Austrittsformalitäten am 11. März 1999 ins Geschäft zu kommen. In der Antwort vom 11. März 1999 bestritt der Versicherte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und machte geltend, wegen des Lohnzahlungsverzugs nicht mehr zur Arbeit gekommen zu sein. Nachdem eine Teilzahlung erfolgt war, bot der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 1999 an, ab 29. März 1999 wieder zu arbeiten. Dazu kam es aber nicht mehr, da die Firma schon am 23. März 1999 die Bilanz deponiert hatte.
 
2.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Tat am 1. März 1999 effektiv seine letzten Arbeitsleistungen erbracht hat. Er verlangt somit die Auszahlung von Insolvenzentschädigung für eine Zeitspanne, während welcher er keine Arbeit verrichtet hat. Rechtsprechungsgemäss besteht aber kein Anspruch auf eine solche Entschädigung, da diese nur den Lohnanspruch für tatsächlich geleistete Arbeit abdeckt (BGE 125 V 494 Erw. 3b, 121 V 379 Erw. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Basel, Genf und München 1998, Nr. 492 ff., 495 in fine). Dabei ist nicht entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis rechtlich weiter bestanden hat (BGE 121 V 381 Erw. 3c, 119 V 157 Erw. 2a). Deshalb braucht nicht geprüft zu werden, ob und gegebenenfalls ab welchem Datum die Anstellung des Versicherten als aufgelöst zu betrachten ist. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer, nachdem er in der hier streitigen Zeitspanne nicht gearbeitet hat, hiefür auch keine Lohnforderung zusteht. Solche Sachverhalte werden nicht durch die Insolvenzentschädigung gedeckt, setzt doch diese Leistungsart eine Lohnforderung des Versicherten gegenüber dem zahlungsunfähigen Arbeitgeber voraus (BGE 125 V 497 Erw. 4b). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Insolvenzentschädigung keinen Rechtsschutz zu schaffen, der sich auf andere als Lohnforderungen erstrecken würde. Davon abzuweichen besteht kein Anlass (BGE 125 V 497 Erw. 3b in fine). Ob dem Beschwerdeführer statt der Insolvenz- allenfalls Arbeitslosenentschädigung zustände, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 2. September 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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