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Informationen zum Dokument  BGer 8G.91/2003  Materielle Begründung
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BGer 8G.91/2003 vom 02.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8G.91/2003 /pai
 
Urteil vom 2. September 2003
 
Anklagekammer
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
Verhöramt des Kantons Glarus, 8750 Glarus,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. X.________.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X._______ wechselte unter anderem am 29. August, 30. Oktober und 18. November 2002 insgesamt 58'520 Franken bei der Glarner Kantonalbank in Glarus und Niederurnen/GL in grössere Banknoten um. Dies kam den Verantwortlichen der Bank verdächtig vor. Sie meldeten die ersten beiden Vorfälle deshalb am 6. November 2002 der Meldestelle für Geldwäscherei, und diese informierte ihrerseits am 8. November 2002 das Glarner Verhöramt über den "geldwäschereiverdächtigen Vorgang".
 
Gestützt auf diese Information eröffnete das Glarner Verhöramt ein Untersuchungsverfahren gegen X._______. Die Ermittlungen ergaben, dass dieser entgegen den ersten Vermutungen mit Drogen nichts zu tun hatte. Statt dessen ergaben die Ermittlungen, dass der Beschuldigte, der seit Anfang 1999 in einer Diskothek in Kriens/LU gearbeitet hatte, an seinem Arbeitsort von Mitte 1999 bis Januar 2003 insgesamt ca. 740'000 Franken veruntreut und für persönliche Bedürfnisse ausgegeben haben soll. Weiter stellte sich heraus, dass er im November 1998 in Glarus und Schwanden/GL zwei Waffen gestohlen haben soll.
 
Die Glarner Kantonspolizei verzeigte ihn in Ihrem Schlussbericht vom 27. März 2003 zur Hauptsache wegen mehrfacher Veruntreuung, Geldwäscherei und Diebstahls.
 
B.
 
Mit Schreiben vom 9. April 2003 ersuchte das Glarner Verhöramt die Behörden des Kantons Luzern um Übernahme des Verfahrens, da sich der Tatort des Hauptdeliktes, d.h. der mehrfachen Veruntreuung, in Kriens/LU befinde.
 
Das Amtsstatthalteramt Luzern lehnte das Übernahmebegehren mit Schreiben vom 24. Juni 2003 ab, da bei den mit gleicher Strafe bedrohten Delikten die Untersuchung zuerst im Kanton Glarus angehoben worden sei und zudem der Deliktsort bei den schwersten Delikten, d.h. der qualifizierten Geldwäscherei und den qualifizierten Drogendelikten, im Kanton Glarus liege.
 
Die weiteren Gerichtsstandsverhandlungen zwischen den Behörden der beiden Kantone führten zu keiner Einigung.
 
C.
 
Das Verhöramt des Kantons Glarus wendet sich mit Eingabe vom 30. Juli 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Luzern zur Führung der Strafuntersuchung gegen X._______ für zuständig zu erklären (act. 1).
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2003, das Gesuch sei abzuweisen (act. 5).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Bei der Frage des Gerichtsstands ist davon auszugehen, was als strafbare Handlung im Zeitpunkt des Urteils der Anklagekammer überhaupt in Frage kommt.
 
Drogendelikte können im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, weil der Beschuldigte gemäss dem Ergebnis der Ermittlungen mit Drogen nichts zu tun hatte (act. 1 S. 1). Dies wird von der Gesuchsgegnerin mindestens sinngemäss anerkannt (act. 5 S. 2).
 
In Bezug auf die Geldwäscherei schliesst der Gesuchsteller eine qualifizierte Tat aus, weil dazu ein Umsatz von mehr als 100'000 Franken nötig sei und der Beschuldigte insgesamt lediglich 58'520 Franken gewaschen habe (act. 1 S. 1/2). Die zweite Annahme stimmt mit den Akten nicht überein. Der Gesuchsteller verweist auf act. I/1, den Schlussbericht der Glarner Kantonspolizei vom 27. März 2003. Diesem Bericht ist auf S. 9 zu entnehmen, dass gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten der Verdacht besteht, dass sich die Geldwäscherei "im Bereich von mehreren hunderttausend Franken bewegen" könnte. Der Beschuldigte hat denn auch auf die Frage, welches Geld er an den Bankschaltern gewechselt habe, wörtlich ausgesagt: "Das Geld, welches ich für Warenkäufe wie Boot, Auto, Uhren etc. brauchte. Ich konnte ja nicht Barzahlungen in 100er-Noten machen. Auch für grössere Posteinzahlungen wie z.B. für den Mercedes, wechselte ich das Geld vorher. Ich wechselte das Geld jeweils bei der Glarner Kantonalbank in Glarus, Näfels und Niederurnen und einmal in Bilten" (act. I/7 Dep. 39). Bei dieser Sachlage ist für die Frage des Gerichtsstands davon auszugehen, dass ein Verdacht auf qualifizierte Geldwäscherei besteht.
 
2.
 
Qualifizierte Geldwäscherei ist mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis sowie einer obligatorischen zusätzlichen Busse bis zu einer Million Franken bedroht (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sind demgegenüber mit einer geringeren Strafe bedroht, weil neben Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis keine Busse angedroht ist (Urteil der Anklagekammer G.29/1990 vom 22. Juni 1990). Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist folglich der Kanton Glarus für zuständig zu erklären.
 
Dazu kommt, dass dem Beschuldigten neben der Veruntreuung im Kanton Luzern auch noch ein Diebstahl von zwei Waffen im Kanton Glarus vorgeworfen wird. Läge eine einfache Geldwäscherei vor, die gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB mit Gefängnis oder Busse bedroht ist, und käme es deshalb bei der Frage des Gerichtsstands nur auf die Veruntreuung und den Diebstahl an, die mit der gleichen höheren Strafe bedroht sind, so wäre gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ebenfalls der Kanton Glarus zuständig, weil dort die Untersuchung zuerst angehoben worden ist.
 
Davon, dass diese Lösung unbillig wäre (vgl. act. 1 S. 3), kann offensichtlich nicht die Rede sein.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Das Gesuch wird abgewiesen, und es werden die Behörden des Kantons Glarus für berechtigt und verpflichtet erklärt, die X._______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. September 2003
 
Im Namen der Anklagekammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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