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Informationen zum Dokument  BGer 6P.97/2003  Materielle Begründung
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BGer 6P.97/2003 vom 02.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.97/2003
 
6S.252/2003 /pai
 
Urteil vom 2. September 2003
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz, Gartenhofstrasse 15, Postfach 1633, 8026 Zürich,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
6P.97/2003
 
Art. 9, 13, 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK (Willkür, rechtliches Gehör)
 
6S.252/2003
 
Widerhandlung gegen das BetmG; Landesverweisung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.97/2003) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.252/2003) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 27. Februar 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Urteil vom 25. Juni 2002 sprach das Bezirksgericht Baden X.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung von 336 Tagen Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren, zu einer Busse von Fr. 1'000.-- sowie zu fünf Jahren Landesverweisung.
 
B.
 
Die gegen das Urteil von X.________ erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 27. Februar 2003 teilweise gut. Es sprach ihn in einem von drei Fällen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei und setzte die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre Zuchthaus fest. Im Übrigen bestätigte es das bezirksgerichtliche Urteil. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
 
Am 24. Februar 2000 chauffierte X.________ seinen Freund A.________ von Baden nach Pfäffikon. Dort übernahm dieser von einem Drogenhändler vier Kilogramm Heroin, worauf X.________ mit seinem Freund und mit dem Rauschgift im Kofferraum nach Baden zurückfuhr. Nach Auffassung des Obergerichts wusste X.________ spätestens auf der Rückfahrt, dass sein Begleiter in Pfäffikon Heroin übernehmen und dieses von Pfäffikon nach Baden transportieren wollte (Fall 1). Vermutlich ein Teil dieses Heroins (300 g) wurde anschliessend in der Wohnung von X.________ eingelagert und dort aufbewahrt, bis X.________ das Heroin am 26. März 2000 seinem Freund auf dessen Aufforderung hin herausgab; möglicherweise handelte es sich dabei aber um Heroin anderer Herkunft (Fall 2).
 
C.
 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt mit beiden Beschwerden die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Ausserdem stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und sucht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach.
 
D.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt mit seinen Gegenbemerkungen vom 10. Juli 2003 die Abweisung der Beschwerden und der prozessualen Gesuche. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 beantragt auch die Staatsanwaltschaft die Abweisung beider Beschwerden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde geltend, das Obergericht gehe zu Unrecht von seiner Täterschaft aus. Er habe weder gewusst, dass sein Begleiter vier Kilogramm Heroin von Pfäffikon mit nach Baden zurücknahm, noch habe er 300 Gramm Heroin in seiner Wohnung aufbewahrt. Die diesbezüglichen Annahmen des Obergerichts beruhten auf willkürlicher Würdigung der Beweise und seien aktenwidrig; ausserdem habe das Obergericht seine Verteidigungsrechte und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es mehrere Beweisanträge ohne Begründung abgewiesen habe; schliesslich stütze sich das Obergericht zu Unrecht auf die von ihm beanstandeten Telefonkontrollen (Art. 9, 13, 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt generell, das Obergericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Er bringt zwar vor, dass entlastende Aspekte nicht berücksichtigt und Entlastungszeugen nicht angehört worden seien. Er setzt sich aber mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz im Einzelnen nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Würdigung des Telefonprotokolls sowie der Aussagen und des Aussageverhaltens von A.________ und seiner selbst willkürlich sein sollte. Er trägt auch dem Umstand nicht Rechnung, dass das Obergericht den Beizug und die Berücksichtigung weiterer Beweismittel explizit verwarf (insoweit ist die Rüge unbegründet, das Obergericht habe seine Beweisanträge kommentarlos abgewiesen). Die Willkürrüge erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik.
 
Die Beschwerde ist sodann unbegründet, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Obergericht hätte nicht auf die belastenden Aussagen von A.________ abstellen dürfen, weil dessen Aussagen insgesamt widersprüchlich seien. Das Obergericht würdigt A.________ Aussageverhalten; es geht aus dem Urteil hervor, weshalb das Obergericht die belastenden Aussagen für glaubwürdiger hält als die entlastenden. Die diesbezüglichen Erörterungen sind nicht willkürlich.
 
4.
 
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer den Beizug der Protokolle der Telefonüberwachung. Er habe im kantonalen Verfahren vorgebracht, dass alle Telefonprotokolle, die Gespräche vor dem 1. März 2000 beträfen, nicht verwertet werden dürfen, weil die Telefonüberwachung erst am 1. März 2000 bewilligt worden sei. Er habe implizit aber auch die Verwertbarkeit aller weiteren Telefonkontrollen in Frage gestellt und deshalb den Beizug der gesamten Telefonüberwachung mit simultaner Übersetzung beantragt.
 
4.1 Soweit die Rüge den Drogentransport betrifft, ist sie unbegründet. Das Obergericht stellt für den Schuldspruch nicht auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung ab.
 
4.2 Bezüglich der Aufbewahrung von Drogen begründet das Obergericht den Schuldspruch im Wesentlichen mit dem Protokoll eines abgehörten Telefongesprächs. Aus dem angefochtenen Urteil und aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit dieses Beweismittels im kantonalen Verfahren nicht in Frage gestellt hat. Er wandte sich im kantonalen Verfahren einerseits gegen die Verwertbarkeit aller Telefonkontrollen von Gesprächen vor dem 1. März 2000, und er brachte andererseits Einwände gegen Aufzeichnungen vor, die Gespräche zwischen ihm und einer Person namens D.________ betreffen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der gesamten Telefonüberwachung bestritten hatte, zumal er sich selbst in seiner Berufungsschrift positiv auf die Protokolle der Telefonüberwachung bezog. Das vom Obergericht angeführte Protokoll betrifft ein nach dem 1. März 2000 geführtes Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und A.________. Gegen das vom Obergericht verwendete Protokoll wurden somit im kantonalen Verfahren keine Einwendungen vorgebracht, weshalb die Rüge vor Bundesgericht verspätet ist. Das gilt auch insoweit, als sich der Beschwerdeführer auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Übersetzung von Telefonüberwachungsprotokollen bezieht (BGE 129 I 85). Auch in dieser Hinsicht beanstandete der Beschwerdeführer das von der Vorinstanz verwertete Protokoll nicht.
 
5.
 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht drei von ihm beantragte Zeugen nicht einvernommen und ihm das vollständige Wortprotokoll beziehungsweise die Tonbandaufzeichnung der erstinstanzlichen Verhandlung nicht ausgehändigt und entlastende Aussagen nicht berücksichtigt habe.
 
5.1 Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 103 Ia E. 5 S. 491; vgl. ferner 124 I 208 E. 4a). In antizipierter Beweiswürdigung kann der Richter auch die beantragte Befragung eines Entlastungszeugen abweisen. Das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen ist - im Unterschied zum Recht auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen - nur von relativer Natur. Der Richter hat nur solche Zeugenladungen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc).
 
5.2 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Schuldspruches wegen Transportes von vier Kilogramm Heroin vor, dass das Obergericht nur die ihn belastenden Aussagen des Mitangeklagten und Begleiters gewürdigt habe, obwohl ihn dieser vor Bezirksgericht auch entlastet habe. Die entsprechende Passage sei in dem ihm ausgehändigten Protokoll der bezirksgerichtlichen Verhandlung nicht enthalten, weshalb er die Herausgabe des Wortprotokolls dieser Verhandlung und die Ladung von A.________ als Zeugen vor Obergericht beantragt habe. Beides sei aber abgewiesen worden. Das Obergericht habe sich in der Folge nicht mit der entlastenden Aussage des Mitangeklagten befasst.
 
Das Obergericht bejaht die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Transportes von vier Kilogramm Heroin aufgrund einer ausführlichen Würdigung des Aussageverhaltens und der Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines Mitangeklagten und Begleiters. Es kommt dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände spätestens, als er von Pfäffikon nach Baden zurückfuhr, um das Heroin in seinem Fahrzeug wissen musste und auch wusste. Dieser Schluss ist jedenfalls nicht willkürlich.
 
Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht vorgebracht, dass sein Begleiter vor Bezirksgericht angegeben hatte, ihn erst kurz vor Baden über das mitgeführte Heroin aufgeklärt zu haben. Das Obergericht erachtet diesen Umstand als unerheblich. Aus den verfügbaren Beweismitteln schliesst es auf das Wissen des Beschwerdeführers nach Abfahrt in Pfäffikon. Dieser Schluss wäre auch nicht als willkürlich zu bewerten, wenn der Begleiter den Beschwerdeführer erst bei der Ortseinfahrt in Baden ausdrücklich über das Heroin im Kofferraum ins Bild gesetzt hätte. Das Obergericht durfte deshalb in antizipierter Würdigung der Beweise auf die erneute Ladung des Begleiters als Zeugen und auf den Beizug des erstinstanzlichen Protokolls und der Tonbandaufzeichnungen der erstinstanzlichen Verhandlung verzichten. Die Rüge ist demnach unbegründet.
 
5.3 In Bezug auf den Schuldspruch wegen Aufbewahrens von 300 Gramm Heroin bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Obergericht die von ihm beantragten Zeugen A.________, B.________ und C.________ zu Unrecht nicht angehört habe.
 
Soweit die Rüge C.________ betrifft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern dessen Aussage von Bedeutung gewesen wäre (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) .
 
Soweit die Rüge die beiden anderen beantragten Zeugen betrifft, gilt das oben Ausgeführte: Das Obergericht bejaht die Täterschaft des Beschwerdeführers, indem es sich wesentlich auf das Protokoll einer Telefonkontrolle stützt und ausserdem die Aussagen und das Aussageverhalten von A.________ und des Beschwerdeführers selbst würdigt. Der daraus gezogene Schluss, wonach der Beschwerdeführer wissentlich 300 Gramm Heroin in seiner Wohnung aufbewahrte, ist nicht willkürlich. Das Obergericht durfte deshalb in antizipierter Würdigung der Beweise auf die erneute Ladung von A.________ und auf die Anhörung von B.________ verzichten. Die Rüge ist unbegründet.
 
6.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
7.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei hat der Beschwerdeführer kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einwände, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs.1 BStP; BGE 126 IV 65 E. 1 mit Hinweisen).
 
8.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz nehme in Bezug auf den Drogentransport seinen direkten Vorsatz zu Unrecht an. Auch Eventualvorsatz liege nicht vor. Allenfalls wäre die fahrlässige Tatbegehung zu bejahen.
 
Die Frage, ob ein Täter mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat, beschlägt eine Tatfrage, die mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die kantonale Behörde ihre Entscheidung auch hinsichtlich des Vorsatzes so begründet, dass das Bundesgericht die Gesetzesanwendung nachprüfen kann (Art. 277 BStP). Dies setzt voraus, dass im Urteil das Ergebnis der Beweisführung - soweit es für die Beurteilung der Sache von Bedeutung ist - festgestellt wird.
 
Die Vorinstanz stellt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer spätestens auf der Rückfahrt wusste, dass er Drogen mitführt. Indirekt nimmt sie damit an, dass der Beschwerdeführer dies auch wollte und der Vorsatz damit zu bejahen ist. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, weshalb sich der Vorsatz auch auf das Qualifikationsmerkmal der grossen Menge bezieht. Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG genügt, dass der Täter annehmen musste, die Tat beziehe sich auf eine Menge von Betäubungsmitteln, welche die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Auf Grund der Tatumstände (die Fahrt von Baden nach Pfäffikon, die Übergabe- und Transportmodalitäten, das Wissen um illegale Geschäfte des Freundes) musste der Beschwerdeführer annehmen, dass es sich nicht nur um wenige Gramm von Betäubungsmitteln handeln konnte. Die Feststellungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand sind somit rechtsgenüglich und deshalb für das Bundesgericht verbindlich. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Hans Wiprächtiger, Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in: Prozessieren vor Bundesgericht, hrsg. von Thomas Geiser und Peter Münch, 2. Auflage, Basel 1998, S. 226 f., mit Hinweisen).
 
9.
 
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in Fall 1 den objektiven Tatbestand nicht erfüllte, jedenfalls aber nur in der Rolle eines Gehilfen, nicht eines Mittäters.
 
9.1 Auch wenn der Beschwerdeführer den Vorsatz erst im Laufe der Rückfahrt bildete, den Tatbestand also erst ab diesem Zeitpunkt erfüllte, ändert das nichts daran, dass es sich um tatbestandsmässiges Befördern von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 BetmG handelte.
 
9.2 Der Beschwerdeführer selber stellt zu Recht fest, dass die Regelungsdichte von Art. 19 BetmG die Anwendung von Art. 25 StGB im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts erheblich einschränkt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Täter, wer alle Merkmale einer Tatbestandsvariante objektiv und subjektiv in eigener Person erfüllt. Gehilfe ist dagegen nur, wer sich an der Tat eines anderen mit einem untergeordneten Tatbeitrag beteiligt, der selbst vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt ausgestaltet ist (BGE 119 IV 269 E. 3c; 106 IV 72 E. 2b.). In Art. 19 BetmG ist das Befördern von Betäubungsmitteln als selbständige Tatbestandsvariante umschrieben. Der Beschwerdeführer hat diese sowohl subjektiv wie auch objektiv verwirklicht und er hatte als Lenker des Fahrzeugs die Tatherrschaft. Er verstiess somit selbständig gegen das Betäubungsmittelgesetz. Seine Verurteilung als Täter erfolgte zu Recht.
 
10.
 
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz keine Landesverweisung, jedenfalls keine unbedingt vollziehbare Landesverweisung hätte aussprechen dürfen.
 
10.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen.
 
Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 1 E. 3a mit Hinweis). Obwohl dieser zweite Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, die ihr das Gesetz verleiht, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, d.h. nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der Sicherungszweck nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf- und dem Sicherungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 107 E. 1; 94 IV 102 E. 2; 104 IV 222 E.1b;).
 
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz unter Hinweis auf das bezirksgerichtliche Urteil Folgendes fest: Er verfüge zwar über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz, seine eigene Familie und die Mehrzahl seiner Geschwister lebten jedoch im Kosovo, wohin er selbst regelmässig für jeweils längere Zeit fahre. Eine engere Beziehung zur Schweiz bestehe nicht. Unter diesen Umständen habe der Sicherungszweck vorzugehen.
 
Die dagegen vom Beschwerdeführer angeführten Argumente sind unbehelflich. Zunächst macht er geltend, die Vorinstanz hätte, nachdem sie die Hauptstrafe von drei auf zwei Jahre Zuchthaus reduzierte, auch die Dauer der Nebenstrafe verkürzen sollen. Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz zu diesem Punkt nicht äusserte und die Dauer der Nebenstrafe stillschweigend bestätigte. Im Ergebnis ist der Entscheid jedoch nicht zu beanstanden, zumal das Verhältnis von Haupt- und Nebenstrafe nicht ungewöhnlich ist und der Sicherungsaspekt nach vorinstanzlicher Auffassung vorgeht.
 
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz berücksichtige seine persönlichen Verhältnisse, soweit sie gegen eine Landesverweisung sprächen, nicht hinreichend. Es trifft zu, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt nur sehr knapp begründet ist. Stellt man die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe in Rechnung, ist dessen Beziehung zur Schweiz zwar als enger zu qualifizieren, als die Vorinstanz annimmt. Sie ist aber nicht so eng, dass sich eine Landesverweisung von Bundesrechts wegen verbieten würde. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Beschwerdeführer in erster Linie in der Schweiz lebt um zu arbeiten und um mit dem dabei erzielten Lohn seine Familie im Kosovo zu unterstützen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
10.2 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug der Landesverweisung aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde sich dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abhalten lassen.
 
Ob die Landesverweisung bedingt aufgeschoben oder vollzogen werden soll, hängt einzig von der Prognose über das zukünftige Verhalten des Verurteilten in der Schweiz ab; nicht von Bedeutung ist dabei die Frage, ob die Aussichten der Wiedereingliederung in der Schweiz oder im Heimatland besser sind. Ob der bedingte Vollzug geeignet sei, den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung entschieden werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 123 IV 107 E. 4a mit Hinweisen).
 
Die vorinstanzliche Begründung der schlechten Legalprognose genügt diesen Anforderungen nicht. Sie stellt allein auf die Tatumstände und darauf ab, dass der Beschwerdeführer nicht geständig ist. Die Vorinstanz setzt sich weder mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinander noch berücksichtigt sie dessen Beteiligungsrolle.
 
Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz unter anderem folgende Umstände, die wesentlich sein könnten: Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Er hat sich nach der fast einjährigen Untersuchungshaft - die eine erhebliche Warnwirkung auf ihn gehabt haben dürfte - wieder ins Arbeitsleben integriert. Er ist aus familiären Gründen darauf angewiesen, in der Schweiz arbeiten zu können, und er dürfte deshalb ein erhebliches Interesse daran haben, sich in Zukunft klaglos zu verhalten. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz darlegen müssen, weshalb er sich durch die Verbüssung einer zweijährigen Zuchthausstrafe und unter Drohung einer bedingten Landesverweisung nicht von weiterer Delinquenz sollte abhalten lassen. Sodann sind auch die Beteiligungsrolle des Beschwerdeführers und dessen Gründe für die Beteiligung prognostisch möglicherweise wesentlich. Er war in untergeordneter Stellung tätig, und er beteiligte sich an den Taten seines Freundes vor allem aus Gründen persönlicher Loyalität; das finanzielle Motiv ist marginal. Die Haupttäter verbüssen inzwischen ihre Strafen oder sind (wahrscheinlich) des Landes verwiesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt es nicht auf der Hand, dass sich der Beschwerdeführer - nun im Zusammenwirken mit anderen Personen - erneut an illegalen Drogengeschäften beteiligen würde, wenn er nach Verbüssung der Reststrafe in der Schweiz verbliebe.
 
11.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.
 
III. Kosten; unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung; aufschiebende Wirkung
 
12.
 
Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, soweit er unterliegt. Der Beschwerdeführer stellt jedoch für beide Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da er bedürftig ist und die Beschwerden nicht aussichtslos waren, ist den Gesuchen stattzugeben. Demnach ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und der Rechtsvertreter ist für seine Aufwendungen angemessen zu entschädigen.
 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufgehoben, soweit es die unbedingte Anordnung der Landesverweisung betrifft; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden gutgeheissen.
 
4.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
5.
 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Hentz, wird für die bundesgerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
6.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. September 2003
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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