VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.655/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.655/2002 vom 02.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.655/2002 /sta
 
Urteil vom 2. September 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Steiner.
 
Parteien
 
A.W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Schilliger, Kantonsstrasse 40, 6048 Horw,
 
gegen
 
B.X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Doris Leuthard, Kirchenfeldstrasse 6, Postfach, 5630 Muri AG,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren/Beweiswürdigung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 24. Oktober 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.W.________ wird vorgeworfen, am Abend des 10. August 2001 von seinem Garten aus Äpfel in Richtung der auf dem Nachbargrundstück spielenden Kinder der Familie X.________ geworfen und dabei die ca. sechs bis acht Meter entfernte Fassade des Nachbarhauses getroffen zu haben. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Muri vom 21. November 2001 wurde er wegen Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt.
 
B.
 
Gegen das Strafmandat vom 21. November 2001 erhob A.W.________ fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestrafung des Angeklagten wegen Sachbeschädigung und versuchter Tätlichkeit. Mit Urteil vom 12. März 2002 stellte das Bezirksgericht Muri zunächst fest, dass versuchte Tätlichkeit nicht strafbar sei. A.W.________ sei demgegenüber schuldig der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB und werde mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Die Zivilforderung des Privatklägers betreffend die Reinigung der Fassade bzw. Malerarbeiten wurde im Umfang von Fr. 300.-- anerkannt.
 
C.
 
Nachdem A.W.________ die vollständige Ausfertigung des Urteils verlangt hatte, erhob er, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Markus Häfliger, mit Eingabe vom 8. Mai 2002 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Er rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf Befragung der Belastungszeugen. Bei dieser Ausgangslage habe das Bezirksgericht Muri nicht auf die ihn belastenden Aussagen abstellen dürfen. Es gehe insbesondere nicht an, die nicht protokollierten und nur indirekt wiedergegebenen Aussagen der drei Kinder der Ehegatten X.________ als Beweismittel heranzuziehen. Wolle man den Angeklagten verurteilen, seien diese formell unter Wahrung sämtlicher Verteidigungsrechte zu befragen. Dasselbe gelte für die Aussagen des Nachbarehepaars Y.________.
 
Nachdem C.X.________ und D.X.________ sowie F.Y.________ und G.Y.________ anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. September 2002 zur Sache befragt worden waren, wies das Obergericht die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 24. Oktober 2002 ab. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass der Angeklagte nicht nur Äpfel in Richtung des Nachbargrundstücks geworfen, sondern auch die Hausmauer des Privatklägers getroffen habe.
 
D.
 
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 24. Oktober 2002 erhebt A.W.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schilliger, staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils; die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, das Obergericht habe das Willkürverbot sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wie auch der Privatkläger schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die zweite Strafkammer des Obergerichts hat unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), gegen den auf Bundesebene für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 2 BStP). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
 
Der Beschwerdeführer erhebt in der Hauptsache Verfassungsrügen. Soweit er dem Obergericht überdies vorwirft, es habe auf willkürliche Weise verkannt, dass auch beim Eventualdolus der Wille das tragende Hauptelement darstelle, beanstandet er die Anwendung einer materiellen Norm des Bundesstrafrechts. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die durch die Äpfel verursachten Flecken seien mit einem feuchten Lappen abzuwischen, weshalb der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt sei. Derartige Rügen sind mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen (Art. 269 BStP). Aufgrund der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 126 I 97 E. 1c S. 101).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe die Beweise, namentlich die Aussagen der Söhne des Privatklägers und der Nachbarn, willkürlich gewürdigt sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
 
2.1 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 37 f.).
 
2.2 Es ist vorliegend unbestritten, das zwischen der Familie X.________ und dem Ehepaar W.________ seit längerem ein Nachbarschaftsstreit schwelt. Zum durch das Obergericht beurteilten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl des Bezirksamts Muri ausgeführt, er sei von den drei randalierenden Kindern der Nachbarn mit Äpfeln und Steinen beworfen worden. Die Kinder haben dazu angegeben, er habe ihr Spiel durch Zurufe beeinträchtigt und das sei ihnen dann "auf die Nerven gegangen". Der Angeklagte hat weiter ausgesagt, einige Äpfel wieder auf das Nachbargrundstück zurückgeworfen zu haben. Vor Obergericht hat er ebenfalls zugegeben, drei bis fünf Äpfel geworfen zu haben; er habe sie aber nicht an die Fassade geworfen. Zur Frage, weshalb die Kinder der Nachbarn, die der Beschwerdeführer der Täterschaft bezichtigt, Äpfel an ihre eigene Fassade hätten werfen sollen, hat er in seiner Einsprache die Vermutung geäussert, die Verschmutzungen an seiner Hauswand hätten die schuldbewussten Kinder wohl bewogen, auch ihre eigene Hausfassade mit Äpfeln zu beschmutzen, um von ihrer Tat abzulenken und ihm das Ganze in die Schuhe zu schieben. Vor Obergericht hat er dann geltend gemacht, der Privatkläger habe seine Kinder gegen ihn aufgehetzt; dieser habe sie angehalten, ihn zu provozieren. Sie hätten die Äpfel an die Wand geworfen, damit der Privatkläger etwas gegen ihn vorzubringen habe.
 
2.3 Das Obergericht hat unter anderem die Aussagen der beiden Kinder C.X.________ und D.X.________ gewürdigt. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die Kinder seien selbst als Angeschuldigte zu betrachten. Es sei deshalb nicht möglich, die Kinder als Zeugen einzuvernehmen. Ein derartiges Vorgehen führe von vornherein zu einer willkürlichen Beweiswürdigung. Das Obergericht hat die beiden Kinder anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. September 2000 ausdrücklich als Auskunftspersonen befragt und damit klar gemacht, dass ihnen keine Zeugenstellung zukommen kann. Insoweit geht der Einwand des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.
 
Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass D.X.________ ihn als seinen Feind bezeichnet hat. Damit könne den Aussagen der Kinder kein Gewicht zukommen. Das Obergericht hat durch die Würdigung der Aussagen der Kinder zu anderen Themen wie das vom Beschwerdeführer gegen diese angestrengte Verfahren vor der Schulpflege oder die Frage, wie viele Äpfel sie auf das Grundstück des Ehepaars W.________ geworfen haben, den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben, wo nötig, relativiert. Insbesondere sei es verständlich, dass sie durch die Aussage, C.X.________ habe nur einen Apfel über den Zaun auf das Grundstück des Nachbarn geworfen, ihr Verschulden bzw. ihre Provokation möglichst hätten bagatellisieren wollen. Dies zeigt, dass die Aussagen der Kinder durchaus mit einer gewissen Vorsicht gewürdigt worden sind. Damit ist es jedenfalls im Ergebnis verfassungsrechtlich haltbar, wenn das Obergericht die Aussagen der einvernommenen Kinder nicht als von vornherein unglaubwürdig bezeichnet und sie im Zusammenhang mit anderen Beweiselementen bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat. Im Übrigen hat D.X.________ - was im angefochtenen Urteil nicht erwähnt wird - seine Aussage anlässlich der Instruktionsverhandlung auf Frage hin dahingehend präzisiert, er selbst habe (nur) einen Apfel geworfen.
 
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen der Ehegatten Y.________ seien nicht verwertbar, weil F.Y.________ ihren Gatten beeinflusst habe. Tatsache ist, dass die Zeugin ihre eigene Aussage aufgrund der Angaben von G.Y.________ spontan berichtigt hat. Sie hat ausgeführt, sie hätten den Aufprall der Äpfel auf der Fassade als solchen beide nicht sehen können, man habe es aber "tätschen" gehört. Daraufhin hat G.Y.________ auf Frage bestätigt, dass er es ebenfalls "tätschen" gehört habe. Dies hatte er aber bereits vor der Intervention von F.Y.________ so angegeben; er habe "einfach gehört, dass es geklöpft" habe. Nach dem Gesagten kann eine Verletzung des Mindeststandards von Art. 6 Ziff.1 EMRK (fair trial), wie sie der Beschwerdeführer rügt, ausgeschlossen werden.
 
Des Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Aussagen der Zeugen Y.________ seien nach den Angaben des Obergerichts nicht aussagekräftig, da diese den Vorfall selbst nicht beobachtet hätten. Richtig ist, dass aus der Erwägung, wonach die Kinder der Familie X.________ die einzigen seien, die nicht bloss vom Hörensagen Aussagen machen können, der Schluss gezogen werden könnte, die Zeugen Y.________ gäben lediglich Informationen aus zweiter Hand wieder. Dem ist indessen aufgrund der Akten eindeutig nicht so. Die Zeugen haben nach ihren Angaben nicht nur gehört, sondern teilweise aus ihrem Wintergarten bzw. den Fenstern auch gesehen, was sich in den Gärten der Nachbarn abgespielt hat.
 
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, das Obergericht habe den Umstand nicht gewürdigt, dass die Zeugen Y.________ nach eigener Aussage zum Privatkläger ein besseres Verhältnis haben als zu ihm. Dies führt aber keineswegs dazu, dass deswegen von der Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen ausgegangen werden müsste, wie der Angeklagte behauptet. Soweit der Beschwerdeführer pauschal ausführt, die Aussagen der Zeugin F.Y.________ stünden bezüglich des relevanten Sachverhalts in krassem Widerspruch zu ihrer Aussage bei der ersten polizeilichen Befragung, vermag diese Rüge den Anforderungen an die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu genügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Konkret hervorgehoben wird einzig, dass die Zeugin vor Obergericht ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe an diesem Abend den Ausdruck "Saujugos" für die Nachbarskinder nicht verwendet. Dies stehe im Widerspruch zur ersten - offenbar telefonisch erfolgten - polizeilichen Befragung von Frau F.Y.________. Diese Präzisierung spricht indessen eher dafür, dass F.Y.________ bemüht gewesen ist, auch zugunsten des Angeklagten möglichst genaue Angaben zu machen. Dass den Apfelwürfen verbale Entgleisungen vorausgegangen sind, ist mehrfach aktenkundig. Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 30. August 2001 hat der Angeklagte auf die Frage, ob er bestreite, die Kinder beschimpft zu haben, geantwortet, er bestreite gar nichts; er gehe einfach nicht näher darauf ein. Damit ist das Obergericht, soweit das Bundesgericht dies aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers zu überprüfen hat, im Ergebnis nicht in Willkür verfallen, wenn es die Aussagen der Ehegatten Y.________ als glaubwürdig bezeichnet hat.
 
2.5 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel missachtet. Durch die Würdigung der Aussagen von D.X.________ und C.X.________ sowie der Ehegatten Y.________ sei das Obergericht nicht nur in Willkür verfallen, sondern habe sich auch über mehr als nur berechtigte Zweifel an der Täterschaft hinweggesetzt.
 
Im angefochtenen Entscheid werden mehrere Momente zu einem Gesamtbild zusammengefügt. Diese sind im Folgenden kurz wiederzugeben: Erstens bestreite, so das Obergericht, der Beschwerdeführer selbst nicht grundsätzlich, Äpfel auf das Nachbargrundstück geworfen zu haben. Zweitens hätten die Kinder angegeben, dass sich der Angeklagte durch ihr Spielen gestört gefühlt habe und deswegen "ausgerastet" sei. Er habe sie durch Dazwischenrufen ständig unterbrochen. Im Polizeirapport vom 25. August 2001 sei festgehalten worden, die Ehegatten Y.________ hätten ausgesagt, E.X.________ habe, nachdem es draussen laut geworden sei, schliesslich gerufen: "Wo esch de Daddy, wo esch de Daddy, de rüert ja d'Öpfel a eusi Huswand äne". Dabei hätten die Zeugen Y.________ hervorgehoben, dass sie die Apfelwürfe selbst nicht gesehen hätten. Vor Obergericht hätten die Zeugen dann gesagt, E.X.________ habe etwas in der Art von "der macht unsere Wand kaputt" gerufen. Des Weiteren habe Herr A.W.________ nach den Angaben von F.Y.________ "Für einen kommen zwei retour!" gerufen. Die Ehegatten Y.________ hätten gesehen, wie etwas geflogen sei, und gehört, wie etwas auf der Hauswand der X.________s aufgeschlagen sei. Des Weiteren stehe fest, dass die Fassade des Hauses von B.X.________ durch Apfelwürfe beschädigt worden sei. Selbst wenn die Aussage des Nachbarkindes Z.________ zutreffen würde, wonach auch von Seiten der Kinder mehrere Äpfel in Richtung des Angeklagten geflogen sein sollen, so würde dies der Aussage der Kinder keinen Abbruch tun. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kinder Äpfel gegen die Fassade des eigenen Hauses hätten werfen sollen. Dies insbesondere nachdem sie - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - vorher dessen Fassade beschmutzt haben sollen. Die Begründung des Angeklagten, die Kinder hätten dies getan, weil ihr Vater sie dazu angehalten habe, ihn zu provozieren, damit dieser etwas gegen ihn vorbringen könne, wirke an den Haaren herbeigezogen.
 
Der Schluss des Obergerichts, bei dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass sich der Angeklagte der Sachbeschädigung schuldig gemacht habe, hält verfassungsrechtlicher Prüfung stand. Da sich die Beweiswürdigung bezüglich der Aussagen der Kinder sowie der Nachbarn jedenfalls nicht als willkürlich erwiesen hat (E. 2.3 und 2.4 hiervor), kann das Argument, diese Beweiselemente seien schon einzeln willkürlich gewürdigt worden, auch nicht dazu dienen, die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Gesamtwürdigung in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei widersprüchlich, dass C.X.________ im Unterschied zu Frau F.Y.________ angegeben habe, Herr A.W.________ habe "Für jeden geworfenen Apfel gibt es drei (statt zwei) zurück!" gerufen, belegt er im Gegenteil, dass die Aussagen von C.X.________ und F.Y.________ im Kern übereinstimmen, worauf es letztlich ankommt. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, es könne sein, dass sowohl er als auch die Kinder die Fassade beschmutzt haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dasselbe gilt für die nicht näher begründete Feststellung, es sei auch nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass ein Dritter die festgestellten Flecken verursacht habe. Zusammenfassend erweist sich, dass sich das Obergericht nicht in verfassungswidriger Weise über schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel hinweggesetzt hat. Angesichts mehrerer gleichgerichteter Beweiselemente verstösst es auch nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", dass das Obergericht den Antrag, es sei ein Augenschein durchzuführen - im Gegensatz zum Beweisantrag auf Vorladung mehrerer Zeugen - implizit abgewiesen hat. Ebenso fällt eine Verletzung der angerufenen Verteidigungsrechte gemäss Art. 32 Abs. 2 BV sowie des in Art. 6 Ziff.1 EMRK gewährleisteten Mindeststandards in Bezug auf das faire Verfahren ausser Betracht.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Obergericht habe sich auf Äusserungen von E.X.________, der Tochter der Ehegatten X.________, gestützt. Dies sei indessen willkürlich, weil dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, E.X.________ zu befragen. Diese Rüge vermag indessen den Anforderungen an die Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen, weil sich das Obergericht nicht auf Angaben von E.X.________, sondern vielmehr auf die Zeugenaussagen der Ehegatten Y.________ gestützt hat. Bei dieser Ausgangslage hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, inwiefern es willkürlich sei, auf die Aussagen der Zeugen Y.________ abzustellen, die Ausrufe des Mädchens E.X.________ erwähnt haben, und inwiefern durch die Ablehnung der Befragung von E.X.________ als Entlastungszeugin verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien. Beides fehlt.
 
4.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat zudem den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. September 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).