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Informationen zum Dokument  BGer 1P.281/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.281/2003 vom 25.08.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.281/2003 /bmt
 
Urteil vom 25. August 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann,
 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
 
Gerichtsschreiberin Tophinke.
 
Parteien
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.
 
Gegenstand
 
Festsetzung der Partei- und Offizialanwaltsentschädigung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 19. Februar 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Beim Untersuchungsrichteramt Oberwallis wurden gegen A.________ Strafanzeigen eingereicht, am 2. September 1996 von C.________ wegen Veruntreuung und am 28. September 1999 von D.________ wegen Veruntreuung und eventuell Betrugs. Mit Verfügungen vom 30. Oktober 1997 beziehungsweise 13. Juli 2000 eröffnete der Untersuchungsrichter deswegen Strafuntersuchungen gegen A.________. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft Oberwallis die Anklagen an das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp. Der Präsident des Kreisgerichts verband mit Verfügung vom 19. Februar 2002 die vom Untersuchungsrichteramt getrennt geführten Strafuntersuchungen miteinander. Mit Urteil vom 24. April 2002 sprach das Kreisgericht A.________ im Fall D.________ von der Anklage der Veruntreuung und im Fall C.________ von der Eventualanklage des Betrugs frei. Im Fall C.________ erkannte es ihn der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und im Fall D.________ der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren. Die Zivilbegehren wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Gerichtskosten auferlegte das Kreisgericht zu 1/4 dem Fiskus und zu 3/4 A.________. Ferner wurde der Staat verpflichtet, A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- und Rechtsanwalt Dr. B.________ als dessen Offizialanwalt eine Entschädigung von Fr. 3'000.--zu bezahlen.
 
B.
 
Gegen dieses Urteil des Kreisgerichts haben sowohl die Staatsanwaltschaft Oberwallis als auch A.________ Berufung an das Kantonsgericht Wallis erhoben. D.________ reichte eine Anschlussberufung ein. Mit Urteil vom 19. Februar 2003 wies das Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof 1, die Berufungen und die Anschlussberufung ab und bestätigte im Ergebnis das Urteil des Kreisgerichts mit Einschluss der Verlegung der erstinstanzlichen Kosten. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Kantonsgericht A.________ und dem Staat Wallis je zur Hälfte. Die erstinstanzlich A.________ zugesprochene Parteientschädigung sowie das dem Offizialanwalt Dr. B.________ zugesprochene Honorar kürzte das Kantonsgericht und verpflichtete den Staat Wallis für beide Instanzen zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'150.-- an A.________ und einer Entschädigung von Fr. 2'040.-- an Rechtsanwalt Dr. B.________ als Offizialanwalt (Dispositiv Ziffern 8 und 9). Der Zivilpartei D.________ auferlegte das Kantonsgericht ihre eigenen Interventionskosten.
 
C.
 
Gegen dieses Urteil des Strafgerichtshofs I des Kantonsgerichts Wallis vom 19. Februar 2003 haben A.________ (Beschwerdeführer 1) und Rechtsanwalt Dr. B.________ (Beschwerdeführer 2) am 9. Mai 2003 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, die Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Sie beanstanden die Kürzungen der vom Kreisgericht dem Beschwerdeführer 1 zugesprochenen Parteientschädigung und des dem Beschwerdeführer 2 zugesprochenen Offizialanwaltshonorars. Sie rügen eine willkürliche Anwendung des kantonalen Strafverfahrensrechts, eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius, wofür sie sich auf Art. 9 BV berufen, sowie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da ihnen das Kantonsgericht keine Gelegenheit gab, sich zu den beabsichtigten Kürzungen zu äussern.
 
D.
 
Das Kantonsgericht hat sich am 12. Juni 2003 zur staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen und Rechtsanwalt Dr. B.________ direkt eine Kopie dieser Eingabe zugestellt. Hierzu haben die Beschwerdeführer dem Bundesgericht unaufgefordert eine Replik eingereicht.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das angefochtene Urteil des Strafgerichtshofs 1 des Kantonsgerichts Wallis ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im Sinn von Art. 86 Abs. 1 OG, gegen den im Hinblick auf die beanstandeten Entschädigungsentscheide und die erhobenen Rügen auf Bundesebene einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht. A.________ ist durch die Festsetzung der Parteientschädigung und Rechtsanwalt Dr. B.________ durch die Festsetzung der Offizialanwaltsentschädigung persönlich betroffen. Beide sind insoweit zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Da das Kantonsgericht im gleichen Urteil sowohl die Parteientschädigung wie auch die Entschädigung des Offizialanwalts festgesetzt hat und sich die staatsrechtliche Beschwerde der beiden Beschwerdeführer somit gegen das gleiche Urteil richtet, erscheint es als zulässig, dass die beiden Beschwerdeführer zusammen eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht haben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
 
2.
 
2.1 Zur Begründung der von ihm vorgenommenen Festsetzung der Parteientschädigung an A.________ hat sich das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil auf Art. 3 Abs. 1 des Walliser Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 (GTar) berufen. Nach dieser Bestimmung umfasst die Parteientschädigung, "global festgesetzt", die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten. Nach den Ausführungen des Kantonsgerichts wird diese Entschädigung am Ende des Verfahrens festgelegt, weshalb es die Entschädigung für das gesamte Verfahren (Untersuchungsverfahren, Verfahren vor erster und Berufungsinstanz) festzusetzen gehabt habe.
 
Für das Verfahren bis zum kreisgerichtlichen Urteil erachtete das Kantonsgericht die hierfür vom Kreisgericht auf Fr. 6'400.-- (Honorar Fr. 6'000.-- und Auslagen Fr. 400.--) festgesetzte Parteientschädigung im Hinblick auf die effektiven und nützlichen Aufwendungen des Anwalts und der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftatbestände als übersetzt und erklärte eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- (Honorar Fr. 4'500.--, Auslagenersatz Fr. 300.--) für grundsätzlich gerechtfertigt. Hinzu kam eine Entschädigung von Fr. 600.-- (Honorar Fr. 500.-- und Auslagen Fr. 100.--) für die Bemühungen von Rechtsanwalt Dr. E.________ bis zur Zusammenlegung der beiden Verfahren. Nach der vom Kreisgericht für das Verfahren bis zu dessen Urteil übernommenen Kostenverlegung von 1/4 zu Lasten des Staates und 3/4 zu Lasten von A.________ ergab sich für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.-- (Fr. 1'200.-- und Fr. 150.--) gegenüber der vom Kreisgericht zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 1'900.--, was eine Kürzung um Fr. 550.-- beinhaltet. Für das Berufungsverfahren setzte das Kantonsgericht die Parteientschädigung auf Fr. 1'600.-- (Honorar Fr. 1'400.-- und Auslagen Fr. 200.--) fest, was bei der für das Berufungsverfahren vorgenommenen hälftigen Kostenverlegung eine solche von Fr. 800.-- ergab. Die dem Beschwerdeführer 1 vom Kantonsgericht zugesprochene Parteientschädigung beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 2'150.--.
 
2.2 Im Fall C.________ war Rechtsanwalt Dr. B.________ ab dem 28. Januar 1998 zum Offizialanwalt des Angeklagten ernannt worden. Für die Bemessung von dessen Honorar berief sich das Kantonsgericht wie schon das Kreisgericht auf Art. 29 Abs. 1 GTar, wonach der Anwalt, welcher gestützt auf die Bestimmungen über den gerichtlichen und administrativen Rechtsbeistand Anspruch auf Entschädigung durch das Gemeinwesen hat, seine berechtigten Auslagen und 60% des in den Artikeln 31 bis 40 GTar vorgesehenen Pauschalhonorars bezieht. Das Kreisgericht sprach dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf diese Bestimmung Fr. 2'700.-- als Honorar (60% von Fr. 4'500.-- [3/4 von Fr. 6'000.--]) und Fr. 300.-- als Auslagenersatz (3/4 von Fr. 400.--), total Fr. 3'000.-- zu. Das Kantonsgericht erklärte hierzu, dies sei in dem Sinne zu berichtigen, als von den 60% des anfänglichen Honorars sowie Auslagen vorgängig die Zahlungen der Gegenpartei in Abzug zu bringen seien. Dem Offizialanwalt stünden somit vorliegend Fr. 2'040.-- (Fr. 3'540.-- [60% von Fr. 4'500.-- und Fr. l'400.--] minus Fr. 2'000.-- [Fr. 1'200.-- und Fr. 800.--] zuzüglich Fr. 500.--[Fr. 300.--und Fr. 200.--]) zu.
 
Aus der Vernehmlassung des Kantonsgericht geht hervor, dass es sich bei den "Zahlungen der Gegenpartei" um die Entschädigung handelt, die dem Beschwerdeführer 1 zugesprochen worden ist, weil er nicht für sämtliche ihm zur Last gelegten Straftaten verurteilt worden war, sondern teilweise obsiegt hatte und dafür vom Staat entschädigt wurde. Der Betrag von Fr. 1'200.-- ist der dem Beschwerdeführer 1 vom Kantonsgericht zugesprochene Viertel des für das Verfahren bis zum kreisgerichtlichen Urteil auf Fr. 4'800.-- festgesetzten ordentlichen Honorars; der Betrag von Fr. 800.-- ist die ihm zugesprochene Hälfte des für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'600.-- festgelegten ordentlichen Honorars.
 
3.
 
Mit den vorgenommenen Kürzungen hat das Kantonsgericht nach Ansicht der Beschwerdeführer gegen den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verstossen. Sie berufen sich auf Art. 189 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962 (StPO/VS), wonach die Berufung die Vollstreckung des Urteils, im Rahmen der gestellten Begehren hemmt, ausgenommen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und machen geltend, Art. 3 Abs. 1 GTar, wonach die Parteientschädigung global festgesetzt werde, ändere am Verbot der reformatio in peius nichts. Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, wenn das Kantonsgericht schon die Absicht gehabt habe, die vom Kreisgericht festgelegten und unangefochten gebliebenen Entschädigungen herabzusetzen, hätte es ihnen zumindest diese Absicht eröffnen und ihnen Gelegenheit geben müssen, sich dazu zu äussern. Sie rügen dies als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
 
4.
 
4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die entsprechende Rüge ist daher vorweg zu prüfen (BGE 126 V 130 E. 2b S. 132; 115 la 8 E. 2a S. 10, mit Hinweis).
 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird zunächst durch das massgebende kantonale Verfahrensrecht umschrieben. Sind die kantonalen Vorschriften ungenügend, greift der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Minimalanspruch Platz (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2 S. 242 f., je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall berufen sich die Beschwerdeführer hinsichtlich der gerügten Gehörsverletzung nicht auf das kantonale Recht. Es ist daher einzig zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid vor Art. 29 Abs. 2 BV standhält. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition.
 
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 115 la 8 E. 2b S. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst somit die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (BGE 126 V 130 E. 2b S. 131 f.). Das Bedürfnis angehört zu werden, ist dort besonders intensiv und daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten schutzwürdig, wo Gefahr besteht, dass die Rechtsstellung einer Partei durch einen staatlichen Hoheitsakt zu ihrem Nachteil verändert wird. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Aufhebung eines für eine Partei günstigen Entscheids in Frage steht (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 1987 E. 2b, in ZBl 1988, S. 369 f mit weiteren Hinweisen).
 
4.2 Im vorliegenden Fall hatte das Kreisgericht die Entschädigung des Beschwerdeführers 1 für diejenigen Anklagepunkte, in denen es ihn freisprach, sowie das Honorar des Beschwerdeführers 2 als Offizialanwalt für diejenigen Anklagepunkte, in denen im Fall C.________ ein Schuldspruch des Beschwerdeführers 1 erfolgte, festgelegt und die Höhe dieser Entschädigungen in seinem Urteil vom 24. April 2002 auch begründet. Dass es sich dabei nur um eine vorläufige, unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung durch das Kantonsgerichts im Falle einer Berufung handeln würde, ist weder dem Urteil des Kreisgerichts noch den massgeblichen Bestimmungen des Verfahrensrechts des Kantons Wallis zu entnehmen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 GTar umfasst zwar die Parteientschädigung, "global festgesetzt", die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten. Ob das Kantonsgericht gestützt auf diese Bestimmung im Berufungsverfahren von sich aus eine vom Kreisgericht festgesetzte Entschädigung herabsetzen kann, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Tut es dies jedoch, so verschlechtert es damit die Stellung der Betroffenen, indem ein Anspruch der ihnen erstinstanzlich vorbehaltlos zugestanden worden ist, zweitinstanzlich teilweise aberkannt wird. Aufgrund ihres Gehörsanpruchs sind die Betroffenen von einer diesbezüglichen Absicht in Kenntnis zu setzen und ist ihnen Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Es entspricht dies der für das Bundesverwaltungsverfahren geltenden Bestimmung von Art. 62 Abs. 3 VwVG, wonach die Beschwerdeinstanz, welche die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei abzuändern beabsichtigt, diese Absicht der Partei zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen hat.
 
4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht zwar grundsätzlich kein verfassungsmässiger Anspruch, von der entscheidenden Behörde zu einer beabsichtigten Honorarkürzung angehört zu werden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2000 i.S. S. [1P.564/2000] E. 3b). Diese Rechtsprechung kommt, wie das Bundesgericht in diesem Entscheid festgehalten hat, auch dann zum Zug, wenn das Honorar erstmals von einer Rechtsmittelinstanz festgelegt wird. Im vorliegenden Fall sind die Entschädigungen aber nicht erstmals im Berufungsverfahren festgelegt worden, sondern deren Festsetzung bis zum Urteil des Kreisgerichts ist durch das Kreisgericht erfolgt. Deren Herabsetzung beinhaltet eine reformatio in peius, welche unter den gegebenen Umständen erfordert hätte, die Betroffenen vorgängig dazu Stellung nehmen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht um eine rein rechnerische Richtigstellung ging, sondern das Kantonsgericht hat die A.________ erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung "im Zusammenhang mit den effektiven und nützlichen Aufwendungen des Anwalts und der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftatbestände als übersetzt bezeichnet" und darum um 20 % herabgesetzt.
 
4.4 Das Bundesgericht hat in BGE 129 I 65 die in einem Scheidungsprozess durch ein kantonales Obergericht vorgenommene Kürzung des dem Offizialanwalt erstinstanzlich zugesprochenen Honorars aufgrund der kantonalen Zivilprozessordnung, wonach die obere Instanz die Streitsache einzig im Rahmen der Rekursanträge überprüfen durfte, als Verletzung des Verbots der reformatio in peius als einem klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz qualifiziert und daher als willkürlich betrachtet. Vorliegend kann offen gelassen werden, ob aufgrund des massgeblichen kantonalen Rechts eine solche reformatio in peius zulässig ist, wie das Kantonsgericht annimmt, da das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer dadurch verletzt worden ist, dass ihnen keine Gelegenheit geboten worden ist, vorgängig dazu Stellung zu nehmen.
 
4.5 Im Falle des Beschwerdeführers 2 wäre eine vorgängige Orientierung und Anhörung auch darum angezeigt gewesen, weil das Kantonsgericht sich zur Kürzung seiner Entschädigung neu auf Art. 17 Abs. 1 und 2 der Walliser Verordnung über den gerichtlichen und administrativen Rechtsbeistand vom 7. Oktober 1998 (VGAR) berufen und daraus abgeleitet hat, von dem nach Art. 29 Ziff. 1 GTar in Verbindung mit den Art. 31 bis 40 GTar errechneten Honorar seien vorgängig die Zahlungen der Gegenpartei in Abzug zu bringen. Das rechtliche Gehör einer Partei ist verletzt, wenn eine Behörde, einen Entscheid auf eine Norm oder eine Begründung stützen will, mit der die betroffene Partei nicht rechnen musste, ohne ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern (vgl. BGE 114 Ia 97 E. 2a S. 99; 115 Ia 94 E. 1b S. 96 f.). Wie das Kantonsgericht dazu gekommen ist, die vorgenommene Kürzung des Offizialanwaltshonorars um Fr. 2'000.-- auf Art. 17 Abs. 1 und 2 VGAR abzustützen, wird im angefochtenen Urteil nicht erklärt und ist auch nicht ersichtlich.
 
Art. 17 Abs. 1 und 2 VGAR lauten wie folgt:
 
"1Die mit dem Hauptverfahren befasste Behörde legt in ihrem Entscheid über die Entschädigungen den geschuldeten Betrag fest, der vom Gemeinwesen dem Offizialanwalt der verbeiständeten und vollständig unterliegenden Partei zu entrichten ist.
 
2In den übrigen Fällen wird die Festlegung dieses Betrages Gegenstand eines nachträglichen Entscheides durch die Behörde oder ihren Präsidenten sein, die über die Entschädigungen in der Hauptsache entschieden hat."
 
Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 persönlich eine Entschädigung erhalten hat für den Aufwand seines Anwalts in den Anklagepunkten, in denen er freigesprochen worden ist, und der Beschwerdeführer 2 als Offizialanwalt für seine Bemühungen in den Anklagepunkten entschädigt wurde, in denen im Fall C.________ ein Schuldspruch erfolgte, ist nicht einzusehen, warum die dem Beschwerdeführer 1 für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigungen von Fr. 1'200.-- und Fr. 800.--, total Fr. 2'000.-- (ohne Auslagenersatz), von der dem Offizialanwalt zugesprochenen Entschädigung in Abzug gebracht werden sollen. Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren von einer solchen Anrechnung nicht die Rede war und nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer 2 habe mit einer solchen rechnen müssen, hat das Kantonsgericht den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 2 auch dadurch verletzt, dass es ihm keine Gelegenheit eingeräumt hat, zu der beabsichtigten Anrechnung der dem Beschwerdeführer 1 zugesprochenen Entschädigungen vorgängig Stellung zu nehmen.
 
5.
 
Hat somit das Kantonsgericht den Gehörsanspruch mit Bezug auf beide Beschwerdeführer verletzt, so erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als begründet und ist daher gutzuheissen. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Urteil des Kantonsgerichts im angefochtenen Umfang aufzuheben.
 
Zufolge Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird der Kanton Wallis, dessen Vermögensinteressen vorliegend betroffen sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.202/2002 vom 21. November 2002 E. 4 [= BGE 129 I 65, Kostenentscheid nicht publiziert]), kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 2 sowie Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 8 und 9 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 19. Februar 2003 werden aufgehoben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Kanton Wallis auferlegt.
 
3.
 
Der Kanton Wallis hat die Beschwerdeführer 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 800.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. August 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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