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Informationen zum Dokument  BGer 2P.99/2003  Materielle Begründung
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BGer 2P.99/2003 vom 18.08.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.99/2003 /leb
 
Urteil vom 18. August 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Fux.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Zähringerstrasse 25,
 
Postfach 5975, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Gesuch um Umwandlung eines Diploms der Schule für Sozialarbeit Luzern in ein Fachhochschuldiplom,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 25. März 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse in der Schweiz wird durch die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (Erziehungsdirektorenkonferenz) beschlossene Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 geregelt (SR 413.21). Dieses Konkordat, dem inzwischen alle Kantone beigetreten sind, ist seit dem 1. Januar 1995 in Kraft. Es gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt, insbesondere für die Abschlüsse der Ausbildungen zu Berufen des Sozialbereichs (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. e). Anerkennungsbehörde ist die Erziehungsdirektorenkonferenz (Art. 4), die das Konkordat zu vollziehen hat (Art. 5) und zu diesem Zweck Anerkennungsreglemente erlässt (Art. 6) und die Anerkennungsvoraussetzungen nach Massgabe von Artikel 7 festlegt.
 
Gestützt auf diese Bestimmungen erliess die Erziehungsdirektorenkonferenz das Reglement vom 6. Juni 1997 für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit (im Folgenden: Reglement HFS; in Kraft seit 1. Juli 1997) sowie das Reglement vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome (im Folgenden: Reglement FH; in Kraft getreten am 1. August 1999).
 
B.
 
A.________ besuchte die Schule für Sozialarbeit Luzern (später: HFS Zentralschweiz; heute: Hochschule für Soziale Arbeit Luzern). Sie schloss ihre Ausbildung als Sozialarbeiterin am 25. März 1988 mit einem vom Erziehungsrat des Kantons Luzern ausgestellten Diplom ab.
 
Am 21. Oktober 2002 stellte sie ein Gesuch um "rückwirkende Anerkennung" ihres Diploms sowohl als Diplom der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit (HFS-Diplom) als auch als Fachhochschuldiplom (FH-Diplom).
 
Die Erziehungsdirektorenkonferenz teilte der Gesuchstellerin am 6. November 2002 mit, dass die Diplome der HFS Zentralschweiz aufgrund eines entsprechenden Beschlusses vom 30. April 1999 gesamtschweizerisch anerkannt seien. Da die im Reglement HFS vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt seien, sei auch ihr Diplom vom 25. März 1988 nunmehr gesamtschweizerisch anerkannt, und sie sei berechtigt, den Titel "diplomierte Sozialarbeiterin HFS" zu tragen.
 
Das Gesuch um Umwandlung in ein Fachhochschuldiplom hingegen wurde mit Entscheid vom 25. März 2003 abgewiesen, weil die im Reglement FH vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt seien, namentlich die Voraussetzung eines erfolgreich abgeschlossenen Nachdiplomkurses im betreffenden Fachgebiet nach dem 1. August 1999.
 
C.
 
A.________ ist am 21. April 2003 mit einem als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichneten Schreiben an das Bundesgericht gelangt, worin sie die Umwandlung ihres HFS-Diploms in ein FH-Diplom beantragt.
 
Die Erziehungsdirektorenkonferenz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 185 E. 1 S. 188 mit Hinweisen).
 
1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Konkordatsrecht, nämlich auf die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen sowie auf das Reglement vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome. Die Erziehungsdirektorenkonferenz hat als zuständige Anerkennungsbehörde letztinstanzlich entschieden. Die Reglemente und die Entscheide der Anerkennungsbehörde können von den betroffenen Privaten mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b OG angefochten werden (Art. 10 Abs. 1 des Konkordats). Die vorliegende Beschwerde ist insofern grundsätzlich zulässig.
 
Die Beschwerdeführerin hat bei gegebenen Voraussetzungen Anspruch auf Anerkennung oder Umwandlung ihres Diploms. Die Nichtanerkennung trifft sie somit in rechtlich geschützten Interessen, weshalb sie gemäss Art. 88 OG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen rein kassatorischer Natur, d.h., es kann mit ihr nur die Aufhebung des kantonalen Entscheids verlangt werden (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Umwandlung ihres Diploms beantragt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten, hingegen kann darin sinngemäss der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids gesehen werden.
 
1.3 Eine staatsrechtliche Beschwerde muss den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 OG genügen. Demnach muss die Beschwerdeschrift unter anderem die Anträge enthalten (lit. a) sowie die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (lit. b). Das Bundesgericht prüft nur die rechtsgenüglich erhobenen und, soweit möglich, belegten Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 107 Ia 186, je mit Hinweisen; aus der jüngsten Rechtsprechung etwa: BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 185 E. 1.6 S. 189).
 
Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt den umschriebenen Substanziierungsanforderungen nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn an Laieneingaben tendenziell ein weniger strenger Massstab anzulegen wäre als an Beschwerdeschriften von Anwälten oder andern berufsmässigen Parteivertretern. Weder wird eine konkrete Bestimmung der Verfassung oder des Konkordats genannt, die verletzt worden sein soll, noch wird dargelegt, inwiefern Verfassungs- oder Konkordatsrecht überhaupt verletzt worden sei.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Umwandlung ihres Diploms hätte ihr nicht mit der Begründung verweigert werden dürfen, dass sie keinen Nachdiplomkurs nach 1999 mehr abgeschlossen habe. Im Reglement über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome sei nicht festgehalten, dass die Weiterbildungen nach 1999 hätten erfolgen müssen.
 
Abgesehen davon, dass die Rüge überhaupt nicht begründet wird, ist die Auslegung und Anwendung des massgebenden Konkordatsrechts nicht zu beanstanden.
 
2.2 Artikel 13 Abs. 1 lit. b des Reglements FH (in der hier anwendbaren Fassung) nennt als Voraussetzung für die Erteilung eines FH-Diploms den "Nachweis einer mindestens 5-jährigen anerkannten Berufspraxis oder den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Nachdiplomkurses, mindestens auf Stufe höhere Fachschule, im betreffenden Fachgebiet gemäss den Richtlinien der Anerkennungskommission". Es trifft zwar zu, dass sich aus dem Wortlaut dieser Übergangsbestimmung nicht direkt ergibt, dass die anerkennungsfähige Berufspraxis oder das nötige Nachdiplomstudium nach dem 1. August 1999 absolviert worden sein muss. Die Erziehungsdirektorenkonferenz nennt indessen in ihrer Vernehmlassung (vom 25. Juni 2003) an das Bundesgericht, auf die für die Einzelheiten verwiesen werden kann, gute Gründe für eine solche Auslegung bzw. für ihre dahin gehende Praxis: Der 1. August 1999 entspreche dem Datum des Inkrafttretens des Reglements FH. Der Nachweis, dass rückwirkend anerkannte "ältere" Diplome und aktuelle Fachhochschuldiplome inhaltlich gleichwertig seien, könne nur erbracht werden, wenn die 5-jährige Berufspraxis oder der Nachdiplomabschluss zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die von der Anerkennungsbehörde definierten Mindestanforderungen an eine Fachhochschulausbildung tatsächlich in Kraft waren, was eben erst ab dem 1. August 1999 der Fall gewesen sei. Das Erfordernis, das Wissen auf Fachhochschulstufe zu aktualisieren, diene der Sicherung der Qualität von Berufsausbildungen. Auch wäre es gegenüber Absolventen regulärer Fachhochschulstudiengängen nicht gerechtfertigt, Titelumwandlungen vorzunehmen aufgrund früherer Berufspraxis oder Nachdiplomkurse, als es noch überhaupt keine Fachhochschulen gegeben habe. Das würde nicht nur eine Rechtsungleichheit, sondern auch eine "Entwertung des Hochschulniveaus" bzw. der "echten" FH-Diplome bedeuten.
 
3.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. August 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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