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Informationen zum Dokument  BGer C 179/2001  Materielle Begründung
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BGer C 179/2001 vom 14.08.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 179/01
 
Urteil vom 14. August 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Signorell
 
Parteien
 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, RDTC, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
H.________, 1976, Beschwerdegegner,
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 16. Mai 2001)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 9. November 2000 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (seit 1. Mai 2003 beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse) den 1976 geborenen H.________ mit Wirkung ab 1. August 2000 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwies eine dagegen erhobene Beschwerde am 30. Januar 2001 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 16. Mai 2001 aufhob.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
 
H.________ lässt sich nicht vernehmen. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Mit der persönlichen Meldung bei der Gemeinde trifft er diese Wahl (Art. 28 Abs. 1 AVIV). Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist ein Kassenwechsel grundsätzlich nicht zulässig (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AVIG), es sei denn der Versicherte zieht aus dem Tätigkeitsbereich der gewählten Kasse weg (Art. 28 Abs. 1 AVIV [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung]).
 
Der Kasse obliegt u.a. die Abklärung der Anspruchvoraussetzungen, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist (Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG), den Versicherten in den Fällen von Art. 30 Abs. 1 AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, soweit diese Befugnis nicht nach Abs. 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht (lit. b) und die Leistungen auszurichten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (lit. c).
 
Die Zuständigkeit der kantonalen Rekursbehörde für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich nach Art. 128 Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 119 AVIV. Geht es um Arbeitslosenentschädigung, so ist die Beschwerde an dem Ort einzureichen, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 119 Abs. Abs. 1 lit. a AVIV). In allen Fällen, für welche in Art. 119 Abs. 1 lit. a-e AVIV (in der bis 31. Mai 2002 geltenden Fassung) keine örtliche Zuständigkeit festgelegt wird, ist die Beschwerde an die Behörde am Wohnort des Versicherten zu richten (Art. 119 Abs. 1 lit. f AVIV [in der bis 31. Mai 2002 gültig gewesenen Fassung]). Die Behandlung einer Beschwerde gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle fällt demgegenüber in die Zuständigkeit der Rekursbehörde des selben Kantons (Art. 128 Abs. 2 AVIV).
 
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. November 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
 
2.
 
2.1 H.________ arbeitete nach Lehrabschluss (31. Juli 1999) ab dem 1. September 1999 mit einem Arbeitspensum von 80 % als Zahntechniker bei der Firma C.________ in S.________. Nachdem diese ihre Arbeitsstätte nach U.________ verlegt hatte, wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis am 26. Juni 2000 per Ende Juli 2000 aufgelöst. Am 22. August 2000 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zum Leistungsbezug an. Diese klärte in der Folge die Umstände der Vertragsauflösung ab. Mit Verfügung vom 9. November 2000 stellte sie den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen reichte H.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ein.
 
2.2 Mit Entscheid vom 30. Januar 2001 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten zur Weiterbehandlung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Zur Begründung erwog es, der Versicherte habe die Kontrollpflichten bis Ende August 2000 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum O._______ erfüllt. Per 1. Oktober 2000 habe er sich nach X.________ abgemeldet, wo er seither auch wohne. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung habe er seit längerer Zeit keine Kontrollpflicht mehr erfüllt und in X.________ gewohnt, weshalb die Zuständigkeit für die Behandlung der Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich liege (Art. 128 Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a und f AVIV).
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erwog, dass der Versicherte seit 1. Oktober 2000 in X.________ wohnhaft sei, weshalb das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, (KIGA; seit 1. Mai 2003 beco, Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung), zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 9. November 2000 nicht mehr die für den Versicherten zuständige Amtsstelle gewesen sei und mangels Zuständigkeit keine Einstellungsverfügung mehr habe erlassen dürfen. Die Missachtung der örtlichen Zuständigkeit bilde in der Regel keinen Nichtigkeitsgrund, doch handle es sich um die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, weshalb die Verfügung aufzuheben sei (Entscheid vom 16. Mai 2001).
 
2.3 Das Beschwerde führende seco machte geltend, das kantonale Gericht habe seinen Entscheid auf Art. 119 Abs. 1 und 2 AVIV gestützt. Diese Norm regle jedoch die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle. Die strittige Verfügung sei hier jedoch von der Arbeitslosenkasse erlassen worden. Dass diese eine Abteilung des KIGA sei, sei nicht relevant. Da es an einer dem Art. 119 AVIV entsprechenden Regelung bezüglich der Arbeitslosenkasse fehle, gelte es, eine Lücke zu füllen. Vorliegend habe die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern eine Anmeldung zum Leistungsbezug prüfen und behandeln müssen. Während des Abklärungsverfahrens habe der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kantons Zürich verlegt. Das Spezielle des Falles liege darin, dass am neuen Wohnort keine Leistungen geltend gemacht worden seien. Es könne nicht so sein, dass in einer derartigen Situation infolge der Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton keine Vollzugsbehörde eine Einstellung formell verfügen könne.
 
3.
 
3.1 Die Verfügung vom 9. November 2000, mit welcher der Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, erging nicht von der kantonalen Amtsstelle (KIGA), sondern von der Arbeitslosenkasse (hier: der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern). Dies ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung selber. Daran ändert auch nichts, dass die (öffentliche) Arbeitslosenkasse des Kantons Bern organisatorisch eine Abteilung der kantonalen Amtstelle (KIGA) darstellt. Denn die Kassen haben wohl keine Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten (Art. 79 Abs. 2 AVIG). Verfahrenspartei ist vorliegend daher nicht das KIGA, sondern die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern. Das kantonale Gericht stützte seinen Entscheid daher zu Unrecht auf Art. 119 Abs. 1 AVIV, der nur auf kantonale Amtsstellen Anwendung findet.
 
3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zum Erlass der Einstellungsverfügung vom 9. November 2000 zuständig war. Wie vorstehend dargelegt (Erw. 1.1) blieb die Kasse für den Versicherten trotz des Wohnsitzwechsels weiterhin zuständig (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Dieser hätte zwar seine Kasse wechseln können (Art. 28 Abs. 2 AVIV), doch machte er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung besteht keine Gesetzeslücke, da die einmal gewählte Arbeitslosenkasse grundsätzlich für die gesamte Rahmenfrist zum Leistungsbezug zuständig bleibt.
 
3.3 Es mag angefügt werden, dass die Zuständigkeit der Vorinstanz nur gegeben war, weil die strittige Verfügung von einer Kasse erging. Gegen eine Verfügung des KIGA hätte im Kanton Bern Beschwerde geführt werden müssen (Art. 101 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 AVIV [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]).
 
3.4 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass die strittige Verfügung in Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (örtliche Zuständigkeit) erging, weshalb die Aufhebung dieser Verfügung zu Unrecht erfolgte. Die Vorinstanz wird vielmehr zu prüfen haben, ob die Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit rechtens war.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 16. Mai 2001 aufgehoben und es wird die Sache an dieses zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem beco, Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, und dem beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, zugestellt.
 
Luzern, 14. August 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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