VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2P.211/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2P.211/2003 vom 13.08.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.211/2003 /kil
 
Urteil vom 13. August 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt A.________, vertreten durch die Stadtpolizei,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter der 3. Abteilung, Militärstrasse 36, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Gebühr für Wandergewerbebewilligungen,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter der 3. Abteilung, vom 27. Juni 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ ist Veranstalter der vom 26. bis 28. Oktober 2001 durchgeführten "A.________er Antiquitätenmesse". Im Zusammenhang mit diesem Anlass erhob die Gewerbepolizei der Stadt A.________ am 12. November 2001 kommunale Gebühren von insgesamt Fr. 1'809.--; Fr. 900.-- machte die Gebühr für die Ausstellung nach Ladenschluss, Fr. 180.-- jene für Sonderstellen von Transparenten, Fr. 54.-- die Schreibgebühr und Fr. 675.-- die Gebühr für die Wandergewerbebewilligung aus. Gegen diese Gebührenrechnung gelangte X.________ erfolglos zunächst an die Stadtpolizei A.________ und anschliessend an den Statthalter des Bezirks A.________. Am 25. Februar 2003 reichte X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein, welches diese teilweise guthiess, indem es die Gebühr für die Wandergewerbebewilligung auf Fr. 450.-- reduzierte (Entscheid vom 27. Juni 2003).
 
2.
 
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 29. Juli 2003 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich "Einsprache" erhoben, welches die Eingabe an das Bundesgericht weitergeleitet hat. Sie ist als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen (Art. 84 Abs. 2 OG), wobei sie jedoch den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 90 OG nicht genügen dürfte. Dies, weil sie keinen klaren Antrag enthält, zumal der Beschwerdeführer lediglich seine "Mühe" zum Ausdruck bringt, den angefochtenen Entscheid zu verstehen, und zudem keine konkrete Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben und eine Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde unterbleiben, weil diese so oder anders offensichtlich unbegründet ist und - ohne dass Akten oder Vernehmlassungen eingeholt werden müssten - im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden kann, soweit darauf einzutreten ist:
 
3.
 
Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildete einzig die kommunale Gebühr für die Wandergewerbebewilligung (vgl. § 13 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes vom 18. Februar 1979 über die Märkte und Wandergewerbe), welche gemäss dem einschlägigen Gebührentarif offenbar einen Viertel der kantonalen Gebühr beträgt. Gemäss der bis Ende 2002 geltenden und für das vorliegende Verfahren noch Anwendung findenden Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Märkte und Wandergewerbegesetz ist die Höhe der kantonalen Gebühr abhängig vom "Verkaufswert" der angebotenen Waren: Für Warenlager mit einem Wert zwischen 0,8 und 1,5 Mio. Franken ist eine Gebühr von Fr. 600.-- pro Tag geschuldet (§ 4 Ziff. 6 lit. e), womit die kommunale Gebühr für die entsprechenden Waren Fr. 150.-- pro Tag (bzw. Fr. 450.-- für 3 Tage) ausmacht.
 
In seiner Eingabe wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem Wert der Waren, welche an der Messe zum Verkauf angeboten wurden. Mithin kann hier nur eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) in Frage stehen. Ein Verstoss gegen dieses verfassungsmässige Recht liegt vor, wenn eine Behörde ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen, oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30, mit Hinweisen). Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung sind nicht schon dann willkürlich, wenn der Sachrichter Tatsachen annimmt oder Schlüsse zieht, die nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
 
4.
 
In seiner Eingabe erwähnt der Beschwerdeführer verschiedene Messestände, bei denen seines Erachtens der Wert der angebotenen Waren für die Gebührenberechnung zu hoch veranschlagt worden ist. Er hat Entsprechendes bereits vor Verwaltungsgericht bezüglich dreier (anderer) Stände geltend gemacht; nachdem die Gewerbepolizei hinsichtlich des Werts der Waren eines Messeteilnehmers einen Fehler eingestand, führte dies zur teilweisen Gutheissung seiner Beschwerde. Hier sind seine Vorbringen indessen nicht zu hören, können doch mit staatsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich weder neue Tatsachen und Beweismittel noch neue rechtliche Argumente vorgebracht werden (sog. Novenverbot; BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; vgl. auch Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 369 ff.). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe ausschliesslich auf Messeteilnehmer, die er im kantonalen Verfahren nicht erwähnt hat; weil er den Wert von deren Waren erstmals vor Bundesgericht thematisiert, stellen die fraglichen Ausführungen unzulässige Noven dar. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer ohnehin auf eine allgemeine Kritik daran, wie die Werte, welche der streitigen Gebührenforderung zugrunde liegen, ermittelt worden seien, ohne irgendwelche Belege für den behaupteten tieferen Wert der Waren beizubringen. Aufgrund seiner Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Abstellen des Verwaltungsgerichts auf die Angaben der Gewerbepolizei in den vom Beschwerdeführer hier beanstandeten Fällen nicht nur falsch, sondern geradezu unhaltbar sein sollte. Deshalb wäre die Beschwerde so oder anders unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen Korruptionsverdacht äussert, ist er an die kantonalen Aufsichtsbehörden zu verweisen.
 
5.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. August 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).