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Informationen zum Dokument  BGer C 30/2003  Materielle Begründung
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BGer C 30/2003 vom 11.08.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 30/03
 
Urteil vom 11. August 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
F.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Willi, Sonnenplatz 1, 6020 Emmenbrücke,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 3. Januar 2003)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 25. Februar 2002 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern den Anspruch von F.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2002 ab. Mit Einspracheentscheid vom 16. April 2002 bestätigte sie diese Verfügung.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 3. Januar 2003 ab.
 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr Arbeitslosenentschädigung im gesetzlichen Umfang zuzusprechen.
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Regelung auf Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 237 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 16. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2002. Da der Zeitpunkt des Einspracheentscheides die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (Erw. 1 hievor), sind nach diesem Datum eingetretene Ereignisse wie der Konkurs der Firma X.________ AG Ende Oktober 2002 vorliegend nicht zu berücksichtigen.
 
Unbestrittenermassen arbeitete die Beschwerdeführerin bis Ende 2001 in der erwähnten Unternehmung, in welcher ihr Ehemann als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift eine arbeitgeberähnliche Stellung innehielt. Diese Situation blieb bis 16. April 2002 unverändert. Selbst wenn die Firma überschuldet gewesen sein sollte und eigentlich in Konkurs hätte geführt werden müssen, ändert sich nichts daran, dass der Ehemann weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen konnte, da er nicht definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Demnach war es ihm nach wie vor möglich, seine Ehefrau wieder einzusetzen, ihr Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen und ihre Arbeitslosigkeit nach Belieben zu verlängern oder zu verkürzen. Damit blieb auch der anrechenbare Arbeitsausfall der Versicherten schwer kontrollierbar. Ihr Gesuch um Arbeitslosenentschädigung ist daher im Lichte der Rechtsprechung (BGE 123 V 237 Erw. 7) eine Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung. Wegen der besonders engen persönlichen Beziehung zu ihrem Gatten und der damit zusammenhängenden Möglichkeit gegenseitiger Einflussnahme rechtfertigt es sich entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Versicherte als Ehefrau einer arbeitgeberähnlichen Person anders zu behandeln als eine beliebige, von der Firma entlassene Drittperson. Deshalb muss es damit sein Bewenden haben, dass die Beschwerdeführerin in der hier zu prüfenden Zeitspanne keine Arbeitslosenentschädigung beziehen kann.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 11. August 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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