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Informationen zum Dokument  BGer U 76/2002  Materielle Begründung
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BGer U 76/2002 vom 05.08.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 76/02
 
Urteil vom 5. August 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer
 
Parteien
 
D.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Grämiger, Bronschhoferstrasse 2, 9500 Wil,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 16. Januar 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1951 geborene D.________ war ab 1. März 1990 als Hilfsarbeiter und Chauffeur in der F.________ AG einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb, tätig. Am 22. November 1991 wurde er bei der Arbeit vom Schlauch einer Hochdruckpumpe am rechten Auge getroffen. Dabei erlitt er eine contusio bulbi mit Hyphaema und Netzhautläsion. Die Tätigkeit als Hilfschauffeur übte er in der Folge nicht mehr aus, doch war er weiterhin als Hilfsarbeiter in der Metzgerei tätig. Die Arbeitsstelle wurde dem Versicherten auf Ende März 1994 gekündigt, nach Angaben der Firma zufolge Problemen mit Mitarbeitern und mangelndem Interesse an der Arbeit. Mit Verfügung vom 5. August 1993 sprach die SUVA D.________ eine Integritätsentschädigung von Fr. 17'982.- entsprechend einer Integritätseinbusse von 18.5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. April 1994 fest und sprach ihm gleichzeitig mit Wirkung ab 1. Dezember 1991 eine Invalidenrente von 10 % zu. Dies wurde mit Verfügung vom 25. August 1994 bestätigt.
 
Im Rahmen einer periodischen Rentenüberprüfung ergab sich bei Zugrundelegung eines Jahreseinkommens als Chauffeur von durchschnittlich rund Fr. 56'580.-, dass D.________ bei der seit Oktober 1995 ausgeübten Tätigkeit in der Zerlegerei der Y.________ AG ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Mit Verfügung vom 19. Mai 1998 hob die SUVA die Invalidenrente daher mit Wirkung ab 1. Juni 1998 auf und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 1998.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, nachdem ihm die augenärztlichen Berichte des Dr. med. B.________, vom 9. Februar 1999, des PD Dr. med. W.________ vom Spital X.________ vom 19. Dezember 1999 und von Dr. med. L.________ vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin vom 18. Dezember 2000 nachgereicht worden waren, mit Entscheid vom 16. Januar 2002 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebende Bestimmung über die Voraussetzungen der Revision einer Rente der Invalidenversicherung (Art. 22 Abs. 1 UVG) sowie die zu vergleichenden Sachverhaltselemente zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 119 V 478 Erw. 1b/aa mit Hinweisen). Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 113 V 27 Erw. 3b; RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446).
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 8. Juli 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 3b).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat erwogen, gestützt auf die augenärztlichen Untersuchungen des Dr. med. B.________ gemäss Bericht vom 9. Februar 1999 und des PD Dr. med. W.________ gemäss Bericht vom 19. Dezember 1999 sowie die Stellungnahme von Dr. med. L.________ om 18. Dezember 2000 könne eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint werden. Insbesondere liessen sich die geltend gemachten Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen nicht durch die ophtalmologischen Befunde erklären. Die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Akten in Bezug auf die Frage einer unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Rentenzusprechung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Als Revisionsgrund fällt daher nur eine Verminderung der erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen in Betracht.
 
3.
 
3.1 Ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seines Augenleidens nicht mehr als Chauffeur tätig sein könne, setzte die SUVA das ohne die durch den Unfall verursachte Beeinträchtigung des Leistungsvermögens erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) gestützt auf in verschiedenen Firmen getroffene Abklärungen über die tatsächlich ausgerichteten Löhne von Chauffeuren im Nahverkehr fest. Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens erfragte sie bei denselben Firmen den aktuellen Durchschnittslohn und ermittelte so für das Jahr 1998 ein Einkommen von Fr. 56'580.- im Jahr oder Fr. 4353.- im Monat. In der Schlachthof Frauenfeld AG hätte der Versicherte gemäss einer Auskunft der Arbeitgeberin vom 24. November 1997 im Jahre 1998 Fr. 3408.- im Monat (nebst Familienzulagen von Fr. 300.-, Pünktlichkeitszulagen von Fr. 160.- und Kinderzulagen) erhalten. Die Vorinstanz hat erwogen, selbst unter der Annahme, dass die konkreten Angaben für die Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens nicht als zuverlässig genug zu qualifizieren wären und daher auf statistische Werte zurückgegriffen werden müsste, ergebe sich kein anderes Ergebnis, da sich das ermittelte Valideneinkommen im Rahmen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) halte. Wenn das kantonale Gericht indessen von einem Salär von monatlich zwischen Fr. 4242.- (Strassenverkehr) und Fr. 4861.- (Spedition) für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) ausgeht, lässt es unberücksichtigt, dass es sich dabei um die für das Jahr 1994 gültigen Angaben gemäss LSE 1994 handelt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs sind jedoch grundsätzlich die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige später eingetretene rentenwirksame Änderungen der Bezugsgrössen zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 174). Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet dies, dass auf die Verhältnisse im Jahre 1998 (Zeitpunkt der Rentenaufhebung) abzustellen ist. Nach LSE 1998 beträgt das Einkommen für im Bereich "Transport von Personen, Waren und Nachrichten" beschäftigte Männer, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten (Anforderungsniveau 3) verrichten, bei einer standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4849.- (LSE 1998 S. 33, TA7). Umgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft 2003, Heft 1, S. 94 Tabelle B 9.2) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 60'951.-. Im Anforderungsniveau 4 beträgt das Einkommen gemäss LSE 1998 Fr. 4710.- im Monat, was einem Jahresverdienst von Fr. 59'204.- im Jahr entspricht.
 
Bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität ist von dem auszugehen, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte. Die berufliche Weiterentwicklung ist nur so weit mitzuberücksichtigen, als konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Einkommen in Höhe der statistischen Löhne hätte erzielen können, erscheint sehr fraglich. Wie dem SUVA-Bericht über die Besprechung in der Schlachthof Frauenfeld AG vom 19. November 1993 zu entnehmen ist, liessen seine fahrerischen Qualitäten (nebst der Arbeit in der Metzgerei) keinen grösseren Einsatz als Chauffeur zu, und er hätte auch kein höheres Salär erzielen können. Somit ist nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) erstellt, dass sich die geltend gemachte berufliche Weiterentwicklung (beispielsweise zum Chauffeur im Fernverkehr) hätte realisieren lassen. Da die berufliche Laufbahn von persönlichen Qualifikationen und weiteren nicht beeinflussbaren äusseren Umständen abhängt, kann der Leistungsansprecher sodann aus einem Vergleich mit Arbeitskollegen in anderen Betrieben nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal nicht ersichtlich ist, für welche Funktion die von ihm angeführten Löhne ausbezahlt wurden. Dass sich die Vorinstanz mit den beiden ins Recht gelegten Lohnabrechnungen nicht weiter auseinander gesetzt hat, lässt sich daher nicht beanstanden. Das von F.________ gemäss Gehaltsabrechnung 1998 in einer Transportfirma erzielte Einkommen von Fr. 4500.- im Monat oder Fr. 58'500.- im Jahr liegt zudem nicht wesentlich über dem von SUVA und Vorinstanz angenommene Valideneinkommen von Fr. 56'580.-.
 
3.2 Mit Bezug auf das Invalideneinkommen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 1995 ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, in dem er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, wobei das dabei erzielte Einkommen als angemessen und nicht als Soziallohn zu bezeichnen ist und welches als stabil qualifiziert werden kann. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, damit das Invalideneinkommen 1998 neu dem tatsächlich erzielten Verdienst gleichgesetzt werden kann (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa). Dass die aktuelle Tätigkeit mit einer unzumutbaren gesundheitlichen Belastung verbunden wäre, steht den Feststellungen der Ärzte wie auch den Angaben des Vorgesetzten, welcher keine Leistungseinschränkung beobachtet hatte, entgegen.
 
Die SUVA geht von einem Invalideneinkommen für das Jahr 1998 von Fr. 60'415.60 im Jahr aus. Konkret setzt sich dieses aus einem jährlichen Grundlohn von Fr. 55'900.- (Fr. 4300.- x 13), Nachtzulagen von Fr. 161.40 (Fr. 13.45 x 12), Erfolgsprämien von Fr. 3154.20 (Fr. 262.85 x 12) und einer Partizipation von Fr. 1200.- zusammen. Während der Grundlohn nicht streitig ist, handelt es sich bei den anderen Positionen nach den Darlegungen des Beschwerdeführers um ausserordentliche Zulagen, die vertraglich nicht geschuldet seien und zudem von der persönlichen Arbeitsleistung und dem allgemeinen Geschäftsgang abhingen. Erfolgsvergütungen, welche sich nach dem Geschäftsergebnis der Arbeitgeberfirma richten, sind nach Massgabe der Umstände des konkreten Einzelfalles zu schätzen, wobei auf einen über mehrere Jahre erzielbaren Durchschnittswert abzustellen ist. Nach der von der SUVA eingeholten Auskunft bei der Arbeitgeberfirma waren die Zulagen 1997 und 1998 unverändert geschuldet. Dass dies in anderen Jahren nicht der Fall war, wird von keiner Seite geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bringt gegen den Anspruch auf das Zusatzeinkommen im Wesentlichen gesundheitliche Probleme vor. Insoweit kann ihm jedoch nicht gefolgt werden, da aufgrund der derzeitigen medizinischen Aktenlage nichts dagegen spricht, dass er zumutbarerweise eine volle Leistung erbringen kann.
 
3.3 Das kantonale Gericht hat erwogen, selbst bei Ausserachtlassung der Lohnzulagen ergebe sich keine rentenbegründende Invalidität. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 55'900.- und einem Valideneinkommen von Fr. 56'580.- errechnete es einen Invaliditätsgrad von weniger als 2 %. Auch bei einem Invalideneinkommen von Fr. 55'900.- und einem Valideneinkommen von Fr. 58'500.- (Lohn des F.________) würde der Invaliditätsgrad lediglich 4 % betragen und sich somit innerhalb der Bandbreite der bei vergleichbaren Tätigkeiten je nach Arbeitgeber anzutreffenden Lohnunterschiede bewegen. Selbst wenn zu Gunsten des Versicherten bei einem Invalideneinkommen von Fr. 55'900.- für das Valideneinkommen von der (sehr unwahrscheinlichen) Annahme eines hypothetischen Einkommens für Fachkräfte gemäss LSE 1998 von Fr. 60'951.- ausgegangen würde, läge der Invaliditätsgrad immer noch unter 10 %, welche gemäss der seit 1. Juli 2001 gültigen Fassung von Art. 18 Abs. 1 UVG die unterste Marke für den Anspruch auf eine Invalidenrente darstellen. Ein Anspruch auf Invalidenrente ist somit nicht ausgewiesen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 5. August 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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